Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kein Bonus wegen Gewerbe  (Gelesen 40772 mal)

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Offline mezzo

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #15 am: 10. November 2014, 21:56:22 »
Sorry da habe ich das verwechselt, ich meinte die Cent pro kWh, die sind bei mir ab 1.01.14 höher berechnet als vom 1.10.13 - 31.12.13

Offline Didakt

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #16 am: 11. November 2014, 12:01:54 »
...In Ihrem Fall handelt es sich bei der Erhöhung des Arbeitspreises ab 01.01.2014 um die Weiterreichung der sogenannten erhöhten staatlichen Umlagen, die in Ihren ab 01.10.2013 gültigen Vertrag noch nicht eingepreist werden konnten (Bekanntgabe erst ab 15.10. j. Js.).

Danke für die Erläuterungen, als Kunde finde ich das allerdings sehr unübersichtlich, ich meine ich kaufe ja ein Paket mit x kwh Stunden für den Preis X um eben ja eine gewisse Sicherheit zu haben, dann stellt sich am Ende des Jahres raus, der Preis wurde erhöht und ich muss trotz Paket mehr nachzahlen.

Ich gehe davon aus wenn ich z.B. ein 4000 kwh Paket kaufe und 4000 kwh verbrauche das es dann war und nicht das es nach 12 Monaten heißt der ...preis hat sich geändert dadurch ist das 4000 kwh Paket nicht mehr 4000kwh Wert sondern evtl. nur noch 3800 kwh oder so... Das kann es ja irgendwie nicht sein.

@ mezzo,

Sie wussten aber, dass Sie ein Produkt mit "eingeschränkter Preisgarantie" gekauft haben. Sie sind sicher auch darauf hingewiesen worden, was dies bedeutet!

Nämlich: Eine Preisgarantie sichert Ihnen stabile Strompreise zu. Das bedeutet, dass die Strompreise für einen bestimmten Zeitraum, meistens für den Zeitraum der Mindestvertragslaufzeit, festgeschrieben sind.
Bei einer eingeschränkten Preisgarantie gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt. Die eingeschränkte Preisgarantie schließt u. a. den Energiekostenanteil und Netznutzungsentgelte mit ein. Demnach dürfen diese in der Garantiezeit nicht angehoben und in Form von steigenden Strompreisen an die Verbraucher weitergegeben werden. Eine Ausnahme stellen jedoch die Abgaben, Umlagen und Steuern dar. Treten bei diesen Kostenbestandteilen - vornehmlich nach Vertragsschluss - Änderungen auf, dürfen auch die Strompreise innerhalb von Tarifen mit eingeschränkter Preisgarantie angepasst werden, soweit dies durch entsprechende rechtswirksame Preisänderungsklauseln in den Verträgen/AGB sanktioniert ist. Davor sind Sie als Verbraucher also nicht geschützt.
 
MfG

Offline Reisefan

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #17 am: 28. Januar 2015, 18:07:28 »
Zu der Frage der Gewerblichkeit der Erstellung von Websiten kann ich sagen, dass die meisten Finanzämter diese Tätigkeit ganz klar als Gewerbe sehen.

Offline khh

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #18 am: 28. Januar 2015, 18:37:56 »
@Reisefan, was das Finanzamt sagt, hat hier eher keine Bedeutung.

Man kann die Frage: Bonusanspruch bei gewerblicher Tätigkeit ja/nein, auch nicht pauschal beantworten.

Verkürzt könnte man vllt. sagen: Es hängt davon ab, ob für die gewerbliche Tätigkeit aus dem Hausnetz tatsächlich Strom entnommen wurde (bzw. bei PV auf dem Dach auch direkt ins Hausnetz eigespeist wird *)).

Allerdings muss jeder Einzelfall beurteilt werden, denn es gab auch AGB-Versionen, wo eine Stromentnahme teilweise für gewerbliche/nicht private Zwecke NICHT "bonusschädlich" war.

*) Ergänzung: siehe auch hier
http://www.anwalt.de/rechtstipps/bonus-vom-stromanbieter-trotz-photovoltaikanlage-auf-dem-dach-jein_064697.html
insbesondere letzter Absatz !
« Letzte Änderung: 29. Januar 2015, 19:30:13 von khh »
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Offline Reisefan

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #19 am: 28. Januar 2015, 18:47:48 »
@khh - ist die Einschätzung des Finanzamtes nicht maßgeblich oder zumindest ein sehr starkes Indiz?

Eine Tochter einer Freundin (alleinerziehend, Elternzeit) erstellte von zuhause aus Websites und schrieb Newsletter. Das Finanzamt hielt dies für ein Gewerbe und lehnte eine Einordnung als Freiberuflerin ab. Inzwischen muss sie auch Gewerbesteuer zahlen.

Offline khh

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #20 am: 28. Januar 2015, 18:58:56 »
Ja, aber nicht für den Bonusanspruch, denn hier geht es um - Zitat "Der Bonus und Frei-kWh werden in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt" (aktuellste AGB-Version).
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Offline khh

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #21 am: 23. Februar 2015, 11:01:20 »
Lt. Meldung vom 26.01.2015 hat die Verbraucherzentrale NRW die 365AG bzgl. Bonusverweigerung wg. (behauptetem) Gewerbe abgemahnt  -  http://www.vz-nrw.de/almado !

Auszug:
Zitat
Seit einiger Zeit beruft sich die 365AG verstärkt auf Bonusausschlussgründe wie etwa, dass der Kunde ein Gewerbe betreibe ... keinen Anspruch auf den Bonus habe. Diese Ausschlüsse finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und sind nach Meinung der Verbraucherzentrale NRW überraschend und unwirksam. Zwar kann die freiwillige Gewährung eines Bonus beschränkt werden, z. B. auf verschiedene Personengruppen. Dies muss möglichen Kunden aber bei Vertragsabschluss von vornherein transparent mitgeteilt werden und darf sich nicht erst aus dem Kleingedruckten ergeben. Die Verbraucherzentrale NRW hat die 365AG daher unter anderem wegen der Verwendung einiger Bonusausschlussklauseln abgemahnt. Beanstandet wird auch die Klausel unter Ziffer 9 Absatz 4: "Der Bonus- und Frei-kWh werden in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt." (AGB vom Stand Dezember 2014) Danach würden auch Kunden vom Bonus ausgeschlossen, die zum Beispiel ein kleines Arbeitszimmer für eine geringfügige berufliche (Neben-) Tätigkeit nutzen und die die steuerrechtlich als "gewerbliche Tätigkeit" gelten mag. Der Begriff der Haushaltskunden umfasst aber nach seiner gesetzlichen Definition in § 3 Nr. 22 EnWG alle Personen, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, also auch den Stromverbrauch für solche untergeordneten Nebentätigkeiten.

Für Kunden der 365AG & Co., denen ein Bonus wg. eines Kleingewerbes vorenthalten wird, könnte vielleicht hilfreich sein, dem Versorger mit dem eigenen Widerspruch mitzuteilen, dass die Verbraucherzentrale NRW über die Bonusverweigerung informiert wird, falls der vertraglich vereinbarte Bonus nicht vollständig gewährt wird. 
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Offline PLUS

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #22 am: 23. Februar 2015, 12:23:28 »
Lt. Meldung vom 26.01.2015 hat die Verbraucherzentrale NRW die 365AG bzgl. Bonusverweigerung wg. (behauptetem) Gewerbe abgemahnt  ...

Für Kunden der 365AG & Co., denen ein Bonus wg. eines Kleingewerbes vorenthalten wird, könnte vielleicht hilfreich sein, dem Versorger mit dem eigenen Widerspruch mitzuteilen, dass die Verbraucherzentrale NRW über die Bonusverweigerung informiert wird, falls der vertraglich vereinbarte Bonus nicht vollständig gewährt wird.
Zitat
..ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt.
[Hervorhebung durch PLUS]

@khh, bei aller mehr als berechtigten Kritik von Ihnen und der VZ-NRW an almado, angemessen, anständig, also fair ist sie nur, wenn man an beiden Seiten den gleichen Maßstab anlegt.  Zweimal "ausschließlich" ist doch ziemlich eindeutig und nicht missverständlich.

Wer auf den Bonus als Anreiz für den Abschluss abfährt, von dem darf man erwarten, dass er auch den AGB-Passus liest. Jedes bisschen an Eigenverantwortung wird man Verbrauchern nicht abnehmen können und man kann nicht jede AGB nachträglich als "Kleingedrucktes" für ungültig erklären.

Unbenommen, man kann es ja als "Betroffener" versuchen. Wie im Fall AG  Miltenberg vom 22.12.2014 (AZ: 14 C 295/14) wird das vom konkreten Einzelfall abhängen, dass  die Klausel als überraschend und unwirksam anzusehen ist hat das Gericht nicht festgestellt.

PS
Nicht jede Klausel wird davon erfasst:
Zitat
Allgemeine Geschäftsbedingungen seien, ausgehend von den
Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten
durchschnittlichen Vertragspartners, einheitlich so auszule-
gen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern
unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten
Kreise verstanden werden
.
NOMOS-EWeRK Kommentar Ass.iur.Janine Riewe
« Letzte Änderung: 23. Februar 2015, 13:30:40 von PLUS »

Offline khh

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #23 am: 23. Februar 2015, 13:49:38 »
... Zweimal "ausschließlich" ist doch ziemlich eindeutig und nicht missverständlich.
... dass die Klausel als überraschend und unwirksam anzusehen ist hat das Gericht nicht festgestellt.

Völlig richtig, "ausschließlich" Haushaltskunde(!) im Sinne § 3 Nr. 22 EnWG ist absolut eindeutig und nicht missverständlich, wie auch das AG festgestellt hat. Zur Klausel § 9 Abs. S.2 hat das Amtsgericht ansonsten NICHTS festgestellt sondern es ausdrücklich offengelassen, ob diese AGB-Klausel als überraschend und unklar und somit unwirksam anzusehen ist.

An meiner Empfehlung in Antwort #21, der 365AG anzukündigen, dass zur Bonusverweigerung nötigenfalls eine Info an die VZ NRW erfolgt, halte ich jedenfalls uneingeschränkt fest, denn schädlich kann das für die Betroffenem nicht sein. Wenn die 365AG aufgrund der Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgibt/abgegeben hat, dann dürfte es wohl relativ kurzfristig zu einer gerichtlichen Klärung beim LG Köln kommen und die betroffenen Kunden können einen jetzt verweigerten Bonus ggf. auch dann noch geltend machen, denn ein Anspruch aus bspw. 2014 wird erst mit Ablauf des Jahres 2017 verjährt sein.
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Offline bolli

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #24 am: 23. Februar 2015, 13:50:17 »
Zitat
..ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt.
[Hervorhebung durch PLUS]

@khh, bei aller mehr als berechtigten Kritik von Ihnen und der VZ-NRW an almado, angemessen, anständig, also fair ist sie nur, wenn man an beiden Seiten den gleichen Maßstab anlegt.  Zweimal "ausschließlich" ist doch ziemlich eindeutig und nicht missverständlich.

Nicht missverständlich mag es möglicherweise sein, wenn man nicht die Definition des "Haushaltskunden" aus § 3 Nr. 22 EnWG ansetzt. In der vorliegenden Form trägt es aber deutlich zur Verwirrung bei, da eben der "Haushaltskunde" durchaus auch in gewissem Umfang gewerblichen Strom abnehmen darf.
Darüber hinaus dürfte es für einen "Ottonormalverbraucher" nicht unbedingt einsichtig sein, warum er sich die EINspeisung seines Photovoltaik-Stroms für die ABNAHME von Strom anrechnen lassen muss. Sinn einer solchen Regelung in den AGB dürfte doch sein, dass gewerbliche StromABNEHMER dieses nicht über Privatkundentarife tun.
Und ja, mir ist auch bekannt, dass eine Photovoltaikanlage (in geringem Maße) selbst Strom zum Betrieb benötigt, aber aus der Sicht des verständigen Verbrauchers dürfte das nicht an erster Stelle seiner Betrachtung stehen.

Insofern sehe ich das Ganze auch nicht als "Selbstläufer" für den Versorger an.

Offline PLUS

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #25 am: 23. Februar 2015, 14:52:15 »
Nicht missverständlich mag es möglicherweise sein, wenn man nicht die Definition des "Haushaltskunden" aus § 3 Nr. 22 EnWG ansetzt. In der vorliegenden Form trägt es aber deutlich zur Verwirrung bei, da eben der "Haushaltskunde" durchaus auch in gewissem Umfang gewerblichen Strom abnehmen darf.
Darüber hinaus dürfte es für einen "Ottonormalverbraucher" nicht unbedingt einsichtig sein, warum er sich die EINspeisung seines Photovoltaik-Stroms für die ABNAHME von Strom anrechnen lassen muss. .....
Ja, jede Seite sucht nach einer passenden Legaldefinition für ihre Auffassung.

Was der gemeine Mensch, also der "Ottonormalverbraucher" nicht der private Verbraucher mit Gewerbe, Kleinkraftwerk und Stromverkauf ;) darunter bzw. unter "ausschließlich" versteht wird wohl der Casus knacksus sein wenn man dem BGH folgt.

Unsere bemerkenswerte "Verbraucher"-Gesetzgebung erfährt da ja auch die eine oder andere Korrektur und der Gesetz- und Verordnungsgeber bedient sich selbst nicht selten mehrdeutiger bzw. unklarer Definitionen, z.B. wenn es um Verbraucherbeschwerden geht (§111a EnWG).

Hier werden EVU & Co. nur bei Beschwerden von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB verpflichtet und da galt/gilt,

die bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (Schuldrechtsreform)
„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“

bzw. aktuell
"Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können."

und die Schlichtungsstelle:
"Die Schlichtungsstelle Energie ist nur für die Beschwerden von privaten Verbrauchern zuständig, d.h. Verbrauchern, die Strom und/oder Erdgas weder zu gewerblichen noch zu selbständigen beruflichen Zwecken beziehen. Anträge von Selbständigen oder Gewerbetreibenden können nicht zur Schlichtung angenommen werden."

Offline khh

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #26 am: 23. Februar 2015, 15:21:19 »
[...]
und die Schlichtungsstelle:
"Die Schlichtungsstelle Energie ist nur für die Beschwerden von privaten Verbrauchern zuständig, d.h. Verbrauchern, die Strom und/oder Erdgas weder zu gewerblichen noch zu selbständigen beruflichen Zwecken beziehen. Anträge von Selbständigen oder Gewerbetreibenden können nicht zur Schlichtung angenommen werden."

nicht ganz richtig, denn die Schlichtungsstelle ist gem. Verfahrensordnung § 3 Abs. 1 zuständig für sämtliche Verbraucher im Sinne des § 13 BGB welcher lautet:
Zitat
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
[Hervorhebung durch khh]


Nachtrag
@PLUS, mit Verlaub: Ihre kritischen Anmerkungen zur "Verbraucher"-Gesetzgebung etc. sind ja nachvollziehbar,
aber zum Bemühen der Forum-User, hilfesuchenden Verbrauchern möglichst etwas Verwertbares anzubieten, trägt das eher wenig bei.
« Letzte Änderung: 23. Februar 2015, 15:51:35 von khh »
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Offline PLUS

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #27 am: 23. Februar 2015, 16:53:47 »
 
nicht ganz richtig, denn die Schlichtungsstelle ist gem. Verfahrensordnung § 3 Abs. 1 zuständig für sämtliche Verbraucher im Sinne des § 13 BGB...
Wenn das nicht richtig ist, dann informiert die Schlichtungsstelle falsch, der Text stammt aktuell von dort und nicht von mir. Man hat wohl die Gesetzesänderung noch nicht umgesetzt.

Hat eine natürliche Person einen Vertrag  ab dem 13.06.2014 abgeschlossen, zu zumindest teilweise nicht gewerblichen Zwecken, kommt sie zukünftig in den Genuss der verbraucherschützenden Regelungen, wenn dieser Zweck im Vergleich mit dem ebenfalls verfolgten gewerblichen Zweck nicht gänzlich unbedeutend ist. Es hängt also wohl davon ab, wann der Vertrag abgeschlossen wurde.
 
@PLUS, mit Verlaub: Ihre kritischen Anmerkungen zur "Verbraucher"-Gesetzgebung etc. sind ja nachvollziehbar,
aber zum Bemühen der Forum-User, hilfesuchenden Verbrauchern möglichst etwas Verwertbares anzubieten, trägt das eher wenig bei.
@kkh, da bin ich anderer Ansicht, Verbraucher sollten möglichst objektiv über Sachverhalte informiert und aufgeklärt werden um die Risiken und Chancen selbst einschätzen zu können. Das Thema "PV-Gewerbe-Bonus" ist nicht neu und nicht nur einmal im Forum zu finden. Wieviel Fälle sind gelöst? Sorry, aber manche Beiträge erwecken bei mir den Eindruck man könne die Suppe quasi risikolos auslöffeln. Mancher könnte sich Brandblasen holen.

Noch am Rande, die bemerkenswerte Änderung des § 13 BGB dürfte auch der Solar-Lobbyarbeit in Brüssel und anderswo (Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU) zu verdanken sein. Allerdings ist das keine LEX PV, sondern hat nun generelle Auswirkungen auf Kleingewerbe und Freiberufler aller Bereiche u. a. auf AGB, Rechtschutz etc. pp.. Aktuell findet man aber nur Kleingewerbetreibende als PV-Stromeinspeiser die um ihren Bonus kämpfen.     

Offline Didakt

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #28 am: 23. Februar 2015, 17:13:48 »
@ PLUS und khh,

Je nach Lage des Falles ist auch aus meiner Sicht der hier diskutierte Widerspruch durchaus berechtigt und auch angebracht und empfehlenswert, weil schon erfolgreich angewendet. Was spricht eigentlich dagegen? Wir befinden uns hierbei schließlich im außergerichtlichen Bereich. Und es darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass es seitens des EVU bereits durchaus unerwartete Kulanzentscheidungen gegeben hat.

Es steht doch wohl fest, dass der Versorger selbst für einen Ausschlusstatbestand, den seine diesbezügliche pauschale, intransparente AGB-Regelung angeblich beinhalten soll, im Zweifelsfall darlegungs- und beweispflichtig ist. Den Grund der Ablehnung einer Bonuszahlung hat er im Übrigen gemäß § 111a EnWG ausreichend begründet darzulegen.

Vorsicht ist allerdings geboten, einem betroffenen Verbraucher im Ablehnungsfall aus den bekannten Gründen (Einhandeln einer Feststellungsklage) den Gang in das Schlichtungsverfahren zu empfehlen. Dieser Weg sollte nur unter Mitwirkung eines RA verfolgt werden. Er geht ja auch meistens in die Leere, weil die 365 AG auf den Klageweg ausweicht.

Offline khh

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #29 am: 23. Februar 2015, 17:30:14 »
... dann informiert die Schlichtungsstelle falsch, der Text stammt aktuell von dort ...

Dazu hab ich der Schlichtungsstelle soeben eine Email geschickt und um Prüfung gebeten.  ;)

Die Verfahrensordnung ist auf der SE-Website unter Menüpunkt "Schlichtungsantrag" verlinkt,
dort ist die Zuständigkeit für alle Verbraucher im Sinne des § 13 BGB richtig wiedergegeben!
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