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nach EuGH-Urteil aus 2014

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khh:

--- Zitat von: khh am 19. Januar 2015, 16:46:47 ---Rückforderungsansprüche aus einem Grundversorgungsvertrag aufgrund des o.g. EuGH-Urteils hat ein Nachbar kürzlich gegenüber E.ON geltend gemacht. Eine Antwort des Versorgers liegt ... noch nicht vor. ...
--- Ende Zitat ---

Jetzt gibt es eine Antwort von E.ON  -  die Ablehnung einer Rückerstattung wird mit üblichen (z.T. ja nicht mal
ganz falschen) "Ausflüchten" begründet:
 
"Der EuGH hat lediglich darüber entschieden, ob die bisherigen gesetzlichen Regelungen zu Preisanpassung in der Grundversorgung mit den europarechtlichen Anforderungen vereinbar sind. Das Urteil sagt nichts darüber aus, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus für die Wirksamkeit von Preisänderungen der VU in der Grundversorgung ergeben. Über diese Frage muss der BGH entscheiden, an den der EuGH das Verfahren zurückgegeben hat.
Die Entscheidung durch den BGH bezieht sich dann auf Preisänderungen zweiter anderer VU. Unser Unternehmen ist an diesen Gerichtsverfahren nicht beteiligt. Gerichtliche Entscheidungen gelten nach deutschem Recht aber ausschließlich zwischen den Parteien des jeweiligen Rechtsstreits. Daher sind die Urteile für uns nicht bindend.
Bei der Kommunikation von Preisanpassungen haben wir darüber hinaus die vom deutschen Gesetzgeber für die Grundversorgung vorgegebenen Regelungen eingehalten. Die von uns vorgenommenen Preisanpassungen waren im Übrigen stets angemessen und begründet."

Da im "Fall" meines Nachbarn nach seiner Geltendmachung der Ansprüche nun ausreichend Zeit gegeben ist,
wird jetzt erst einmal das anstehende BGH-Urteil abgewartet und dann geht es mit einer Beschwerde bei der www.schlichtungsstelle-energie.de weiter!
 

userD0010:
@khh
Die von Ihnen zitierte Antwort ist so typisch für die Energhieversorger. Man zitiert lediglich Halbwahrheiten wie " Der EuGH hat lediglich darüber entschieden, ob die bisherigen gesetzlichen Regelungen zu Preisanpassung in der Grundversorgung mit den europarechtlichen Anforderungen vereinbar sind. Das Urteil sagt nichts darüber aus, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus für die Wirksamkeit von Preisänderungen der VU in der Grundversorgung ergeben. "
Hat das EuGH nicht deutlich gemacht, dass die vorgenommenen Preis"anpassungen'" der vergangenen Jahre wohl nicht so ganz rechtens waren.  Und wenn dem so war und ist, ergeben sich daraus mit Sicherheit rechtliche Konsequenzen für sämtliche betroffenen Versorger in dieser unserer Republik. Und zwar nicht nur für betreffenden Parteien an dem Rechtsstreit.

Die Phrase, wonach Preisanpassungen stets angemessen und begründet waren, scheint ein Standrad-Spruch aller Versorger gewesen zu sein.
Hoffentlich beschäftigt sich der BGH schnellstmöglich mit der Umsetzung der Entscheidung in Deutsches Recht.

An die Schlichtungsstelle würde ich allerdings nicht sonderlich hohe Erwartungen knüpfen.

khh:

--- Zitat von: h.terbeck am 20. Januar 2015, 15:15:16 ---... An die Schlichtungsstelle würde ich allerdings nicht sonderlich hohe Erwartungen knüpfen.
--- Ende Zitat ---

Aber für die EVU sind die anfallenden Kosten schmerzhaft (vllt. fördert das ein Umdenken ?)
und eine rechtliche Bewertung der SE im individuellen Einzelfall kann durchaus hilfreich sein.

khh:

--- Zitat von: h.terbeck am 20. Januar 2015, 15:15:16 ---... Die Phrase, wonach Preisanpassungen stets angemessen und begründet waren, scheint ein Standard-Spruch aller Versorger ... zu sein. ...
--- Ende Zitat ---

In einer Mitte 2014 von E.ON Energie Deutschland GmbH versandten Preiserhöhungsmitteilung zu einem Strom-Grundversorgungsvertrag steht (außer einem Verweis auf zuvor erfolgte Preiserhöhungen von Wettbewerbern) zum Anlass der Preiserhöhung: ......  N I X  !  ??? 

Erfordernis - europarechtliche Vorgaben u. lt. der nach dem EuGH-Urteil v. 23.10.2014 überarbeiteten StromGVV:

--- Zitat ---§ 5 (2) ... Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen ... eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden ...; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung ... anzugeben.
--- Ende Zitat ---

userD0010:
@khh
"In einer Mitte 2014 von E.ON Energie Deutschland GmbH versandten Preiserhöhungsmitteilung zu einem Strom-Grundversorgungsvertrag steht (außer einem Verweis auf zuvor erfolgte Preiserhöhungen von Wettbewerbern) zum Anlass der Preiserhöhung: ......  N I X  !"

Haben Sie denn allen Ernstes erwartet, dass sich auch nur ein Energieversorger an irgendwelche Rechtsnormen oder -vorschirften hält? Diese Leute haben doch all die Jahre nach eigenem Gusto ohne jegliche Gegenwehr ihr Süppchen kochen können unter den Augen all der angeblichen Kontrollinstasnzen und Beschwerdemöglichkeiten.

Was ist denn jemals passiert ?    NIX

Und wir können sicher sein, dass auch der BGH an der EuGH-Entscheidung so lange herumkaspert, bis deren UImsetzung so verwässert ist, dass Otto-Normalvebraucher  -wie bisher-  der Dumme bleibt.

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