Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: 365 AG: Versteckte Grundpreiserhöhung, 12. Abschlagslastschrift, Laufzeitende  (Gelesen 9864 mal)

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Offline Amygdala

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Hallo liebe Forumsteilnehmer ! Ich bitte um Hilfestellung.

Zuerst die gute Nachricht: am 28.02.2015 endet das zweite Belieferungsjahr bei der 365 AG. Eine Kündigungsbestätigung liegt per email vor. (Ein Kündigungsversuch nach dem 1.Jahr scheiterte, der Bonus ist auch futsch.)

1.Nach Ende des ersten Belieferungsjahres wurde mir nach bekannter Masche die versteckte Grundpreiserhöhung (10,04 € > 19,95 €) untergejubelt. Ich habe es erst im Feb. 2015 bemerkt. Auch das entsprechende Schreiben ("SEPA-Brief") liegt nicht mehr vor.
2. Die Abschlagszahlungen wurden nach der Jahresabrechnung auf Basis des ersten Verbrauchsjahreswertes soweit korrekt berechnet (11x). Allerdings war natürlich die Grundpreiserhöhung eingepreist. Nicht korrekt ist der 12. Abschlag per Lastschrift im Feb.2015 !
Bei angenommenem gleichen Verbrauch habe ich zum jetzigem Zeitpunkt eine Überzahlung von 291 € (Grundpreiserhöhung reingerechnet). Tatsächlich wird der Verbrauch ca. 350 kWh höher ausfallen, so dass bei korrekter Berechnung die Überzahlung 195 € beträgt.
Keinesfalls möchte ich die versteckte Grundpreiserhöhung schlucken (118,92 €).

Wie kann ich jetzt am Ende der Belieferungszeit taktisch vorgehen ??
Lastschrift (201 €)  zurückgeben ? Widerspruch gegen versteckte Grundpreiserhöhung und 12. Abschlagslastschrift (Musterschreiben ?) per Einschreiben ? Beides gleichzeitig ?

Für sachdienliche Hinweise bin ich sehr dankbar !
Freundliche Grüße



Offline thomas223

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Re: 365 AG: Versteckte Grundpreiserhöhung.
« Antwort #1 am: 06. Februar 2015, 07:07:30 »
Also das erste ist der Wiederspruch per Einschreiben mit Rückschein, darauf Antworten Die sehr schnell.
Dann mit allem was du darüber hast zur Schlichtungsstelle-Energie.de da sind Die dann noch schneller.
Die haben gestern sogar versucht mich an zu rufen. Hätt ich das geahnt hätt ich eine Warteschleife geschaltet. ;D
Was du dann bekommst kannst du dir in meinem Trade anschauen.

Offline bolli

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Sie sollten als erstes nachschauen, ob ihr seinerzeit prognostizierter Verbrauch und die daraus berechnete Vertragsgesamtsumme bei Abschluss mit 11 oder 12 Abschlägen abgedeckt war. In der Regel ist dieses mit 11 Abschlägen getan. Wenn dem so ist, sollten Sie in Ihrem Fall, da ja keine weitere Abschlagszahlung mehr erfolgt, den 12. Abschlag von Ihrer Bank zurückbuchen lassen. Dieses müssen Sie mit Ihrer Bank besprechen bzw. bei denen in Auftrag geben.

GLEICHZEITIG sollten Sie Ihrem Versorger schriftlich (es reicht ein Einschreiben - EINWURF) mitteilen, dass
a) Sie der erst jetzt bekannt gewordenen Grundpreiserhöhung widersprechen, da sie unwirksam ist,  weil
aa) diese nicht transparent mitgeteilt worden ist (sie war in einem mehrseitigen email-Schreiben hinten im Text "versteckt" umschrieben, Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Energiewirtschaftgesetz (EnWG))
ab) für diese Preiserhöhung keine wirksame vertragliche Vereinbarung (in den AGB) vorhanden ist (da die Preisanpassungsklauseln der AGB des Versorgers den Anforderungen, die der BGH an solche Klauseln gestellt hat, vermutlich nicht genügen)

b) Sie den 12. Abschlag haben zurückbuchen lassen, da für dessen Abbuchung keine Rechtsgrundlage vorhanden war. Der vereinbarte kalkulierte Gesamtpreis war mit 11 Abschlägen gezahlt. Anhaltspunkte für signifikante Mehrverbräuche, die zusätzliche Abschlagforderungen begründen könnten, gibt es nicht.

Mit Ablauf des 28.02.2015 sollten Sie Ihrem Versorger UND Ihrem zuständigen Netzbetreiber den Zählerstand zum Ablauf dieses Tages mitteilen. Dem Versorger tunlichst wieder per Einschreiben - EINWURF. Diesen sollten Sie in diesem Schreiben auch auffordern, Ihnen innerhalb von 6 Wochen (gem. § 40 Abs. 4 EnWG) eine nachvollziehbare Abrechnung zu erstellen und Ihnen die Gutschrift auf Ihr Konto XXX zu überweisen. Die Übersendung eines Verrechnungsschecks werde nicht akzeptiert (Anmerkung: Der Versorger probiert auf diese Weise häufig, weitere Zeit herauszuschinden).
Bei Verstoß gegen diese Regelungen werde ohne weitere Vorwarnung SOFORT die Schlichtungsstelle Energie eingeschaltet.

Mal am Rande gefragt: Sind Sie sicher, dass der Bonus zu Recht am Ende des ersten Lieferjahres nicht gewährt wurde ? Leider muss man immer wieder erfahren, dass der Versorger diesen Bonus aus fadenscheinigen Gründen nicht gewährt, die einer rechtlichen Überprüfung in vielen Fällen nicht standhalten würden. Falls dieser Bonus zu unrecht verwehrt wurde, ist eine Nachforderung auch heute noch möglich. unter Einschaltung der Schlichtungsstelle ist dieses oft auch ohne Kosten für den Verbraucher und ohne größeres Risiko möglich.

Offline Amygdala

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@bolli

Vielen Dank für die detaillierte und strukturierte Antwort !

Zum Thema "Abschlagszahlung": Die Jahresgesamtkosten aufgrund des prognostizierten Verbrauchs wurden durch  11  Abschläge satt abgedeckt. Ich werde daher wie empfohlen vorgehen.

Zum Thema "Bonus": AGB 9. (4): "Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standardlastprofil HO) gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch."

Bei meiner Abnahmestelle handelt es sich um eine reine Arztpraxis.
 
Per definitionem § 3 Nr. 22 EnWG bin ich trotzdem Haushaltskunde (Verbrauch < 10000 kWh), oder ?
Das habe ich allerdings erst jetzt mit Hilfe dieses Forums recherchiert.
Die Abrechnung der Jahreskosten und die Verweigerung des Bonus nach dem ersten Jahr  erfolgte im April 2014 noch durch Almado mit dem Hinweis (erst auf Nachfrage) : Gewerbe.

Kann ich noch Widerspruch gegen die Ablehnung des Bonus einlegen und diesen nachfordern ?
Wenn ja, wie gehe ich richtig vor ?

Freundliche Grüße
« Letzte Änderung: 07. Februar 2015, 16:46:01 von Amygdala »

Offline Didakt

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Re: 365 AG: Versteckte Grundpreiserhöhung, 12. Abschlagslastschrift,
« Antwort #4 am: 07. Februar 2015, 17:13:06 »
@ Amygdala,

wenn der 12. Abschlag bereits eingezogen ist, sind die Kosten für die Lastschriftrückgabe von Ihnen zu tragen. Es stellt sich deshalb angesichts der Vertragsbeendigung zum 28.02.15 die Frage der Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme.

Wenn Sie möchten, schaue ich mir Ihren Fall mal näher an (Basis dafür: Liefervertrag, Jahresabrechnung für 1. Vertragsjahr; anonymisiert gem. Ihrer Entscheidung). Bitte um kurzes Feedback.

Offline Amygdala

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@ Didakt

Hallo !

Vielen Dank für die Info.
An einer genaueren Prüfung bin ich sehr interessiert.
Was muß ich tun ?


Freundliche Grüße

Offline Didakt

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Re: 365 AG: Versteckte Grundpreiserhöhung, 12. Abschlagslastschrift
« Antwort #6 am: 08. Februar 2015, 16:32:40 »
@ Amygdala,

bitte schauen Sie in die PM.

MfG

Offline bolli

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Re: 365 AG: Versteckte Grundpreiserhöhung, 12. Abschlagslastschrift,
« Antwort #7 am: 09. Februar 2015, 10:10:33 »
@ Amygdala,

wenn der 12. Abschlag bereits eingezogen ist, sind die Kosten für die Lastschriftrückgabe von Ihnen zu tragen.

Können Sie diese Aussage belegen ? Ich kenne es nur so, dass die Kosten der Rücklastschrift zunächst dem Lastschrifteinreicher belastet werden. Dieser kann sie natürlich, sofern die Lastschrift berechtigt erfolgte, beim Schuldner geltend machen. Da aber im vorliegenden Fall eher von einem nicht rechtmäßigen Einzug auszugehen ist (da der angesetzte Gesamtrechnungsbetrag überzogen wurde) wüsste ich nicht, warum da Kosten auf einen zukommen sollten ?

Offline Didakt

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Re: 365 AG: Versteckte Grundpreiserhöhung, 12. Abschlagslastschrift
« Antwort #8 am: 09. Februar 2015, 11:16:24 »
@ bolli,

Zitat von: Ihnen
(da der angesetzte Gesamtrechnungsbetrag überzogen wurde)

Woher wissen Sie das, ich behaupte das Gegenteil! :D


Offline bolli

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Re: 365 AG: Versteckte Grundpreiserhöhung, 12. Abschlagslastschrift
« Antwort #9 am: 09. Februar 2015, 13:53:01 »
@ bolli,

Zitat von: Ihnen
(da der angesetzte Gesamtrechnungsbetrag überzogen wurde)

Woher wissen Sie das, ich behaupte das Gegenteil! :D
Na ja, da ich mich ja nur auf öffentlich zugängliche Informationen stützen kann (die im übrigen ja auch die mitlesenden Forennutzer haben), kann ich auch nur diese Beurteilen.

2. Die Abschlagszahlungen wurden nach der Jahresabrechnung auf Basis des ersten Verbrauchsjahreswertes soweit korrekt berechnet (11x). Allerdings war natürlich die Grundpreiserhöhung eingepreist. Nicht korrekt ist der 12. Abschlag per Lastschrift im Feb.2015 !

Sollten Sie aufgrund Ihrer tieferen Einblicke in die Vorgänge andere Informationen haben, sollten Sie diese entweder mit nennen, wenn Sie darauf bezogene Aussagen machen (damit man den gleichen Informationsstand hat) oder diese Aussagen ebenfalls im Hintergrund treffen.

Offline Didakt

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Re: 365 AG: Versteckte Grundpreiserhöhung, 12. Abschlagslastschrift
« Antwort #10 am: 09. Februar 2015, 20:16:41 »
Ach, geschätzter @ bolli, Sie verlangen einfach zu viel von mir! Ich kann doch nicht auf jeden Mumpitz, der mir entgegengehalten wird, eine langatmige auflösende Erklärung abgeben. Die Zeit dafür ist mir einfach zu schade. Des Rätsels Lösung ergibt sich beim näheren Hinschauen ganz einfach aus dem Eingangsbeitrag. Es bedarf dazu noch nicht einmal der Befähigung, eine Gleichung mit zwei Unbekannten lösen zu können. Es genügt absolut, 1 und 1 zusammenzuzählen, um zum richtigen Ergebnis zu kommen, nämlich, die Unterzahlung des vsl. Jahresverbrauchs zu vermeiden!

MfG

Offline bolli

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Re: 365 AG: Versteckte Grundpreiserhöhung, 12. Abschlagslastschrift
« Antwort #11 am: 10. Februar 2015, 08:25:12 »
Ach, geschätzter @ bolli, Sie verlangen einfach zu viel von mir! Ich kann doch nicht auf jeden Mumpitz, der mir entgegengehalten wird, eine langatmige auflösende Erklärung abgeben. Die Zeit dafür ist mir einfach zu schade. Des Rätsels Lösung ergibt sich beim näheren Hinschauen ganz einfach aus dem Eingangsbeitrag. Es bedarf dazu noch nicht einmal der Befähigung, eine Gleichung mit zwei Unbekannten lösen zu können. Es genügt absolut, 1 und 1 zusammenzuzählen, um zum richtigen Ergebnis zu kommen, nämlich, die Unterzahlung des vsl. Jahresverbrauchs zu vermeiden!

MfG
Leider sehe ich in Ihrer Erläuterung immer noch keine Rechtfertigung für einen 12. Abschlag. Die Vereinbarung über die Anzahl der Abschläge Abschlagshöhe wird zu Vertragsbeginn getroffen und kann nicht einseitig geändert werden, solange keine ausreichenden Rechtsfertigungen für einen veränderten Abschlag vorliegen. Dabei ist der errechnete Gesamtbetrag , in der Regel basierend auf dem Vorjahresverbrauch ($ 41 Abs 2 EnWG) maßgeblich. Und kommen Sie mir jetzt nicht mit dem Nebenkriegsschauplatz der Begriffe Abschlag/Vorauszahlung !

Das die Kundin nun einen geringen Mehrverbrauch hat, ist dem Versorger nicht bekannt und kann daher keine Rechtfertigung für einen 12. Abschlag sein. Schließlich dürfte die Kundin auch nicht einfach ihren letzten Abschlag einbehalten, wenn sie einen deutlichen Minderverbrauch hätte. Hier müsste sie beim Versorger offiziell eine Absenkung beantragen, die aber, da sie ja meist erst kurz vor Ende des Vertrages sicher feststeht, kaum noch umzusetzen ist. Insofern bleibe ich bei meiner Meinung, dass der 12. Abschlag rechtsgrundlos gezahlt wurde und somit kostenfrei für den Kunden zurückgebucht werden kann.

Ob das aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Endes des Vertrages und der dann anstehenden Nachzahlung pragmatisch ist, muss jeder für sich selbst eintscheiden. Rechtlich sehe ich da auf jeden Fall wenig Risiken.

Aber ich habe ja Verständnis für Sie. Wer soviel im Hintergrund berät, kann sich natürlich dem profanen Volk im Vordergrund nicht in der Ausführlichkeit widmen. Nur sollten Sie dann vielleicht besser gar nichts im Forum schreiben, statt andere Leute zu verunsichern.  8)

wenn der 12. Abschlag bereits eingezogen ist, sind die Kosten für die Lastschriftrückgabe von Ihnen zu tragen. Es stellt sich deshalb angesichts der Vertragsbeendigung zum 28.02.15 die Frage der Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme.
Diese Aussage im ersten Satz stimmt nun mal pauschal so nicht, zumal die Banken zunächst IMMER dem Lastschrifteinreicher die Kosten belasten und sich dieser diese bei Ihnen zurückholen KANN, wenn die Forderung aus der Lastschrift zu Recht bestand, also vertraglich vereinbart war. Und das ist bei dem Versorger beim 12. Abschlag in der Regel nicht der Fall, da der errechnete Gesamtpreis in der Regel bereits mit 11 Abschlägen bezahlt wurde. Punkt !

Offline Sosua2020

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Hallo liebe Forumsmitglieder,

um keinen neuen Thread aufzumachen, da es sich mal wieder um das Thema "Versteckte Grundpreiserhöhung" bei Immerguen handelt, knüpfe ich hier an.

Auch wir sind Opfer der Almado AG geworden.
Erst im Oktober 2014 erhielten wir die RG für das Stromjahr 2013 mit einer fehlerhaften Bonusbrechnung. Im Februar 2015 kam dann die Rechnung für 2014 mit der ab 01.02.2014 jetzt berechneten Grundpreisgebühr über 19,95 E.

Ich habe gegen beide Rechungen Widerspruch eingelegt mit Fristsetzung und Hinweis ür 2014 auf die unwirksame Grundpreiserhöhung wegen Intransparenz( dazu eine Mustersschreiben aus dem Forum verwendet).
Die Almdao hat die RG für 2013 anstandslos neuberechnet und das Guthaben in die RG für 2014 mitaufgenommen (Im Oktober 2014 hatten wir bereits einen Verrechnungsscheck über das erste Guthaben erhalten).

Man teilte uns, wie auch vielen andren mit man habe uns mit Schreiben vom 30.08.2013 iber die Grundpreiserhöhung informiert und wir hätten von unserem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Das Schreiben wurde der Mail angehängt.
Mir war das Schreiben bis dato unbekannt!
Also ernut Widerspruch eingelegt und auf die Intransparenz hingewiesen.

Aber Immergruen hat mit gleichem Woartlaut wieder auf das Schreiben vom 30.08.2013 verwisen und wieder das Argument verwendet wir hätten unser Sonderkündigungsrecht nicht in Anspruch genommen.

Hat die Almado die Strategie geändert oder muss ich jetzt die Schlichtungsstelle ins Spiel bringen?
Immergruen fordert eine NAchzahlung in Höhe von 130,70 € - ich habe ein Guthaben in Höhe von 88,75 € zu meinen GUnsten errechnet.

Was soll ich jetzt unternehmen, nachdem ich bereits zweimal in der gleichen Sache Widerspruch eingelegt habe und die Almado mir sogar mit Aufkündigung droht.

Mit freundlichen Grüßen an alle ,

sosua2020  :-[

Offline bolli

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Zunächst einmal ist fraglich, welche Laufzeiten Ihr Vertrag hat. Sie sprechen von "Stromjahr 2013" etc. ? Ist Ihr Vertrag "zufällig" auch zu Beginn eines Jahres abgeschlossen worden ? ansonsten rechnen sich die Abrechnungsperioden nach der Laufzeit des Vertrages. Immer nach einem Laufzeitjahr muss es eine Abrechnung geben.

Des weiteren ist die Frage, ob Sie unveränderte Abschläge gegenüber den ursprünglich vereinbarten Abschlägen bezahlen, was ich mir nicht vorstellen kann, da der Versorger spätestens mit der Abrechnung der erhöhten Grundgebühr auch die Abschläge erhöht, meist zu Beginn des zweiten Vertragsjahres.
Wenn Sie tatsächlich erhöhte Abschläge bezahlen und eine Einzugsermächtigung besteht, sollte diese als erstes gekündigt werden.
Da Sie ja anscheinend noch Kunde bei denen sind, sollten Sie eine eigene Rechnung mit den ursprünglich vereinbarten Preisen aufmachen und ausrechnen, wie hoch ihr Abschlag unter dieser Voraussetzung sein müsste. Aber Achtung: Bei Ihren Berechnungen sollten Sie aufpassen, durch wieviele Abschläge Sie teilen. Meines Wissens rechnet der Versorger mit 11, verlangt aber oft 12. Dieses wäre eine Überzahlung, die Sie sich nicht gefallen lassen müssen. Also errechneten Gesamtbetrag durch 11 teilen.  Dann ausrechnen, was Sie insgesamt bisher hätten zahlen müssen und dem gegenüberstellen, was Sie gezahlt haben. Wenn eine Überzahlung herausgekommen ist, würde ich die nächsten Abschläge entsprechend kürzen/einbehalten, bis die Summe erreicht ist. Danach überweist man die ausgerechneten Abschläge.
Das Ganze sollten Sie dem Versorger schriftlich per Einschreiben/Einwurf mitteilen.
Sollte der Versorger Sie kündigen, suchen Sie sich einen anderen Versorger und können dann immer noch die Schlichtungsstelle einschalten.

Offline Amygdala

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Das Thema 365 AG ist seit einigen Tagen für mich beendet.
Zum Schluss möchte ich mich bei den Beratern bedanken, explizit bei "bolli" und "Didakt", mit deren Empfehlungen und Arbeitsvorlagen ein für mich akzeptabler Vergleich geschlossen werden konnte:

1. 12. Abschlagszahlung: Eine Woche vor Ablauf des 2. Belieferungsjahres, als sich abzeichnete, dass der tatsächliche Verbrauch dem geschätzten entsprechen würde, gab ich die -ungerechtfertigte- 12. Lastschrift  zurück, ohne Kosten für mich. 365 AG reklamierte nicht und bestätigte sogar ein nun ausgeglichenes Konto.

2.  Versteckte Grundpreiserhöhung: Zunächst bot 365 AG eine Reduzierung von 19,95 auf 13,90 an. Nachdem ich darauf hinwies, dass es einschlägige Schiedsamtsentscheidungen dazu gibt, wurde der ursprüngliche Grundpreis (10,04) berechnet.

3. Bonusverweigerung am Ende des 1. Belieferungsjahres: Zunächst bot 365 AG einen ca. 35 %- Bonus. Danach wurde ein von mir vorgeschlagener 50% - Bonus als Vergleich angenommen und nach ca. 5 (!) Wochen per Scheck ausgezahlt. Halber Bonus ist für mich ok, da ich eine rein gewerbliche Abnahmestelle bei einem Privatstromtarif habe. Meine Bonusforderung stützte sich lediglich auf den Begriff "Haushaltskunde", der in meinen AGBs Verwendung fand. Da es unterschiedliche Interpretationen zu diesem Begriff gibt und ich kein Interesse an weiteren Auseinandersetzungen (Schlichtungsstelle, Feststellungsklage, etc.) mit dieser Firma habe, ist der Vergleich für mich ok.

Freundliche Grüße

 

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