Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Bonusreduzierung durch falsche Verbrauchswerte
Catkiller13:
35 euro grundpreis. Das wird ja immer abstrakter bei denen. Mann, schau das du da raus kommst
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uwes:
--- Zitat ---Die Preiserhöhung (Arbeits- und Grundpreis) wurde übrigens schon mitgeteilt (in der SEPA-Information), habe ich natürlich überlesen.
--- Ende Zitat ---
Mitgeteilt. Ich kann vieles "mitteilen". Preise im laufenden Vertrag kann ich aber nur anpassen, wenn es dazu eine wirksame Preisänderungsklausel gibt.
Vielleicht schauen Sie einmal in den Vertrag und die AGB. Dabei sollten Sie auch genau darauf schauen, welche AGB Sie akzeptiert haben und mit welchem Unternehmen Sie einen Vertrag haben.
Auf Billigkeit o.ä. kommt es in den Verträgen/Preisanpassungen der 365 AG nicht an.
khh:
--- Zitat von: uwes am 19. März 2015, 00:04:55 ---[...]
Auf Billigkeit o.ä. kommt es in den Verträgen/Preisanpassungen der 365 AG nicht an.
--- Ende Zitat ---
Danke, Herr Anwalt, für diese Richtigstellung. Auf die Billigkeit kann es bei der 365 AG ja auch nicht ankommen, denn in deren AGB ist eine einseitige Preisbestimmung durch den Versorger bekanntlich nicht vorgesehen.
Upps, hab das in Anwort #4 doch tatsächlich mit den aktuellen AGB-Bestimmungen der ExtraEnergie durcheinander gebracht :'(. Ein rechtlich nicht ganz gelungener Widerspruch des juristischen Laien wird aber auch nicht gleich dessen Kopf kosten :D.
khh:
--- Zitat von: khh am 19. März 2015, 01:45:21 ---... Auf die Billigkeit kann es bei der 365 AG ja auch nicht ankommen, denn in deren AGB
ist eine einseitige Preisbestimmung durch den Versorger bekanntlich nicht vorgesehen.
--- Ende Zitat ---
Korrektur: Zumindest in der aktuell von der 365 AG & Co. verwendeten AGB sieht Ziffer 8 Absatz 8 vor - Auszug
--- Zitat ---Preisänderungen, die nicht die staatlich veranlassten Preiskomponenten betreffen, werden nur wirksam, wenn der Energieversorger diese mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Der Energieversorger ist berechtigt und verpflichtet, eine Anpassung des Preises im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens (§ 315 BGB) nach Maßgabe der Entwicklung der für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren vorzunehmen. ...
--- Ende Zitat ---
[Hervorhebung durch khh]
Ob die Billigkeit einer Preiserhöhung (z.B. die seit ca. Nov. 2013 praktizierte drastische Grundpreiserhöhung)
zu bestreiten ist, hängt also davon ab, ob die Preisanpassungsklausel der AGB-Version, welche vom EVU dem jeweiligen Kunden bei dessen Auftragserteilung zwecks Kenntnisnahme und Einverständniserklärung vorgelegt wurde, gleiches oder etwas anderes bestimmt.
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