Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Kein Bonus wegen Gewerbe
PLUS:
--- Zitat von: Didakt am 26. Februar 2015, 20:55:13 ---Nochmal zusammenfassend:
Die vom Beitrag unter Antwort # 21 ausgehende und danach insbesondere von @ PLUS ausgelöste Diskussion um die Frage der Einlegung des besagten Widerspruchs gegen die Versagung des Bonus wegen eines Gewerbes ist für mich nach nochmaliger Gesamtbetrachtung der vorstehenden Beiträge nicht nachvollziehbar, um nicht zu sagen, an sich überflüssig.
--- Ende Zitat ---
@Didakt, nein, das ist keine Zusammenfassung, das ist Ihr Versuch einer einseitigen Betrachtung. Da ist nichts "überflüssig", es wurde alles ausführlich diskutiert, man kann nachlesen.
Jedem ist der Widerspruch unbenommen, es ist immer die eigene Entscheidung! Wer zum Widerspruch rät, der sollte die jeweilige Sachlage allerdings vollständig darlegen. Parteilichkeit und Einseitigkeit sind selten hilfreich. Sie führen zur unvollständigen Berücksichtigung der Fakten, das ist letztendlich keine Aufklärung, auch nicht im Sinne der Verbraucher.
--- Zitat von: Didakt am 26. Februar 2015, 20:55:13 ---Ja logisch, natürlich bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB n. F.
Und auch § 111a EnWG in der Fassung vom 01.04.2012 ist z. Zt. geltendes Recht, unabhängig vom Stand der Neufassung des § 13 BGB.
--- Ende Zitat ---
Nein, nicht natürlich, das (n.F.) ist abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder ist das eine Gesetzeänderung mit Rückwirkung?!
Der §111a EnWG bezieht sich auf den § 13 BGB in jeweils gültiger Fassung.
* BGB § 13 Fassung bis 13.06.2014
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Abgesehen davon, dass die Vertragsgestaltung hier frei ist, ist "ausschließlich" doch ein starkes Indiz dafür, dass der abgeschlossene Vertrag eher der Verbraucherdefinition der alten BGB-Fassung folgt.
--- Zitat von: Didakt am 26. Februar 2015, 20:55:13 ---Und schließlich zu Antwort # 32: Was hat denn die noch ausstehende endgültige Definition des Verbraucherbegriffs durch den EuGH im Moment mit der diskussionsgegenständlichen Widerspruchsfrage zu tun?
--- Ende Zitat ---
@Didakt, "diskussionsgegenständlich" ist nicht nur die "Widerspruchsfrage". Der Titel lautet "Kein Bonus wegen Gewerbe"!
.. und auch das ist in diesem Thread nachzulesen:
Eben haben wir das ja noch z.B. mit der bemerkenswerten § 13 BGB-Änderung aufgrund der Initiative einiger Bundesländer diskutiert. Besondere Interessen wurden berücksichtigt, die Auswirkungen, auch auf Dritte, wurden offensichtlich nicht beachtet und notwendige Anpassungen nicht durchgeführt.
Hier gerne nochmal! Die bemerkenswerte kaum beachtete Änderung des § 13 BGB wurde auf die Schnelle von einigen Bundesländern propagiert durchgesetzt. Es wurden weder die Auswirkungen noch die notwendigen Anpassungen beachtet oder vorgenommen. Siehe als Beispiel nur die "hilfreiche" Antwort der Schlichtungsstelle. Wie der Verbraucherbegriff in der EU und nach EU-Recht aussieht war offensichtlich auch kein Thema. Jeder kann sich die Gründe oder Motive für diese hier im Forum gelobte Flickschusterei selbst denken. Was sollen die normalen Haushaltsstromkunden davon haben?
Didakt:
--- Zitat von: PLUS am 27. Februar 2015, 10:31:36 ---
--- Zitat von: Didakt am 26. Februar 2015, 20:55:13 ---Ja logisch, natürlich bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB n. F.
Und auch § 111a EnWG in der Fassung vom 01.04.2012 ist z. Zt. geltendes Recht, unabhängig vom Stand der Neufassung des § 13 BGB.
--- Ende Zitat ---
Nein, nicht natürlich, das (n.F.) ist abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder ist das eine Gesetzeänderung mit Rückwirkung?!
Der §111a EnWG bezieht sich auf den § 13 BGB in jeweils gültiger Fassung.
--- Ende Zitat ---
@ PLUS, der § 13 BGB n. F. ist ja nun mal der Anstoß für den hier in Frage stehenden neuerdings durchaus ‒ mit verbesserter Grundlage ‒ möglichen Widerspruch in Grenzfällen.
Nein, der § 13 BGB n. F. kann nicht rückwirkend in Anspruch genommen werden. Gut, das Sie dies nochmal herausgestellt haben.
Das der § 111a EnWG in seiner gegenwärtigen Fassung sich nur auf den § 13 BGB a. F. bezieht, bestreite ich. Wo steht das?
Schließlich, unsere divergierenden Meinungen stehen hier im Thread festgeschrieben. Der geneigte Leser kann sich daraus seinen eigenen Reim machen, es sein lassen oder auch alles für Blödsinn halten. Jeder, wie er es mag. :)
Es ist damit zu rechnen, dass der Versorger mit seiner diesbezüglich geltenden AGB-Bestimmung angesichts möglicher zunehmender Widersprüche sicherlich bald der geänderten, neuen Fassung des § 13 BGB mit einer AGB-Änderung Rechnung tragen wird.
PLUS:
--- Zitat von: Didakt am 27. Februar 2015, 12:37:50 ---
--- Zitat von: PLUS am 27. Februar 2015, 10:31:36 ---
--- Zitat von: Didakt am 26. Februar 2015, 20:55:13 ---Ja logisch, natürlich bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB n. F.
Und auch § 111a EnWG in der Fassung vom 01.04.2012 ist z. Zt. geltendes Recht, unabhängig vom Stand der Neufassung des § 13 BGB.
--- Ende Zitat ---
Nein, nicht natürlich, das (n.F.) ist abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder ist das eine Gesetzeänderung mit Rückwirkung?!
Der §111a EnWG bezieht sich auf den § 13 BGB in jeweils gültiger Fassung.
--- Ende Zitat ---
..... Das der § 111a EnWG in seiner gegenwärtigen Fassung sich nur auf den § 13 BGB a. F. bezieht, bestreite ich. Wo steht das?
--- Ende Zitat ---
Warum wollen Sie das denn bestreiten, wer hat das behauptet? Ich doch nicht! Es steht wohl auch nirgends. Wie Sie oben lesen können, "Der §111a EnWG bezieht sich auf den § 13 BGB in jeweils gültiger Fassung."
--- Zitat von: Didakt am 27. Februar 2015, 12:37:50 ---Schließlich, unsere divergierenden Meinungen stehen hier im Thread festgeschrieben. Der geneigte Leser kann sich daraus seinen eigenen Reim machen, es sein lassen oder auch alles für Blödsinn halten. Jeder, wie er es mag. :)
Es ist damit zu rechnen, dass der Versorger mit seiner diesbezüglich geltenden AGB-Bestimmung angesichts möglicher zunehmender Widersprüche sicherlich bald der geänderten, neuen Fassung des § 13 BGB mit einer AGB-Änderung Rechnung tragen wird.
--- Ende Zitat ---
Ja, die AGB-Anpassungen sind längst überfällig, allerdings nicht nur diese. Ok, lassen wir da mal jetzt, jeder kann und soll:
"Jeder, wie er es mag. :)"
khh:
Für „die Frage der Einlegung des besagten Widerspruchs gegen die Versagung des Bonus wegen eines Gewerbes“ ist diese fast schon ausufernde Diskussion des § 13 BGB (alt oder n.F.) m.E. eher akademisch aber nicht wirklich hilfreich, denn die Formulierung des Begriffs „Verbraucher“ ist doch „nur“ für die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle Energie e.V. von Bedeutung.
Zudem schreibt auch Prof. Dr. Klaus Tonner in dem vorstehend verlinkten Aufsatz:
--- Zitat ---Auch bisher war es bereits h.M., bei einem Erwerb zu einer sowohl gewerblichen wie privaten Nutzung bei einer überwiegend privaten Nutzung von einem Verbrauchergeschäft auszugehen.
--- Ende Zitat ---
Für den Bonusanspruch sind doch vielmehr (abhängig von der im jeweiligen Einzelfall geltenden AG-Klausel) die Begriffe „Haushaltskunde“ (eindeutig in § 3 Nr. 22 EnWG bestimmt) und „Abnahmestelle“ (für „kleine“ Endver-braucher leider wohl nirgendwo ausreichend definiert) maßgeblich. Und der angeratene Widerspruch besagt ja auch nicht, dass Betroffene (z.B. bei vorhandener PV-Anlage) gleich „schwere Geschütze“ auffahren müssen. Beispielsweise könnte man bei der 365 AG nach einem Widerspruch zunächst mal abwarten, was bei der aktuell erfolgten Abmahnung durch die Verbraucherzentrale NRW herauskommmt.
khh:
Zu „Abnahmestelle“ habe ich eine Definition gefunden, die m.W. hier im Forum bisher nicht erwähnt wurde:
--- Zitat ---Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
(Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV)
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Abnahmestelle
die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind;
--- Ende Zitat ---
Übrigens besagt nichts anderes auch das:
--- Zitat ---Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energie
(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2014)
§ 64 Stromkostenintensive Unternehmen
(6) Im Sinne dieses Paragrafen ist
1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind;
--- Ende Zitat ---
Speziell bei einer vorhandenen PV-Anlage, wo der selbst erzeugte Strom über einen separaten Einspeise-Zähler ausschließlich ins öffentliche Netz eingespeist wird, bedeutet das m.E.:
- das (ggf. gewerblich genutzte) Hausdach, auf dem sich die PV-Anlage befindet, ist keine „elektrische Einrichtung“ und gehört demnach NICHT zur (privat genutzten) Abnahmestelle;
- die PV-Anlage mit separater Strom-Einspeisestelle ist mit den elektrischen Einrichtungen des Endverbrauchers NICHT „physikalisch zusammenhängend“, gehört folglich nicht zur Strom-Abnahmestelle, die demnach ausschließlich privat genutzt wird.
Vielleicht können Betroffene damit etwas anfangen - insbesondere bei einer Feststellungsklage durch die 365 AG und/oder für eine eigene Wider- bzw. Leistungsklage.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln