So habe ich z.B. in einem anderen Zusammenhang (Bearb.-Geb.Kredit) gelesen, dass Forderungen aus 2004 spätestens am 31.12. 2014 verjährt sind.
Der Unterschied in der Verjährungsproblematik liegt in der Kenntnis.
Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.
BGH Urt. v. 28.10.14 XI ZR 348/13
Dann beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, die dreijährige Verjährungsfrist.
Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag.
BGH Urt. v. 28.10.14 XI ZR 348/13
Das war bei den Bearbeitungsentgelten der Kreditinstitute bis 2011 wegen der entgegenstehenden BGH-Rechtsprechung der Fall.
Daher ist im Jahre 2014 ein im Jahre 2004 entstandener Anspruch auf Rückforderung von Bearbeitungsentgelten noch nicht verjährt.
Allerdings verjährt dieser Anspruch und alle bis 2011 entstandenen Ansprüche am 31.12.2014, weil der Bereicherungsgläubiger zu diesem Zeitpunkt 3 Jahre Kenntnis vom Anspruch gehabt hat.