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Autor Thema: Veröffentlichung von Preisänderungen  (Gelesen 28135 mal)

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Offline Christian Guhl

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Veröffentlichung von Preisänderungen
« am: 03. Januar 2015, 16:43:40 »
Der Wasserverband bei uns will die Trinkwasserpreise zum 01.01. um 25% erhöhen. Die Erhöhung wird gem. § 4 AVBWasserV mit der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Nun ist bis heute nichts in der örtlichen Presse "bekanntgemacht". Lediglich ein Artikel eines Reporters über die Versammlung des Verbandes und den Beschluß, die Preise zu erhöhen. Reicht das aus, um die Veröffentlichungsverpflichtung zu erfüllen ? Ich meine nicht. Der Reporter kann sich ja auch irren oder etwas falsch verstanden haben. Für eine Veröffentlichung müsste m.E. doch der Vorstand verantwortlich zeichnen.
 

Offline Stromfraß

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen
« Antwort #1 am: 03. Januar 2015, 17:49:31 »
Was steht im § 4 der AVBWasserV?
§ 4 Art der Versorgung
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur Verfügung.
(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.

Also: entweder offizielle öffentliche Bekanntgabe oder eine persönliche Mitteilung.

Offline Christian Guhl

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen
« Antwort #2 am: 04. Januar 2015, 12:17:10 »
Soweit war mir das klar. Die Frage ist, ob ein Zeitungsartikel, in dem steht, dass die Preise erhöht werden sollen, eine öffentliche Bekanntgabe darstellt.

Offline Didakt

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen (Wasserpreiserhöhungen)
« Antwort #3 am: 04. Januar 2015, 12:43:31 »
Soweit war mir das klar. Die Frage ist, ob ein Zeitungsartikel, in dem steht, dass die Preise erhöht werden sollen, eine öffentliche Bekanntgabe darstellt.

Davon ist wohl auszugehen.

Bei dieser exorbitanten Preiserhöhung stellt sich jedoch auch die Frage, ob diese Anpassung mir nichts dir nichts hingenommen werden sollte.

Welche Möglichkeiten bestehen, gegen Wasserpreiserhöhungen rechtlich vorzugehen?

Die Frage stellt sich dabei, ob das Versorgungsverhältnis „Wasser“ öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelt ist? Siehe hierzu auch AVBWasserV.
Die Antwort darauf ergibt sich aus § 1 Abs. 1 AVBWasserV (Allgemeine Versorgung) oder aus § 1 Abs. 3 AVBWasserV (Gestaltung im Rahmen eines Sondervertragsverhältnisses).
Danach sind ggf. die Einwendungen gem. § 315 BGB oder aber gem. § 307 BGB auszurichten.

Anzunehmen ist, dass in diesem Fall die Allgemeine Versorgung vorliegt (§ 1 (1) AVB). Wenn demnach das Wasser vom Verbraucher einfach aus dem Netz der Kommune entnommen wird, dann liegt ein Fall des § 1 Abs. 1 AVBWasserV vor (Allgemeine Versorgung).
Entscheidend ist, ob die Kommune hierzu eine öffentlich-rechtliche Satzung erlassen und damit das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich geregelt hat. Die Einzelheiten müssen dann gem. § 35 AVBWasserV (Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser) mit den Bedingungen dieser Verordnung übereinstimmen.
In diesem Fall wäre aufgrund der angekündigten Preiserhöhung eine Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB angebracht (durchführbar wie bei Strom und Gas).

Anders stellt sich der Fall dar (§ 1 Abs. 3 AVBWasserV), falls der Versorger abweichend von den Regelungen der AVBWasser Vertragsbedingungen angeboten und der Verbraucher diese angenommen hat (§ 305 Abs. 2 BGB).
Im Fall einer solchen privatrechtlichen Versorgung könnte gegen die Preiserhöhung rechtlich gemäß § 24 Abs. 3 AVBWasserV vorgegangen werden (Angemessenheits- und Transparenzkontrolle).
§ 30 AVBWasserV (Zahlungsverweigerung) behindert nicht das Vorgehen gegen den Versorger. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind die Bestimmungen des § 30 AVBWasserV auf vertragsrechtliche Einwendungen nicht anwendbar (vgl. BGH, 06.04.2011, Az.: VIII ZR 66/09).

Die Vbz Berlin hat beispielsweise vor Jahren einen Musterbrief gegen Wasserpreiserhöhungen (in Sachen Billigkeitskontrolle) zur Verfügung gestellt.

Offline Christian Guhl

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen
« Antwort #4 am: 05. Januar 2015, 10:37:14 »
Das Versorgungsverhältnis ist auf Grundlage der AVBWasserV privatrechtlich geregelt. In der AVBWasserV besteht kein Preisänderungsrecht (OLG Celle 07.03.2012 Az.: 7 U 62/11). Ein Preisänderungsrecht aus § 4.1 AVBWasserV herauslesen zu wollen (weil dort von "jeweiligen Preisen" die Rede ist), dürfte nach dem Urteil des EuGH vom 23.10.14 wohl sehr vermessen sein. Zusätzlich zu der AVB wurden "Ergänzende Bestimmungen" erlassen. Diese sind mit AGB gleichzusetzen. Da kein Änderungsvorbehalt vereinbart wurde, können diese nur mit Zustimmung der Kunden geändert werden. Dort sind aber nicht die Preise pro cbm festgelegt, sondern nur die Grundpreise. Diese können demnach schon mal nicht geändert werden. Es war nämlich auch geplant, eine zusätzliche Grundgebühr für den Gartenwasserzähler einzuführen. Wo eigentlich die cbm-Preise stehen, ist mir nicht bekannt. Wahrscheinlich gibt es noch eine Anlage zu den "Ergänzenden Bestimmungen". Eine wirksame Einbeziehung der "Ergänzenden Bestimmungen" hat nicht stattgefunden. Die Dinger kennt kein Mensch. Ich habe sie zufällig gefunden,da sie in der Geschäftstelle des Wasserversorgers auslagen. Dort steht nicht mal drin, ab wann sie gelten. Es herrscht allgemein ein großes Durcheinander. In älteren Rechnungen (so bis 2005) ist von einer Sondervertragsregelung für Gartenwasser die Rede. Obwohl ich selbst schon seit 1990 einen Nebenzähler für Gartenbewässerung habe und den ermässigten Preis dafür zahle, habe ich noch nie einen Sondervertrag gesehen.

Offline Didakt

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen
« Antwort #5 am: 05. Januar 2015, 11:33:03 »
Wenn das so ist, könnte die Verbraucherschaft mit Hilfe eines kundigen Fachanwalts dieses fragwürdige Konstrukt doch auf den "Kopf stellen"! Warum hat sich da noch niemand gerührt?

Offline Christian Guhl

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen
« Antwort #6 am: 05. Januar 2015, 12:07:18 »
Sie wissen doch wie träge die Leute sind. Außerdem war das Thema bei uns bisher nicht auf der Tagesordnung. Die Preise wurde zuletzt 1982 erhöht. Zwischendurch gab es sogar eine Senkung. Bei einem Preis von 0,60 € für den cbm Trinkwasser tut es noch nicht weh. Mir geht es aber nicht um die Höhe des Preises, sondern um die Art und Weise wie mit den Kunden umgesprungen wird. Und wenn diese Erhöhung problemlos von den Kunden geschluckt wird, wird es jedes Jahr weitergehen. Der Geschäftsführer des Wasserverbandes ist in der Vergangenheit schon mal mit einer übermässigen Gaspreiserhöhung in Bad Pyrmont aufgefallen. Damals hatte ihn das Kartellamt gestoppt. Ich habe jetzt übrigens die Preisliste gefunden. Wie vermutet ist es die Anlage 2 zur AVBWasserV. Somit dürfte die Preisliste eine AGB darstellen. Weder Änderungsvorbehalt noch einseitiges Preisänderungsrecht sind darin enthalten. Ich sehe das als Festpreisvereinbarung. Um noch mal auf das Anfangsthema zurückzukommen : Wenn eine AGB geändert werden soll, müsste, meiner Meinung nach, der gesamte Text der Veränderung veröffentlicht werden. Eine Zeitungsmeldung "Der Wasserversorger erhöht den Preis um xxx." dürfte da nicht ausreichen.

Offline RR-E-ft

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen
« Antwort #7 am: 05. Januar 2015, 12:10:03 »
Oftmals besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang zur örtlichen Trinkwasserversorgung.
Das örtliche Wasserversorgungsunternehmen hat eine Monopolstellung.
Da es in einm Trinkwassernetzgebiet nicht mehrerere konkurrierende Anbieter gibt, kann sich kein Marktpreis herausbilden.

Der Monopolanbieter unterliegt einem Kontrahierungszwang und  ist zur diskriminierungsfreien Gleichbehandlung aller Abnehmer verpflichtet.
Es liegt deshalb m.E. in der Naur der Sache, dass der Versorger den Wasserpreis einseitig bestimmt undzwar sowohl zu Beginn des Versorgungsverhältnisses wie auch im laufenden Versorgungsverhältnis. Seine einseitige Preisbestimmung unterliegt deshalb der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB.

BGH, Urt. v. 13.07.11 Az. VIII ZR 342/09, juris Rn. 36:
Zitat
Insoweit gilt vielmehr, dass Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, im Falle einer Monopolstellung des Versorgungsunternehmens, wie sie hier vom Berufungsgericht unangegriffen festgestellt worden ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind. Demgemäß sind in diesen Fällen, zu denen auch die Tariffestsetzung auf dem Gebiet der Wasserversorgung zählt, die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, WuM 2005, 589 unter II 1, insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt; vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter II 1; vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 33; vom 4. März 2008 - KZR 29/06, NJW 2008, 2175 Rn. 22 ff.).


Hat man eine solche Konstellation, dass der Versorger naturgemäß den Preis einseitig bestimmt, erscheint es nicht zielführend, nach einem Preisänderungsrecht zu fragen. Die vertragliche Preishauptabrede besteht schon darin, dass die Belieferung zum jeweiligen, vom Versorger einseitig zu bestimmenden Tarif erfolgt und nicht zu einem vereinbarten Preis.

Den kontrahierungspflichtigen Versorger trifft eine Preisbestimmungspflicht, welche der Billigkeitskontrolle unterliegt.
Entspricht der einseitig bestimmte Preis nicht der Billigkeit, ist er für die Abnehmer nicht verbindlich, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
« Letzte Änderung: 05. Januar 2015, 12:18:19 von RR-E-ft »

Offline Christian Guhl

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen
« Antwort #8 am: 05. Januar 2015, 14:40:54 »
Hat man eine solche Konstellation, dass der Versorger naturgemäß den Preis einseitig bestimmt, erscheint es nicht zielführend, nach einem Preisänderungsrecht zu fragen. Die vertragliche Preishauptabrede besteht schon darin, dass die Belieferung zum jeweiligen, vom Versorger einseitig zu bestimmenden Tarif erfolgt und nicht zu einem vereinbarten Preis.
Den kontrahierungspflichtigen Versorger trifft eine Preisbestimmungspflicht, welche der Billigkeitskontrolle unterliegt.
Entspricht der einseitig bestimmte Preis nicht der Billigkeit, ist er für die Abnehmer nicht verbindlich, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Wo ist der Unterschied zur Stromgrundversorgung ? Auch hier gibt es einen Kontrahierungszwang und eine Preisbestimmungspflicht.
Trotzdem ist ein Preisanpassungsrecht in der GVV erforderlich. Und das gib es in der AVBWasserV nicht.
Mit der Billigkeitskontrolle kommt man wohl nicht zum Ziel. Hat überhaupt schon einmal ein Gericht die Unbilligkeit festgestellt (Bei Strom oder Gas) ? Ich habe erlebt, dass die Prozesse meist schnell vorüber waren, wenn Kunden sich auf die Unbilligkeit  berufen haben. Entweder wurde ein Mitarbeiter als Zeuge gebracht, der natürlich die Billigkeit bestätigte, oder der Versorger bot ein Sachverständigengutachten an. Dann haben die Leute aus Angst vor den Kosten schnell einen Rückzieher gemacht. Wenn, dann ging es doch bisher nur über Preisänderungsklauseln. Ich sehe im Moment den Unterschied zwischen Stromgrundversorgung und Wasserversorgung nicht.

Offline Christian Guhl

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen
« Antwort #9 am: 05. Januar 2015, 15:16:20 »
Die Kanzlei BBH gibt Newsletter zu dem Thema heraus : http://www.beckerbuettnerheld.de/de/bbh-newsletter/newsletter-wasser-und-abwasser/
Im der Ausgabe Mai 2012 wird darin auf das Urteil des OLG Celle eingegangen. Im April 2014 geht es um die "Ergänzenden Bestimmungen".
 

Offline Didakt

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen
« Antwort #10 am: 05. Januar 2015, 16:04:56 »
@ Christian Guhl

Die Ausführungen von @ RR-E-ft unter Antwort # 7 sind ja nun schon mal sehr aufschlussreich und klären die Rechtslage. Aus den Newslettern der Kanzlei BBH ist ersichtlich, dass es sich hierbei um eine sehr komplexe Materie handelt, die m. E. ohne Fachanwalt gar nicht angegangen werden kann.

Aber fordern Sie den Wasserzweckverband doch mal heraus, und schicken Sie ihm folgendes Schreiben, auf das er sicher reagieren wird:

Edit: Schreiben gelöscht!
« Letzte Änderung: 07. Januar 2015, 16:42:27 von Didakt »

Offline RR-E-ft

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen
« Antwort #11 am: 05. Januar 2015, 20:33:13 »
@Christian Guhl

Ich meine auch, dass es in der Grundversorgung Strom/ Gas nicht anders sein kann als bei der Wasserversorgung. In der von mir zitierten Entscheidung des BGH vom 13.07.11 VIII ZR 342/11, juris Rn. 34 f. führt der VIII.ZS aus, weshalb es seiner Meinung nach bei der leitungsgebundenen Versorgung mit Strom und Gas anders sein soll als bei der Wasserversorgung.

Letztere Argumentation des Senats überzeugt mich nicht, da der Gesetzgeber die gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten der Energieverbraucher nicht beschränken, sondern vielmehr ausweiten wollte, wie die Neurgelung der §§ 29, 33 GWB eindeutig zeigt (vgl. auch Fricke, ZNER 2011, 130 ff.; Markert FS Säcker, S. 845 ff.). 

Offline Christian Guhl

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen
« Antwort #12 am: 06. Januar 2015, 18:13:09 »
@Didakt
Danke für das Schreiben. Hat das einen besonderen Grund, warum unter Vorbehalt gezahlt werden soll ?
Sonst ändere ich das ab.

Offline Didakt

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen
« Antwort #13 am: 06. Januar 2015, 21:49:39 »
@ Christian Guhl

Edit: Siehe hierzu die Ausführungen unter Antwort # 16.
« Letzte Änderung: 07. Januar 2015, 16:54:05 von Didakt »

Offline khh

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Re: Veröffentlichung von Preisänderungen
« Antwort #14 am: 06. Januar 2015, 22:56:56 »
Eine Zahlung unter Vorbehalt ist m.E. wenig konsequent und zielführend: Entweder bezahle ich eine Preiserhöhung widerspruchslos oder ich bestreite die Berechtigung zur Preiserhöhung bzw. die Wirksamkeit/Billigkeit derselben und bezahle die Preiserhöhungsbeträge dann nicht.

Mit einer Zahlung unter Vorbehalt ist nichts gewonnen, denn ein Rückforderungsanspruch für rechtsgrundlos geleistete Zahlungen geht so oder so nicht verloren. Und bekanntlich sind auch bei Zahlung unter Vorbehalt die (vermeintlichen) Rückforderungsansprüche spätestens vor Eintritt der gesetzlichen Regelverjährung gerichtlich geltend zu machen. Da zahle ich solche Preiserhöhungsbeträge besser erst gar nicht und überlasse es lieber dem Gläubiger, seine (behaupteten) Forderungen einzuklagen  -  inkl. Beweisführungslast !

Nachtrag:
Eine Zahlung unter Vorbehalt (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) kann vllt. ausnahmsweise dann sinnvoll sein, wenn zum Sachverhalt bspw. eine höchstrichterliche Klärung bereits anhängig ist.
« Letzte Änderung: 07. Januar 2015, 00:53:09 von khh »
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