Energiepreis-Protest > Erdgas Schwaben
Kürzen der Servicepauschale
Cremer:
@Fricke,
ich lehne einen Widerspruch grundsätzlich gegen den grundpreis nicht ab, nur erscheint mir der Zeitraum zuweit zurückliegend und deshalb nicht mehr anwendbar.
Sind Sie da anderer Meinung?
Unsere SW KH haben seit Jahren den Grundpreis stabil gehalten, deshalb fehlt hier die Erfahrung.
RR-E-ft:
@Cremer
Nach der BGH- Rechtsprechung kann man auch innerhalb der Verjährung unbillig überhöhte Entgelte- auch nach vollkommen vorbehaltlosten Zahlungen - noch zurückfordern.
Dann müssen sich solche in der Vergangenheit liegenden Preiserhöhungen auch für die Zukunft noch angreifen lassen, so dass es gar nicht erst noch zu weiteren Überzahlungen kommen kann, die man erst in einem Rückerstattungsprozess zurückerstreiten müsste.
Irgendwie muss sich ja rechtfertigen lassen, dass bestimmte Kosten über die Grundpreise abgegolten werden, andere über die Arbeitspreise.
Die entsprechende Schlüsselung ist bestimmt nicht uninteressant.
Und dann ist es natürlich erklärungsbedürftig, wenn die bestimmten Kosten, die über die Grundpreise abgegolten werden sollen, sich um über ein Drittel erhöht haben sollen.
Andernfalls könnte der Versorger mit seinen Kosten zwischen Grund- und Arbeitspreisen beliebig hin und her jonglieren.
Wie wir jedoch wissen, soll § 315 BGB gerade ermöglichen, solche Beliebigkeiten auszuschließen, eine gerichtliche Preiskontrolle zu schaffen.
Vielleicht mag Hennessy einwenden, bei der Kostenverteilung auf Grund- und Arbeitspreis handele es sich um eine Mischkalkulation, deren \"Mischungsverhältnis\" nicht erklärt werden bräuchte.
Ich bin aus o. g. Gründen anderer Auffassung, weil es ein Jonglieren mit den Preisen nicht geben kann.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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