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Autor Thema: - Schlußrechnung Frist z. Prüfung, - Grundpreis Anteilig o. Voll  (Gelesen 14003 mal)

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Offline JTreinfall

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Moin, moin
es geht um:

- Schlußrechnung; Frist (Zeit) zur Prüfung von Nachforderung
- Grundpreis; Regelung: Anteilig oder Voll (Monat)

Habe fristgerecht bei ExtraEnergie gekündigt und erwarte eine Schlussrechnung mit einer Nachforderung (!, richtig gelesen).
Wie lange habe ich Zeit diese zu prüfen und letztendlich den fälligen Betrag anzuweisen?
Leider gibt es hierzu keine Infos im Netz.

Weiterhin habe ich keine Informationen im Netz finden können wie der Grundpreis genau abgerechnet wird.
Bei allen meinen vorherigen Versorgern wurde der Grundpreis anteilsmäßig abgerechnet.
Das heißt wenn am 17. eines Monats abgelesen wurde, wurde der 17/30 gerechnet.
Bei ExtraEnergie steht in den AGB’s dass der volle Monat gerechnet wird.
Also wenn der Vertrag und die Belieferung z.B. ab dem 28.03. erfolgte, wird der volle Monat komplett als Grundpreis zugrunde gelegt. Gibt es hiezu eine Regelung oder sind die AGB’s maßgeblich?

Herzlichen Dank

Offline khh

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Re: - Schlußrechnung Frist z. Prüfung, - Grundpreis Anteilig o. Voll
« Antwort #1 am: 01. Februar 2015, 13:50:45 »
... Wie lange habe ich Zeit diese zu prüfen und letztendlich den fälligen Betrag anzuweisen? ...

Eine Rechnungsforderung hat spätestens am genannten Fälligkeitstermin beim Gläubiger einzugehen, andernfalls ist man in Verzug!

Wenn Sie länger zur Prüfung brauchen, dann zahlen Sie doch "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt einer Rückforderung".


... Bei ExtraEnergie steht in den AGB’s dass der volle Monat gerechnet wird. ...

In der aktuell von ExtraEnergie verwendeten AGB (für Ihren Vertrag gilt u.U. eine andere) steht in Ziff. 3.6
Zitat
... Der vertraglich vereinbarte Grundpreis wird monatlich, je angefangenem Monat in voller Höhe fällig. ...

Eine Belieferung z.B. vom 28.03. bis zum 27.03. des Folgejahres sind nach meinem Verständnis exakt 12 Monate, nix mit "angefangenem Monat", denn dann hätte es ja wohl "je angefangenem Kalendermonat in voller Höhe" heißen müssen.

Insofern könnte man unter Bezugnahme auf § 305c Abs. 2 BGB "... mehrdeutige Klauseln - Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders" widersprechen und nicht wie gefordert zahlen. Ob sich ein Rechtsstreit wegen ein paar Euro wirklich lohnt, muss jeder für sich selbst entscheiden.
 
« Letzte Änderung: 01. Februar 2015, 13:53:46 von khh »
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Offline JTreinfall

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Re: - Schlußrechnung Frist z. Prüfung, - Grundpreis Anteilig o. Voll
« Antwort #2 am: 01. Februar 2015, 15:36:01 »
Danke für die doch sehr schnelle Antwort.
Jedoch möchte ich diese in zwei Punkten Widersprechen bzw. Ergänzen.

Zu khh:
“...Eine Rechnungsforderung hat spätestens am genannten Fälligkeitstermin beim Gläubiger einzugehen, andernfalls ist man in Verzug!“

kein Thema selbstverständlich, aber:
wenn z. B. zwischen Rechnungseingang und Frist zu Überweisung des fälligen Betrages nur 1 Woche liegt! Was dann?
Wo gibt es eine Regelung die besagt wie viel Zeit ich zur Prüfung und zur Überweisung der Forderung habe?
Anmerkung: Ich habe kein Interesse Zeit zu schinden. Ich wäre froh wenn ich diesen unliebsamen Versorger los werde. Je schneller desto besser. Aber zur Prüfung braucht man Zeit und wenn es darum geht einen Spezialisten zur Rate zu ziehen!
Also wann (wäre) ist ein Fälligkeitstermin angemessen?

Zu khh:
“..... Eine Belieferung z.B. vom 28.03. bis zum 27.03. des Folgejahres sind nach meinem Verständnis exakt 12 Monate, nix mit "angefangenem Monat", denn dann hätte es ja wohl "je angefangenem Kalendermonat in voller Höhe" heißen müssen.“

Dann hab ich mich nicht genauer ausgedrückt und muß Ihrem “Enddatum“ wiedersprechen bzw. Ergänzen;
In den AGB’s unter 1.6 heißt es;
.... mit Ablauf des letzten Tages des 12. Belieferungsmonats....
Also: mit anderen Worten, Ende des Monats! 28.03 bis 31.03.
Auf der anderen Seite gebe ich Ihnen Recht, wegen Anteiligen 12,90€ ist es der Sache nicht wert. Aber man sollte bedenken:
1.   bei nur 100.000 Neukunden sind das bei nur einem ½ Monat mehr als 600.000 €uro!
2.   Prinzip
Damals habe ich rechtzeitig (8 Wochen vordem) meinen alten Versorger gekündigt. ExtraEnergie hat diesen Termin „künstlich“ in den nächsten Monat verschoben. Nachteil für mich:
a. Grundversorgertarif für 18 Tage.
b. Grundpreis ganzen Monat bei ExtragEnergie
Wenn es keine (gesetzliche) Regelung gibt, habe ich auch keine Lust dem nach zu gehen. Das ist mir die Sache nicht wert. Einknick.

Offline khh

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Re: - Schlußrechnung Frist z. Prüfung, - Grundpreis Anteilig o. Voll
« Antwort #3 am: 01. Februar 2015, 16:11:44 »
wenn z. B. zwischen Rechnungseingang und Frist zu Überweisung des fälligen Betrages nur 1 Woche liegt! Was dann?

Nur 1 Woche entspricht zwar nicht § 17 Abs. 1 Satz 1 der StromGVV, es ist m.W. aber nirgendwo bestimmt, dass eine solche Fälligkeitsfestsetzung bei einem Sondervertrag nicht angemessen ist (Guthaben müsste ExtraEnergie dann aber wohl innerhalb der selben Frist erstatten ???).


In den AGB’s unter 1.6 heißt es ....mit Ablauf des letzten Tages des 12. Belieferungsmonats....
Also: mit anderen Worten, Ende des Monats! 28.03 bis 31.03.

Zumindest in der aktuellen AGB heißt es (bitte genau lesen! ;)) "Die Mindestvertragslaufzeit endet mit Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem der 12. Belieferungsmonat endet (1. Belieferungsjahr)". Das ist eindeutig und die praktizierte GP-Berechnung wäre nicht zu beanstanden.
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Offline Didakt

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Re: - Schlußrechnung Frist z. Prüfung, - Grundpreis Anteilig o. Voll
« Antwort #4 am: 01. Februar 2015, 17:20:56 »
@ JTreinfall

Zitat von: Ihnen
Wo gibt es eine Regelung die besagt wie viel Zeit ich zur Prüfung und zur Überweisung der Forderung habe?

Wenn der Gläubiger Ihnen entgegen kommt, erreichen Sie evtl. nach Rücksprache mit ihm einen Zahlungsaufschub für Ihre Prüfung!  :D Sonst ist doch nachfolgend alles gesagt:

Zitat von: khh
“...Eine Rechnungsforderung hat spätestens am genannten Fälligkeitstermin beim Gläubiger einzugehen, andernfalls ist man in Verzug!“

Wenn Ihnen dies nicht genügt, dann lesen Sie mal hier nach, was Sache ist!



Offline Didakt

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Re: - Schlußrechnung Frist z. Prüfung, - Grundpreis Anteilig o. Voll
« Antwort #5 am: 01. Februar 2015, 17:38:37 »
Einvernehmlich mit @ JTreinfall gelöscht.
« Letzte Änderung: 03. Februar 2015, 18:29:10 von Didakt »

Offline bolli

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Re: - Schlußrechnung Frist z. Prüfung, - Grundpreis Anteilig o. Voll
« Antwort #6 am: 02. Februar 2015, 13:18:49 »
Zitat von: khh
“...Eine Rechnungsforderung hat spätestens am genannten Fälligkeitstermin beim Gläubiger einzugehen, andernfalls ist man in Verzug!“

Wenn Ihnen dies nicht genügt, dann lesen Sie mal hier nach, was Sache ist!
Vielleicht sollte man an dieser Stelle schon mal erwähnen, dass die Meinung von @khh nicht ganz korrekt ist, dass man automatisch nach Ablauf des Fälligkeitstermins in Verzug gerät.

§ 286 Abs. 3 BGB lautet:
Zitat
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

Also bleibt schon noch ein wenig Zeit zur Prüfung.

Offline Didakt

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Re: - Schlußrechnung Frist z. Prüfung, - Grundpreis Anteilig o. Voll
« Antwort #7 am: 02. Februar 2015, 16:08:27 »
@ bolli,

Sie wissen doch, alles im Leben ist relativ. :D Ihre Einlassung kann stimmen, muss sie aber nicht! Es kommt darauf an, welcher Zahlungstermin auf der Rechnung vorgegeben ist. Wenn keiner vorgegeben ist, gilt Ihre Version, sonst ist § 271 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 2 BGB zu beachten!  ;)

Kurze Anmerkung: Ein Bedarf von Tagen für die Nachprüfung einer Verbrauchsabrechnung eines EVU ist für mich schlicht unvorstellbar.  :D

Offline khh

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Re: - Schlußrechnung Frist z. Prüfung, - Grundpreis Anteilig o. Voll
« Antwort #8 am: 02. Februar 2015, 16:10:01 »
Zitat von: khh
“...Eine Rechnungsforderung hat spätestens am genannten Fälligkeitstermin beim Gläubiger einzugehen, andernfalls ist man in Verzug!“

Vielleicht sollte man an dieser Stelle schon mal erwähnen, dass die Meinung von @khh nicht ganz korrekt ist, dass man automatisch nach Ablauf des Fälligkeitstermins in Verzug gerät.
§ 286 Abs. 3 BGB lautet:
Zitat
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
[Unterstreichung durch khh]

Also bleibt schon noch ein wenig Zeit zur Prüfung.

@bolli,
da haben Sie womöglich § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Schuldnerverzug ohne Mahnung) nicht berücksichtigt:
Zitat
Der Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, ...

Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Offline Didakt

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Re: - Schlußrechnung Frist z. Prüfung, - Grundpreis Anteilig o. Voll
« Antwort #9 am: 02. Februar 2015, 20:07:51 »
Grundpreisberechnung und ihre Darlegung in den Verbrauchsabrechnungen der Versorger

In den Abrechnungen der seriös arbeitenden Versorger ist die Grundpreisberechnung in der Regel spezifiziert und auch tagesgenau ausgerechnet enthalten und somit auch eindeutig nachvollziehbar.

Äußerst verwerflich gehen damit z. B. die Ableger der 365 AG um. Zusätzlich zu den versteckt bekanntgegebenen Preiserhöhungen u. a. in einschlägigen Werbe-E-Mails verschleiern sie diese Preismaßnahmen in perfider Art und Weise zudem auch noch in den Abrechnungen, indem dort der veranschlagte Grundpreis als Gesamtsumme ohne nähere Spezifizierung (Angabe des Preises á Einheit/€ und der Zeiträume) in Rechnung gestellt wird (Verstoß gegen § 40 Abs. 1 Satz 2 EnWG).

Dem muss man bei offensichtlich falschen Ansätzen in den Rechnungen entschieden durch eine eigene volle monatsweise bzw. ggf. anteilsmäßig tagesgenaue Berechnung begegnen und den versorgerseitigen Abrechnungen damit widersprechen.

Offline bolli

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Re: - Schlußrechnung Frist z. Prüfung, - Grundpreis Anteilig o. Voll
« Antwort #10 am: 03. Februar 2015, 08:29:50 »
@ bolli,

Sie wissen doch, alles im Leben ist relativ. :D Ihre Einlassung kann stimmen, muss sie aber nicht! Es kommt darauf an, welcher Zahlungstermin auf der Rechnung vorgegeben ist. Wenn keiner vorgegeben ist, gilt Ihre Version,...

Bis dahin bin ich mit Ihnen d'accord.

... sonst ist § 271 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 2 BGB zu beachten!  ;)

Das sehe ich unter Beachtung des BGH-Urteils III ZR 91/07 zu § 286 Abs. 2 BGB etwas differenzierter. Wenn nicht bereits in den vertraglichen Vereinbarungen diese Frist für den Zahlungsverzug bestimmt ist (und bei den von mir in den letzten Jahren abgeschlossenen Verträgen bei unterschiedlichen Versorgern, u.a. auch dem hier angesprochenen) war eine solche Vereinbarung nie Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung) ist eine solche durch den Versorger einseitig in der Rechnung definierten Frist regelmäßig nicht rechtsverbindlich. Dieses geht nur, wie auch bei AGB-Änderungen, in gegenseitigem Einvernehmen. (Ausnahme, wenn der Vertrag ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vorsieht)


Insofern dürfte auch hier in vielen Fällen gelten: Schön das Papier gefüllt wird, aber die Tinte war vergebens.  ;)


Kurze Anmerkung: Ein Bedarf von Tagen für die Nachprüfung einer Verbrauchsabrechnung eines EVU ist für mich schlicht unvorstellbar.  :D
Auch hier will ich Ihnen nicht unbedingt widersprechen, aber man beachte oben (ggf. vertragliche Vereinbarung, wenn ja, ist diese wirksam ? ).

Offline Didakt

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Re: - Schlußrechnung Frist z. Prüfung, - Grundpreis Anteilig o. Voll
« Antwort #11 am: 03. Februar 2015, 10:44:08 »
@ bolli,

lassen wir es gut sein. An Haarspalterei beteilige ich mich ungern. Besser ist es, sich pragmatisch zu verhalten. Wenn ich von meinem Versorger 2 Tage nach Eingang der Jahresverbrauchsabrechnung ein Erstattungsguthaben auf dem Girokonto verbucht sehe (das ist die Realität), erhält er von mir im Umkehrschluss auch binnen 2 Tagen eine Restzahlung überwiesen.

Zum anderen: Guthaben aus Energierechnungen sind allgenmein unverzüglich zu erstatten, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungseingang. Umgekehrt nehme ich mir das gleiche Recht heraus und sehr oft enthalten die Rechnungen auch eine solche Zahlungsfrist für Restzahlungen. Also wo ist das Problem?

Offline bolli

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Re: - Schlußrechnung Frist z. Prüfung, - Grundpreis Anteilig o. Voll
« Antwort #12 am: 04. Februar 2015, 13:51:28 »
Also wo ist das Problem?

Verehrter Didakt,

die Frage von JTreinfall lautete klar

Wie lange habe ich Zeit diese zu prüfen und letztendlich den fälligen Betrag anzuweisen?

Die von Ihnen und @khh gegebenen Antworten bedurften aus meiner Sicht einer Ergänzung, da ich der Meinung bin, dass sie rechtlich nicht vollständig korrekt waren. Aber NUR DIESE Sichtweise dürfte denjenigen interessieren, der vor der Frage steht, wie lange er Zeit hat, eine Rechnung zu prüfen, bevor er sie bezahlen muss.
Ihre Subjektiven Ansichten und Empfindungen mögen aus unser beider subjektiver Sicht ja durchaus richtig sein, aber im Falle einens Rechtsstreits kommt es auf andere Dinge und Meiinungen an als auf unsere beider Ausführungen.

Insofern lassen wir es gut sein. Sie betrachten es als Haarspalterei, ich als rechtliche Information und der Leser kann sich selbst überlegen, welcher Meinung er folgen möchte.

Offline JTreinfall

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Re: - Schlußrechnung Frist z. Prüfung, - Grundpreis Anteilig o. Voll
« Antwort #13 am: 14. Februar 2015, 10:48:06 »
Moin moin,
nun hab ich endlich wieder Internet und möchte die Gelegenheit nutzen, allen zu danken die sich hier die Mühe gegeben haben, mir zu helfen.
Wenn ich ehrlich bin habe ich es mir ein wenig einfacher vorgestellt. Ich hätte es wissen müssen, weil ich nach langem suchen im Netz keine befriedigende Antwort gefunden habe.

Danke.

Offline HansHurtig

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Re: - Schlußrechnung Frist z. Prüfung, - Grundpreis Anteilig o. Voll
« Antwort #14 am: 27. Februar 2018, 17:16:19 »
Grundpreisberechnung und ihre Darlegung in den Verbrauchsabrechnungen der Versorger

In den Abrechnungen der seriös arbeitenden Versorger ist die Grundpreisberechnung in der Regel spezifiziert und auch tagesgenau ausgerechnet enthalten und somit auch eindeutig nachvollziehbar.

Äußerst verwerflich gehen damit z. B. die Ableger der 365 AG um. Zusätzlich zu den versteckt bekanntgegebenen Preiserhöhungen u. a. in einschlägigen Werbe-E-Mails verschleiern sie diese Preismaßnahmen in perfider Art und Weise zudem auch noch in den Abrechnungen, indem dort der veranschlagte Grundpreis als Gesamtsumme ohne nähere Spezifizierung (Angabe des Preises á Einheit/€ und der Zeiträume) in Rechnung gestellt wird (Verstoß gegen § 40 Abs. 1 Satz 2 EnWG).

Dem muss man bei offensichtlich falschen Ansätzen in den Rechnungen entschieden durch eine eigene volle monatsweise bzw. ggf. anteilsmäßig tagesgenaue Berechnung begegnen und den versorgerseitigen Abrechnungen damit widersprechen.

Auch wenn schon etwas veraltet verstöt Ziffer 3.6 der AGB " Der vertraglich vereinbarte Grundpreis wird monatlich, je angefangenem Monat in voller Höhe fällig" gegen § 307 Abs 1. S. 2, S.1 BGB da sie zur einseitigen Leistung verpflichtet und intransparent ist.

So entschieden im Urteil des LG Düsseldorf, 03.08.2016 - 12 O 91/15 https://www.verbraucherzentrale.sh/sites/default/files/migration_files/media242724A.pdf

Allerdings ist das Urteil noch nicht Rechtskräftig und läuft in der Berufungsinstanz beim OLG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-6 U 182/16.


 

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