Die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 24.9.14 Az. VIII ZR 350/13 ist veröffentlicht:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=69278&pos=11&anz=456BGB §§ 133 A, 134, 157 D; AVBFernwärmeV § 24
Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungs-klausel nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF (= § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV), § 134 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke kann auch in einem Fernwär-meliefervertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Fortführung Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372).
BGH, Urteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13 - LG Lübeck
AG Lübeck