Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: nach EuGH-Urteil aus 2014  (Gelesen 16296 mal)

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Offline userD0010

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nach EuGH-Urteil aus 2014
« am: 19. Januar 2015, 08:17:51 »
Hat schon jemand etrwas hinsichtlich der Wahrung seiner finanziellen Interessen nach der Entscheidung des EuGH unternommen im Bezug auf unberechtigte Preiserhöhungen?

Offline khh

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Re: nach EuGH-Urteil aus 2014
« Antwort #1 am: 19. Januar 2015, 16:46:47 »
Rückforderungsansprüche aus einem Grundversorgungsvertrag aufgrund des o.g. EuGH-Urteils hat ein Nachbar kürzlich gegenüber E.ON geltend gemacht. Eine Antwort des Versorgers liegt trotz bereits verstrichener Fristsetzung noch nicht vor.

Bzgl. Rückforderungsansprüche aus Sondervertragsverhältnisse (gem. EuGH-Urteil v. 21.03.2013 u. BGH-Urteil v. 31.07.2013) sind m.W. hier im Forum bisher ausschließlich nur ablehnende Reaktionen von Versorgern bekannt geworden (siehe bspw. Unterforum E.ON und EWE).
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Christian Guhl

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Re: nach EuGH-Urteil aus 2014
« Antwort #2 am: 19. Januar 2015, 18:08:32 »
Rückforderungsansprüche aus Sonderverträgen sind von Eon bisher sämtlichst abgelehnt worden. Die Schlichtungsstelle hat versucht zu schlichten (70% Erstattung), aber das wurde ebenfalls abgelehnt. Ich habe von einem Fall Kenntnis, wo ein Kunde deswegen klagt.
Übrigens - nicht vergessen Verivox zu informieren, wenn ein Schlichtungsspruch abgelehnt wurde. Nur dann fliegt Eon raus.

Offline userD0010

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Re: nach EuGH-Urteil aus 2014
« Antwort #3 am: 19. Januar 2015, 19:50:20 »
@ Warum nicht den Versorger mittels Mahnbescheid zu einer Entscheidung zu zwingen. Man hat zumindest für einige Zeit seinen Anspruch dokumentiert, selbst wenn der BGH noch mit seiner Entscheidung/Umsetzung auf sich warten lässt.
Ablehnen ist doch die allgemein übliche Methode, denn der/die Versorger wird/werden freiwllig nichts herausrücken.

Offline khh

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Re: nach EuGH-Urteil aus 2014
« Antwort #4 am: 19. Januar 2015, 23:08:53 »
h.terbeck,

im "Fall" meines Nachbarn (Grundversorgung) wird die Verjährung von Ansprüchen erst Ende 2016 ein Thema.
Da hier also keine Eile geboten ist, wird nach Ablauf der vierwöchigen Abhilfefrist erst einmal eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle eingereicht (vllt. veranlassen ja eine zunehmende Anzahl von Beschwerden bei der SE und die damit drohenden Verfahrenskosten den ein oder anderen Versorger doch noch zu einem Umdenken ;)).

Im Übrigen "zwingt" man mit einem gerichtlichen Mahnbescheid keinen Versorger zu irgendeiner sachdienlichen Entscheidung, denn bekanntlich reicht ein Kreuz bei "Widerspruch in vollem Umfang" und der Anspruchsteller ist so klug und letztlich so weit wie zuvor ???.


Wenn Ansprüche aus vor einigen Jahren begonnenen Sonderverträgen (diesbzgl. maßgeblich die Urteile aus 2013!) oder Grundversorgungsverhältnissen bestehen, dann sind diese womöglich vielfach  - zumindest teilweise -  schon verwirkt (lt. BGH 3-jährige Rückwirkung eines erstmaligen Widerspruchs!) oder an sich berechtigte Rückforderungs-ansprüche aus vor 2012 seit Anfang 2015 verjährt, wenn nicht rechtzeitig Ende 2014 vom Endverbraucher geklagt oder zumindest ein gerichtlicher Mahnbescheid auf den Weg gebracht wurde (Letzteres hier zwecks Hemmung der Verjährung für max. 6 Monate).


Auf den jeweiligen Sachverhalt und die genannten Erfordernisse wurde hier im Forum bereits zigfach hingewiesen (und hoffentlich von den Anspruchsberechtigten auch berücksichtigt :-\).   
« Letzte Änderung: 20. Januar 2015, 03:33:41 von khh »
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Offline khh

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Re: nach dem EuGH-Urteil vom 23.10.2014
« Antwort #5 am: 20. Januar 2015, 15:04:24 »
Rückforderungsansprüche aus einem Grundversorgungsvertrag aufgrund des o.g. EuGH-Urteils hat ein Nachbar kürzlich gegenüber E.ON geltend gemacht. Eine Antwort des Versorgers liegt ... noch nicht vor. ...

Jetzt gibt es eine Antwort von E.ON  -  die Ablehnung einer Rückerstattung wird mit üblichen (z.T. ja nicht mal
ganz falschen) "Ausflüchten" begründet:
 
"Der EuGH hat lediglich darüber entschieden, ob die bisherigen gesetzlichen Regelungen zu Preisanpassung in der Grundversorgung mit den europarechtlichen Anforderungen vereinbar sind. Das Urteil sagt nichts darüber aus, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus für die Wirksamkeit von Preisänderungen der VU in der Grundversorgung ergeben. Über diese Frage muss der BGH entscheiden, an den der EuGH das Verfahren zurückgegeben hat.
Die Entscheidung durch den BGH bezieht sich dann auf Preisänderungen zweiter anderer VU. Unser Unternehmen ist an diesen Gerichtsverfahren nicht beteiligt. Gerichtliche Entscheidungen gelten nach deutschem Recht aber ausschließlich zwischen den Parteien des jeweiligen Rechtsstreits. Daher sind die Urteile für uns nicht bindend.
Bei der Kommunikation von Preisanpassungen haben wir darüber hinaus die vom deutschen Gesetzgeber für die Grundversorgung vorgegebenen Regelungen eingehalten. Die von uns vorgenommenen Preisanpassungen waren im Übrigen stets angemessen und begründet."


Da im "Fall" meines Nachbarn nach seiner Geltendmachung der Ansprüche nun ausreichend Zeit gegeben ist,
wird jetzt erst einmal das anstehende BGH-Urteil abgewartet und dann geht es mit einer Beschwerde bei der www.schlichtungsstelle-energie.de weiter!
 
« Letzte Änderung: 20. Januar 2015, 16:30:34 von khh »
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Offline userD0010

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Re: nach EuGH-Urteil aus 2014
« Antwort #6 am: 20. Januar 2015, 15:15:16 »
@khh
Die von Ihnen zitierte Antwort ist so typisch für die Energhieversorger. Man zitiert lediglich Halbwahrheiten wie " Der EuGH hat lediglich darüber entschieden, ob die bisherigen gesetzlichen Regelungen zu Preisanpassung in der Grundversorgung mit den europarechtlichen Anforderungen vereinbar sind. Das Urteil sagt nichts darüber aus, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus für die Wirksamkeit von Preisänderungen der VU in der Grundversorgung ergeben. "
Hat das EuGH nicht deutlich gemacht, dass die vorgenommenen Preis"anpassungen'" der vergangenen Jahre wohl nicht so ganz rechtens waren.  Und wenn dem so war und ist, ergeben sich daraus mit Sicherheit rechtliche Konsequenzen für sämtliche betroffenen Versorger in dieser unserer Republik. Und zwar nicht nur für betreffenden Parteien an dem Rechtsstreit.

Die Phrase, wonach Preisanpassungen stets angemessen und begründet waren, scheint ein Standrad-Spruch aller Versorger gewesen zu sein.
Hoffentlich beschäftigt sich der BGH schnellstmöglich mit der Umsetzung der Entscheidung in Deutsches Recht.

An die Schlichtungsstelle würde ich allerdings nicht sonderlich hohe Erwartungen knüpfen.

Offline khh

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Re: nach EuGH-Urteil aus 2014
« Antwort #7 am: 20. Januar 2015, 15:23:47 »
... An die Schlichtungsstelle würde ich allerdings nicht sonderlich hohe Erwartungen knüpfen.

Aber für die EVU sind die anfallenden Kosten schmerzhaft (vllt. fördert das ein Umdenken ?)
und eine rechtliche Bewertung der SE im individuellen Einzelfall kann durchaus hilfreich sein.
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Offline khh

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Re: nach EuGH-Urteil aus 2014
« Antwort #8 am: 21. Januar 2015, 20:53:47 »
... Die Phrase, wonach Preisanpassungen stets angemessen und begründet waren, scheint ein Standard-Spruch aller Versorger ... zu sein. ...

In einer Mitte 2014 von E.ON Energie Deutschland GmbH versandten Preiserhöhungsmitteilung zu einem Strom-Grundversorgungsvertrag steht (außer einem Verweis auf zuvor erfolgte Preiserhöhungen von Wettbewerbern) zum Anlass der Preiserhöhung: ......  N I X  !  ??? 

Erfordernis - europarechtliche Vorgaben u. lt. der nach dem EuGH-Urteil v. 23.10.2014 überarbeiteten StromGVV:
Zitat
§ 5 (2) ... Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen ... eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden ...; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung ... anzugeben.
« Letzte Änderung: 21. Januar 2015, 21:32:38 von khh »
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Offline userD0010

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Re: nach EuGH-Urteil aus 2014
« Antwort #9 am: 22. Januar 2015, 07:40:44 »
@khh
"In einer Mitte 2014 von E.ON Energie Deutschland GmbH versandten Preiserhöhungsmitteilung zu einem Strom-Grundversorgungsvertrag steht (außer einem Verweis auf zuvor erfolgte Preiserhöhungen von Wettbewerbern) zum Anlass der Preiserhöhung: ......  N I X  !"

Haben Sie denn allen Ernstes erwartet, dass sich auch nur ein Energieversorger an irgendwelche Rechtsnormen oder -vorschirften hält? Diese Leute haben doch all die Jahre nach eigenem Gusto ohne jegliche Gegenwehr ihr Süppchen kochen können unter den Augen all der angeblichen Kontrollinstasnzen und Beschwerdemöglichkeiten.

Was ist denn jemals passiert ?    NIX

Und wir können sicher sein, dass auch der BGH an der EuGH-Entscheidung so lange herumkaspert, bis deren UImsetzung so verwässert ist, dass Otto-Normalvebraucher  -wie bisher-  der Dumme bleibt.

Offline khh

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Re: nach EuGH-Urteil aus 2014
« Antwort #10 am: 22. Januar 2015, 15:54:33 »
@h.terbeck,

über die Missstände (insbesondere der Vergangenheit) zu lamentieren, bringt gar nichts !

Mit meinen vorstehenden Beiträgen möchte ich Grundversorgungskunden aufzeigen, worauf
es bzgl. eventueller Rückforderungsansprüche ankommt und was ggf. schnellstmöglich zu tun ist.

Gruß, khh


PS:  Der BGH hat nur einen sehr geringen Spielraum, bei der Umsetzung dieser EuGH-Entscheidung
"herumzukaspern" oder "zu verwässern", denn die Vorgaben sind bindend. Auch mal positiv denken ;) !
« Letzte Änderung: 22. Januar 2015, 16:06:08 von khh »
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