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Autor Thema: 10-jährige Verjährungsfrist  (Gelesen 4580 mal)

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Offline Christian Guhl

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10-jährige Verjährungsfrist
« am: 08. November 2014, 14:35:55 »
Hier im Forum war schon mal von der 10-jährigen Verjährungsfrist die Rede, die event. bei Rückforderungen aus der Grundversorgung greifen könnte. Bei dieser Frist scheint nun einiges anders zu sein, als bei der 3-jährigen Frist. So habe ich z.B. in einem anderen Zusammenhang (Bearb.-Geb.Kredit) gelesen, dass Forderungen aus 2004 spätestens am 31.12. 2014 verjährt sind. Das ist logisch. Nur war dort zu lesen, dass Forderungen die bis zum Jahre 2011 entstanden sind, ebenfalls zum 31.12.2014 verjährt sind. Und das ist nicht mehr verständlich. Eine Forderung aus 2011 dürfte bei der 10-jährigen Frist doch erst 2021 verjähren. Vielleicht könnte uns Unkundige einmal ein Fachmann über die Unterschiede zwischen 3- und 10-jähriger Verjährungsfrist aufklären.

Offline PLUS

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Re: 10-jährige Verjährungsfrist
« Antwort #1 am: 08. November 2014, 15:24:05 »
@Christian Guhl, auch bei den Kreditbearbeitungsgebühren gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Da sich aber die Rechtslage erst durch Entscheidungen im Jahr 2011 für die Verbraucher geklärt hat, hat die Verjährung erst zum Ende 2011 begonnen (Verjährungsfrist 2012,2013,2014). 

Dazu kommt die Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren. Verbraucher können damit unzulässige Gebühren ab 2004 zurückfordern. Wegen der Verjährungshöchstfrist verjähren die Gebührenrückforderungen zum 31.12.2014. Siehe hier:

§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

Merke: Die Zeit heilt keine Wunden aber Forderungen verjähren mit der Zeit. Hier eilt die Zeit der Kredit- und Grundversorgten eins zwei drei im Sauseschritt.
« Letzte Änderung: 08. November 2014, 15:36:57 von PLUS »

Offline uwes

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Re: 10-jährige Verjährungsfrist
« Antwort #2 am: 24. November 2014, 00:05:26 »
So habe ich z.B. in einem anderen Zusammenhang (Bearb.-Geb.Kredit) gelesen, dass Forderungen aus 2004 spätestens am 31.12. 2014 verjährt sind.

Der Unterschied in der Verjährungsproblematik liegt in der Kenntnis.

Zitat
Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.
BGH Urt. v. 28.10.14 XI ZR 348/13

Dann beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, die dreijährige Verjährungsfrist.

Zitat
Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag.
BGH Urt. v. 28.10.14 XI ZR 348/13

Das war bei den Bearbeitungsentgelten der Kreditinstitute bis 2011 wegen der entgegenstehenden BGH-Rechtsprechung der Fall.

Daher ist im Jahre 2014 ein im Jahre 2004 entstandener Anspruch auf Rückforderung von Bearbeitungsentgelten noch nicht verjährt.

Allerdings verjährt dieser Anspruch und alle bis 2011 entstandenen Ansprüche am 31.12.2014, weil der Bereicherungsgläubiger zu diesem Zeitpunkt 3 Jahre Kenntnis vom Anspruch gehabt hat.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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