Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
RR-E-ft:
@Black
Was für ein schöner Trugschluss.
Ich behaupte mal spitz, der Grundversorger nimmt mit seinen Grundversorgungspreisen überhaupt nicht am Wettbewerb teil, muss er auch nicht.
Die meisten Grundversorger nehmen außerhalb der Grundversorgung mit sog. Wettbewerbsprodukten am Wettbewerb teil.
Bei solchen Wettbewerbsprodukten werden deshalb die Preise auch schneller gesenkt als in der Grundversorgung.
Für die Kür als Grundversorger kommt es nicht darauf an, wieviele Kunden in der Grundversorgung sind, sondern welcher Lieferant im Netzgebiet im Zeitpunkt der Kür die meisten Haushaltskunden versorgt.
Günstige Wettbewerbsprodukte im Bereich der Haushaltskunden, die einem Lieferanten die Kür zum Grundversorger bescheren können, beeinflussen jedoch in keiner Weise die Höhe der Allgemeinen Preise der Grundversorgung, die der Grundversorger einseitig festsetzt.
Auf günstige Wettbewerbsprodukte haben die besonders schutzwürdigen Kunden zudem auch schon keinen Anspruch.
In der Grundversorgung ließe sich deshalb jeder Preis (und jede Marge) durchsetzen, so lange es nur besonders schutzbedürftige Kunden gibt,
die auf die Grundversorgung angewiesen sind.
Markanter Weise besteht die Grundversorgungspflicht gerade auch zugunsten solcher Kunden, die darauf angewiesen sind.
Eine Versorgung zu angemessenen Preisen gewährleisten kann den besonders schutzbedürftigen Kunden deshalb nur die von mir aufgezeigte gesetzliche Preisbestimmungspflicht und die Bindung des Allgemeinen Preises an den Maßstab der Billigkeit.
@uwes
Doch mit den zitierten gesetzlichen Bestimmungen des EnWG wurde ganz klar die Preisbestimmungspflicht der entsprechenden Versorger geschaffen.
Man versuche mal als Versorger Allgemeine Preise öffentlich bekannt zu geben, die man nicht vorher einseitig festgesetzt hat.
Die Verordnungen zum EnWG kamen hingegen viel später.
Und diese verwiesen erst auf eine Preisbestimmungspflicht, die andernorts, nämlich im EnWG schon längstens bestand.
uwes:
--- Zitat von: RR-E-ft am 07. November 2014, 16:21:33 ---@Black
Ich behaupte mal spitz, der Grundversorger nimmt mit seinen Grundversorgungspreisen überhaupt nicht am Wettbewerb teil, muss er auch nicht.
--- Ende Zitat ---
Ich sehe das auch so. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass insbesondere die komunalen Versorger ihren Kunden teilweise gar keine Sonderverträge anbieten (dürfen).
Weil die Kommunen in jenen Fällen die Entscheidungskomptenz haben, "schröpfen" sie ihre eigenen Bürger noch mit höheren Konzessionsabgaben. Diese fallen bekanntlich in den Sonderverträgen in weit geringerem Ausmaß an als bei den Tarifkunden. Die komunalen Versorger müssen dann je kwh Energielieferung eine höhere Konzessionsabgabe an die Kommune abführen als diejenigen mit Sonderkunden.
Die Unterschiede können Sie schon dem Gesetz gut entnehmen:
http://www.gesetze-im-internet.de/kav/__2.html
RR-E-ft:
@uwes
Die von Ihnen geschilderte Strategie konnte wohl nur dann Erfolg versprechen, wenn man von dritten Lieferanten ebenfalls die Tarifkunden- KA abverlangte.
Dieser Praxis wurde indes der Riegel vorgeschoben.
Haben dritte Lieferanten gereingere KA zu zahlen, können sie allein deshalb unter sonst gleichen Bedingungen günstigere Wettbewerbspreise anbieten, so dass der örtliche Versorger, der daran festhält Gefahr läuft, erheblich an Marktanteil zu verlieren. Die KA für den Netzbetreiber fällt dann bei den Wechselkunden auch geringer aus und es entfällt sogar noch die Vertriebsmarge durch den Kundenverlust, jedenfalls bei den Kunden die nicht unbedingt auf die Grundversorgung angewiesen sind.
Bei Strom kommt es für die KA auf die Unterscheidung nicht an.
@Black
Der Wettbewerb beeinflusst die Grundversorgungspreise nicht.
Zu beobachten ist sogar folgendes Geschäftsgebaren:
Wenn Beschaffungs- und/oder Netzkosten erwartbar sinken, gemäß bestehender Rechtspflicht die Preise der Grundversorgung deshalb alsbald abgesenkt werden müssten, werden sie sogar noch erhöht, um die Kunden zu schocken bzw. den von Ihnen bereits genannten Anreiz zu geben, zu einem Sonderprodukt/ in ein Sondervertragsverhältnis des Versorgers zu wechseln.
Die betroffenen Kunden erhalten mit der brieflichen Mitteilung über die beabsichtigte drastische Preiserhöhung noch eine gute Nachricht:
Ihr guter Versorger teilt mit, dass man unter großen Anstrengungen einen Sondervertrag auf dem Preisniveau des bisherigen Grundversorgungspreises bei zweijähriger Vertragsbindung sogar mit Preisgarantie anbieten könne, so dass man durch den Abschluss der Preiserhöhung entgehen könne. Man müsse nur das beiligende Vertragsformular innerhalb kurzer Frist unterschreiben und zurücksenden, das Angebot ist oft vorgeblich begrenzt (womöglich schon viele in der Warteschleife).
Die Kunden greifen dankbar schnell zum vermeintlich rettenden Strohhalm.
So verbreitet der Versorger bei seinen Kunden sogar noch Freude, weil ihnen das Gefühl des Sparens vermittelt wird. Dass der Versorger zur Preissenkung in der Grundversorgung verpflichtet gewesen wäre, sagt man ihnen nicht und können sie auch nicht ohne Weiteres erkennen. Zugleich ist es gelungen, die Kunden über lange Zeit zu binden, so dass sie für den Wettbewerb in der Vertragsbindungszeit verloren sind, also nicht zu günstigeren Lieferanten wechseln können. Sie zahlen die hohen Preise mit vertraglicher Garantie weiter.
Demnach kann sich eine Preiserhöhung in der Grundversorgung für den Versorger lohnen, selbst wenn die Kostenentwicklung und der Wettbewerb eine Preissenkung verlangen bzw. gebieten. Auch darf vermutet werden, dass Kosten, die aus der Belieferung mit Sonderprodukten resultieren, in die Grundversorgungspreise verschoben und einkalkuliert werden.
Besonders schutzbedürftige Kunden, die auf die Grundversorgung angewiesen sind, kommen so jedenfalls nicht zu denjenigen angemessenen Preisen, zu denen ihnen eine Versorgung gewährleistet werden muss. Sie werden statt dessen für die Profitinteressen ihres Versorgers ausgebeutet.
Und dies unterbinden zu können, bedarf es in der Grundversorgung einer Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises.
Besonders schutzbedürftige Kunden, die auf die Grundversorgung angewiesen sind, brauchen keinen Anreiz zum Wechsel.
PLUS:
--- Zitat von: RR-E-ft am 07. November 2014, 17:58:41 ---Haben dritte Lieferanten gereingere KA zu zahlen, können sie allein deshalb unter sonst gleichen Bedingungen günstigere Wettbewerbspreise anbieten, so dass der örtliche Versorger, der daran festhält Gefahr läuft, erheblich an Marktanteil zu verlieren....
--- Ende Zitat ---
Auch Stadtwerke können unter sonst gleichen Bedingungen in der Grundversorgung günstigere Wettbewerbspreise anbieten, denn sie sind häufig nicht nur Grundversorger sondern sie befinden sich im Eigentum der Kommune.
Man muss berücksichtigen, dass die Bemessung der Konzessionsabgabe bei Gas doch gravierende (unerklärliche) Unterschiede aufzeigt.
Die Konzessionsabgabe erhält der Eigentümer (Stadt) des Grundversorgers (Stadtwerk) steuerfrei. Beim Versorger ist die KA quasi nur ein Durchlaufposten wenn gewährleistet ist, dass die kassierte KA eins zu eins weitergegeben wird. Nebenbei, wer kontrolliert?!
Ausgeschüttete Gewinne sind dagegen nicht steuerfrei! Eigentlich wäre deshalb das Interesse des Stadtkämmerers eine möglichst umfassende Gasgrundversorgung, damit die weit höhere steuerfreie KA anfällt. Dazu braucht es attraktive Preise. Sprich, lieber mehr KA bei weniger Gewinn, das spart Steuern für die Kommune. Stadtkämmerer und Stadtwerkechef müssten die Preiskalkulation halt gemeinsam vornehmen.
Solange diese wenig nachvollziehbaren Bedingungen sind wie sie sind, sollten die Stadtwerke in der Grundversorgung Gas nicht nur zu angemessenen, sondern zu wettbewerbsfähigen attraktiven Preise anbieten. Das wäre im Interesse der versorgten Bürger als auch im Sinne des Eigentümers (Stadt).
RR-E-ft:
@PLUS
Bitte die Suche- Funktion benutzen. Der Sinn und Unsinn der KA wurde in einem gesonderten Thread umfangreich diskutiert, woran Sie sich persönlich umfangreich beteiligt haben. Dieses Fass machen wir an dieser Stelle bitte nicht erneut auf, sondern diskutieren KA ggf. im bereits vorhandenen Thread weiter.
Schließlich hat der Netzbetreiber die KA zu zahlen, der sie in seine Netzentgelte einpreist, welche wiederum die Lieferanten zu zahlen haben, zu denen auch diejenigen Vertriebe gehören, welche die Grundversorgungspflicht trifft....
Die gesetzliche Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG - um die es hier gehen soll - betrifft alle Grundversorger gleichermaßen, unabhängig von ihrer Rechtsform und Eigentümerstruktur und davon, ob sie mit dem Netzbetreiber gesellschaftlich verbandelt sind oder nicht.
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