Das AG Lingen hat in seinem Urteil vom 14.10.14 Az. 12 C 1363/09 die Zahlungsklage der SW Lingen gegen grundversorgte Gaskunden, welche den einseitigen Preiserhöhungen widersprochen und die Rechnungsbeträge um die Erhöhungsbeträge gekürzt hatten, abgewiesen.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass dem Gasversoreger durch § 4 AVBGasV/ § 5 GasGVV ein einseitiges Preisänderungsrecht nicht wirksam eingeräumt wurde, da diese Regelungen gegen unmittelbar bindendendes EU- Recht verstoßen.
Diese Auffassung wurde bereits mit dem Urteil des EuGH vom 23.10.14 Rs. C- 259/11 und Rs. C-400/11 bestätigt.
Die Entscheidung des Amtsgerichts gründet weiter darauf, dass dem Versorger ein Preisanspassungercht auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung eingeräumt werden könne, was umfassend begründet wird.
Das Urteil ist in der Entscheidungssammmlung des Bundes der Energieverbraucher veröffentlicht:
http://www.energieverbraucher.de/files/download/file/0/1/0/15068.pdf