« am: 26. November 2014, 16:48:44 »
Neue Grenzwerte 2015Ab dem 01.01.2015 gelten neue Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid. Wer eine Holzheizung besitzt, sollte deshalb prüfen, ob die Anlage ausgetauscht oder mit einem Staubfilter nachgerüstet werden muss.
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Um die Emissionen aus Holzheizungen zu verringern, sieht die Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV) ab dem 1. Januar 2015 drei verschiedene Grenzwerte für den Schadstoffausstoß vor. Für die Anlagen, die ab 2015 installiert werden, gelten die strengsten Werte. Für Heizungskessel, die bis zum 31.12.1994 eingebaut wurden, gelten die Grenzwerte der sogenannten 1.Stufe der 1. BImSchV. Erstmals begrenzt werden die Emissionen aus Öfen, deren Typprüfung vor 1975 erfolgte. Für diese Grenzwerte sind je nach Alter der Anlagen Übergangsfristen vorgesehen. Diese hängen vom Datum der Typprüfung ab, das auf dem Typschild steht. Zudem gibt es weitere Ausnahmen: Wenn ein Ofen die einzige Heizungsquelle in der Wohnung ist, muss er nicht nachgerüstet werden. Das gilt auch für historische Öfen, Badeöfen, offene Kamine und handwerklich vor Ort gesetzte Grundöfen. Alle Übergangsfristen und Ausnahmen führt die Tabelle und der UBA-Ratgeber Heizen für Holz auf.
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Wer ab 1. Januar 2015 ein neues Gerät kauft, sollte darauf achten, dass eine Typbescheinigung beiliegt, die die Einhaltung der Grenzwerte bescheinigt. Bei Kesseln ist zusätzlich eine Kontrolle durch den Schornsteinfeger erforderlich, die spätestens 4 Wochen nach Inbetriebnahme und danach alle zwei Jahre durchgeführt werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW
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„Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“
(Alfred Polgar)