Ich rate dazu, die erhöhten Abschläge nicht zu zahlen, da diese bei unbilliger Preiserhöhung unweigerlich zu Überzahlungen des Kunden führen, dieser deshalb wegen § 31 AVBV nicht aufrechnen kann und klagen muss mit dem Ergebnis des Prozessrisikos und der gedrehten Darlegungs- und Beweislast gegenüber einer Zahlungsklage des Versorgers.
Einige Verbraucherzentralen sind noch etwas vorsichtig.
Anfang November gibt es eine Veranstaltung der Verbraucherzentrale Bundesverband mit allen Energiereferenten der einzelnen VZ. Dort werden wir das Thema noch einmal gemeinsam diskutieren.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt