Energiepreis-Protest > eins energie in sachsen

positive Abrechnung; wie soll man den Mehrbetrag einfordern?

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RR-E-ft:
@Joe

Sie müssen den Versorger unter Fristsetzung zur Rückzahlung auffordern.

Dann gerät ihr Versorger nach Manhnung in Zahlungsverzug mit der Rückzahlung, so dass bei einer Rückzahlungsklage ggf. Verzugszinsen gefordert werden können.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

JOE:
@RR-E-ft:

Herr Fricke,

kehrt sich damit nicht die Beweislast um, sodass ich dem Gasversorger beweisen muß, das seine Preise - Unbillig - sind?
oder
sind das \"zweierlei Stiefel\"
und
somit müßte ich dann mit der Rückzahlungsklage warten können, bis das (ein) Gericht einen bzw. den Gaspreis festgelegt hat.

mfg

JOE

RR-E-ft:
@Joe

Sie können den Versorger doch wegen Rückzahlung in Verzug setzen und dann abwarten, wie sich die Dinge entwickeln, ob es Sinn machte eine Rückerstattungsklage zu führen. Das wird davon abhängen, ob die Preiserhöhungen überhaupt mal gerichtlich geklärt werden.

Jetzt würde ich selbst keine Rückzahlungsklage wegen Gaspreisen führen, eben wegen der umgekehrten Darleungungs- und Beweislast. Aber man hat ja hinsichtlich der Verjährung drei Jahre Zeit.

Wichtig ist, dass es zu keinen weiteren Überzahlungen kommt.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

JOE:
@RR-E-ft:

Vielen herzlichen Dank, Herr Fricke.

Liebe Grüße nach Jena

JOE

BerndA:
@ JOE,

wir haben bei unserem EVU durch Einschalten der Energieaufsicht beim Landeskartellamt  

http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/service/LKB.shtml

erreicht, dass zumindestens das unbestrittene Guthaben, welches sich bei den Rechnungen der EVU´s ergibt, an die Verbraucher ausgezahlt wurde.

Darauf haben Sie nach § 25 der AVBGas V auch ein uneingeschränktes Recht.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland :wink:

B. Ahlers

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