Energiepreis-Protest > BEV Energie
BEV - absolut unseriös
Günter51:
@Didakt
Das ist sicherlich alles richtig, was Sie da schreiben!
Auch ich wechsel jedes Jahr den Stromanbieter, aber das, was mir mit der BEV passiert ist, ist noch bei keinem einzigen Anbieter passiert.
Recht geben muss ich Ihnen auch, dass man den Weg Einschreiben, wenn möglich mit Rückschein handeln soll, denn als ich das gemacht habe, nach unzähligen Mails und Telefonaten, da wurde die Sache zu meiner Zufriedenheit mit der BEV beigelegt.
Gekostet hat es mich halt das Porto, aber viel schlimmer Nerven.
Didakt:
@ Günther51
--- Zitat von: von Ihnen ---Gekostet hat es mich halt das Porto, aber viel schlimmer Nerven.
--- Ende Zitat ---
Mit der Zeit kommt die Gelassenheit! Ihren Fall habe ich verfolgt. Stringentes Vorgehen zahlt sich doch aus und manchmal auch, den Empfehlungen hier im Forum und denen des BdEV zu folgen. Leider geschieht das sehr oft immer zu spät.
Im Umgang mit den „Billigheimern“ gilt manchmal: Kein Preis ohne Fleiß. Alternative zur Grundversorgung. Betrachten Sie Ihr erfolgreiches Durchsetzen als Belohnung, als Äquivalenz zum ertragenen Ärger!
Noch zwei Hinweise:
Sie haben keine Chance, Ihre Forderung von 30 € durchzusetzen, wie es etwa RA könnten. Aber Auslagen, z. B. Porto, Fahrtkostenersatz u. ä. sind schon erstattungsfähig.
Bei der ggb. Rechtslage hätten Sie den Inkassodienst ohne jegliche Reaktion zu Ihrer großen Freude bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag auflaufen lassen sollen. Siehe hierzu die Empfehlungen des BdEV.
schönhauser:
@ Didakt
Ganz herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Nur, was genau wollen Sie mir mit den vielen schönen Worten nun sagen? Ein Anbieter, der partout nicht auszahlen will (oder womöglich gar nicht mehr kann?), wird vom hier als Allheilmittel gepriesenen Einschreiben wirklich sehr beeindruckt sein. Nun habe ich den Zählerstand sowohl per Telefon, als auch per E-Mail und per Einschreiben durchgegeben. Auf gleichen Wegen auch die Verbraucherbeschwerde hinsichtlich der Nichteinhaltung der Frist nach §40 EnWG. Die Schlichtungsstelle Energie e.V., die ich dazu um Rat fragte, hält im Übrigen eine E-Mail für völlig ausreichend. Und wie hätte ich entsprechend Ihren beachtlichen (nur leider geheim gehaltenen) Kenntnissen die Überzahlung von 260 € ohne vertragliche Nachteile durchaus abwenden können und sollen? Vielleicht wollen Sie das diesen Punkt einmal konkreter fassen. Vielen Dank!
bolli:
--- Zitat von: schönhauser am 14. März 2017, 10:59:44 ---Ein Anbieter, der partout nicht auszahlen will (oder womöglich gar nicht mehr kann?), wird vom hier als Allheilmittel gepriesenen Einschreiben wirklich sehr beeindruckt sein.
--- Ende Zitat ---
1.) Ich weiß gar nicht, warum hier immer so viele Leute meinen, die ganzen Billigheimer wären schon so gut wie pleite und würden deshalb die Boni nicht mehr auszahlen, kürzen oder sonst was machen und Guthabenrückzahlungen verschleppen. Ich bin der festen Überzeugung, dass das Ganze keine Frage der Liquidität sondern des Geschäftssystems ist. Die WOLLEN das Geld erst mal nicht auszahlen.
2.)Es geht dabei auch weniger darum, den Anbieter zu beeindrucken sondern vielmehr darum, dass Sie SICH SEBLST in die Lage versetzen, ggf. bei einer Klage Ihrerseits auf Herausgabe nachweisen zu können, dass Sie den Zählerstand mitgeteilt haben UND VOR ALLEM, dass der Anbieter diese Information auch erhalten hat, denn sonst kann er sie natürlich nicht berücksichtigen. Diese und andere wichtige Informationen nur telefonisch abzugeben ist auf jeden Fall mehr als wackelig, da Sie keinerlei Nachweise über das Gesagte haben (Mitschneiden dürfen Sie so ein Gespräch übrigens nur, wenn der Gegenüber dem vorher zustimmt).
Das emails nicht dort ankommen wo sie hin sollten, wäre nicht das erste Mal. Wenn Sie keinen anderweitigen Nachweis des Zugangs der Daten haben, werden Sie zumindest vor Gericht sehr schnell die Grenzen der Aussage der Schlichtungsstelle erfahren, wenn der Versorger den Zugang mit Nichtwissen bestreitet.
Für die Verfahren der Schlichtungsstelle, sprich für die Fristsetzung an den Versorger, bevor ein Antrag bei der Schlichtungsstelle eingereicht wird, reicht die email tatsächlich aus, da die Verfahrensgrundlage dort eine andere ist.
Didakt:
@ schönhauser
--- Zitat von: Ihnen unter Antwort #52 ---…Im Laufe des vergangenen Jahres stellte sich heraus, dass mein Stromverbrauch deutlich niedriger liegen würde, als im Vorjahr. Nach offizieller Ablesung des Zählerstandes durch den Stromnetzbetreiber im November 2016 bat ich die BEV, die beiden letzten zu leistenden Abschläge an den tatsächlichen Verbrauch anzupassen. Meine E-Mail wurde überhaupt nicht beantwortet. Telefonisch (Wartezeit 12 Minuten) lehnte man die Reduzierung ab und stellte überdies infrage, ob bei einem derartigen Minderverbrauch der zugesagte Bonus in Höhe von 15% auf den Jahresverbrauch gewährt werden könne!
--- Ende Zitat ---
Und weiter von Ihnen unter Antwort #56:
--- Zitat ---…Und wie hätte ich entsprechend Ihren beachtlichen (nur leider geheim gehaltenen) Kenntnissen die Überzahlung von 260 € ohne vertragliche Nachteile durchaus abwenden können und sollen? Vielleicht wollen Sie das diesen Punkt einmal konkreter fassen.
--- Ende Zitat ---
Sehr gern! Was mich allerdings ein wenig nervt, ist die Tatsache, dass diese Frage bereits mehrfach in diesem Forum ausführlich mit Textvorschlägen behandelt wurde und aus Zeitersparnis kaum jemand die Suchfunktion bedient, sondern sich lieber von einem geneigten User direkt bedienen lässt.
Zunächst in Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen des Users @ bolli noch ein paar grundsätzliche Anmerkungen:
Zum Umgang mit EVU-Diskountern:
1.Bei einer Auseinandersetzung mit den besagten Energieverssorgern kommt es immer auf die richtige Einschätzung der eigenen Rechtsposition an, auf das eigene Durchsetzungsvermögen und auch die Bereitschaft, hierbei Ausdauer zu bewahren. Das fragwürdige Verhalten bestimmter EVU ist letztlich bewusst auf die Verunsicherung der Kunden angelegt, weil sie davon ausgehen, dass die Verbraucher/Kunden eine Konfrontation nicht lange durchhalten, sich nicht ausreichend artikulieren können und nicht zuletzt auch das Kosten/Nutzen-Verhältnis im Auge haben, wenn zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche evtl. die Bevollmächtigung eines Anwalts in Frage kommt. Die lange Zurückbehaltung des – aufgrund zu hoch festgelegter Monatsabschläge und lange hinausgezögerter Abrechnungen – angesammelten Erstattungsguthabens und ggf. zugesagter Bonusgutschriften dient ausschließlich der Liquiditätssicherung dieser Discounter und gehört zu deren Geschäftsmodell. Wer dies als Kunde weiß bzw. durchschaut, ist gut beraten, die Verträge immer zum Ablauf des 1. Vertragsjahres zu kündigen. Im sonst folgenden Vertragsjahr greifen dann stets die in der Regel meistens die in versteckter Art und Weise bekanntgegebenen und damit rechtsgrundlosen, exorbitanten Preisanhebungen.
In solch einem Fall sollte man keinen Kompromiss eingehen, auch deshalb, weil auch ohne anwaltliche Vertretung die eigenen Ansprüche durchaus durchsetzbar sind.
2. Sie kommen Ihren vertragstypischen Pflichten und somit der vollständigen Vertragserfüllung uneinge-schränkt ohne negative Auswirkungen auf die Bonusgewährung nach, wenn Sie dem Verkäufer (Versorger) bis zur Jahresabrechnung bzw. bis zum Vertragsende den vereinbarten Kaufpreis – hier in Summe der fristgerecht geleisteten Abschläge – zahlen und die gekaufte Sache abnehmen (s. auch § 433 (2) BGB).
3. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich die von den Energieversorgern festgelegten Ab-schlagszahlungen für die Lieferung von Strom oder Gas gemäß § 41 (2) EnWG am mutmaßlichen Verbrauch des Kunden orientieren müssen und nur in einer angemessenen Höhe verlangt werden dürfen. Der Ansatz überhöhter Abschläge ist unzulässig (s. Urteil des OLG Düsseldorf v. 16.12.2014, Az: I-20 U 136/14).
4. Da Sie mit Ihren vereinbarten Abschlagszahlungen mit einer Summe von insgesamt 00,00 € Ihren zunächst prognostizierten Gesamtjahresverbrauch durch Ihren zwei Monate vor Vertragsende nachweislich geringeren tatsächlichen Verbrauch von ca. 0.000 kWh/Jahr erheblich überzahlt haben werden (ohne Bonusberücksichtigung mit ca. 0,00 €), bedarf es aufgrund dieser Sachlage nur noch der Überweisung von 2 restlichen Abschlägen in Höhe von je 00,00. Damit sind Ihre vertragstypischen Pflichten gänzlich erfüllt.
5. Also schreiben sie dem Versorger folgenden netten, stilistisch ansprechenden Brief, damit er gleich merkt, dass er es mit einem Kenner der Materie zu tun hat (die Form, E-Mail oder Brief Einschreiben Einwurf, bestimmen Sie nach Ihren Erfahrungen mit dem Versorger; am besten gerichtsfest):
7. Folgende Version bietet sich für die Schriftform an:
8. Sollten die Schreiben wirkungslos bleiben, folgt die Einschaltung der SE.
9. Die Schreiben unter 6. und 7. lösche ich nach geraumer Zeit. Edit: Gelöscht.
MfG
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