Hallo liebe Mitstreiter,
die EVM-Koblenz erhöhte zum 1.12.04 und zum 1.7.05 die Verbrauchspreise um gesamt 0,84 Cent/kWh. Der Grenzübergangspreis für Erdgas erhöhte sich im gleichen Zeitraum um 0,35 Cent/kWh. Gegen die aus meiner Sicht überhöhten Teuerungen wendete ich mich mittels Musterschreiben (danke) unter Berufung auf §315 BGB.
In der Schlussrechnung ignorierte die EVM – wie erwartet – die Einrede. Die EVM forderte den Betrag einschließlich Teuerung, ich zahlte nur den sich ohne Teuerung ergebenden Betrag.
Nun erhalte ich die Aufforderung, den Differenzbetrag bis zum 14.11.05 zu zahlen. Ich möge Verständnis dafür haben, dass die EVM die Forderung andernfalls gerichtlich geltend machen müsse.
An diese Stelle weist die EVM mich nochmals auf das Urteil des Amtsgerichts Koblenz hin und legt dieses als Kopie bei. Auch das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen führt man an.
Ich bin mir nun nicht ganz sicher, ob ich der Sache gelassen entgegen sehen kann. Bei Einzug in mein Haus am 1.11.02 dachte ich noch nicht an Böses und hatte den von der EVM übergebenen Vertrag gegengezeichnet, damit ich mit Erdgas beliefert werde. Der Vertrag trägt den Titel „Erdgas-Lieferungsvertrag (Sondervertrag)“. Unter §2 Absatz 2 der Vertrags ist festgelegt: „Die EVM ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten des Versorgers erfolgt.“
Eine Sachbearbeiterin der EVM tat im Gespräch kund: „Diesen Vertrag haben doch alle.“
Habe ich mich nun der EVM ausgeliefert? Oder hat die Einrede unter Bezug auf §315 BGB Aussicht auf Erfolg?
Grüsse auf Hausen an der Wied
Achim Kluth