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Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass hier eine unmittelbare Anwendung der Gas-Richtlinie in Betracht kommt. Zwar kann sich der Einzelne nur gegenüber dem Staat oder einer Einrichtung, die der Aufsicht des Staates untersteht, untersteht, unmittelbar auf eine nicht hinreichend umgesetzte Richtlinie berufen. Dies dürfte bei der Klägerin, deren Alleingesellschafterin die Stadt Delmenhorst ist, allerdings der Fall sein.Dabei dürfte es darauf ankommen, ob die Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass die Erfüllung der lnformationspflichten Wirksamkeitsvoraussetzung für eine einseitig vorgenommene Preisänderung ist. Diese Auslegungsfrage hat der EuGH in seinem Urteil vom 23.10.2014 (C-359/11) nicht beantwortet. Der Senat beabsichtigt daher, diese Frage dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen.
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