Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Kein Bonus wegen Gewerbe

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PLUS:

--- Zitat von: khh am 23. Februar 2015, 17:30:14 ---Dazu hab ich der Schlichtungsstelle soeben eine Email geschickt und um Prüfung gebeten.  ;)
--- Ende Zitat ---
@khh, gut so! Bin gespannt, was sie Ihnen schreiben, Sie werden ja sicher die Antwort hier einstellen.   :)


--- Zitat von: Didakt am 23. Februar 2015, 17:13:48 ---Es steht doch wohl fest, dass der Versorger selbst für einen Ausschlusstatbestand, den seine diesbezügliche pauschale, intransparente AGB-Regelung angeblich beinhalten soll, im Zweifelsfall darlegungs- und beweispflichtig ist.
--- Ende Zitat ---
Ja, aber eben für nur bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB! Ansonsten ist das wohl eher umgekehrt.
Fassung § 111a EnWG  m.W.v. 01.04.2012.
BEACHTEN: § 111a ist etwas älter als der neue § 13 BGB-m.W.v. 01.04.2012.
§13 BGB wurde mit Wirkung ab 13.6.2014 geändert!   
 

khh:
OFF - TOPIC


--- Zitat von: PLUS am 23. Februar 2015, 16:53:47 ---[..]
Noch am Rande, die bemerkenswerte Änderung des § 13 BGB dürfte auch der Solar-Lobbyarbeit in Brüssel und anderswo (Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU) zu verdanken sein. Allerdings ist das keine LEX PV, sondern hat nun generelle Auswirkungen auf Kleingewerbe und Freiberufler aller Bereiche u. a. auf AGB, Rechtschutz etc. pp.. Aktuell findet man aber nur Kleingewerbetreibende als PV-Stromeinspeiser die um ihren Bonus kämpfen.
--- Ende Zitat ---
[Hervorhebung durch khh]

Was ist denn gegen die durchaus verbraucherfreundliche Änderung des § 13 BGB (Einfügung "... Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ...") objektiv einzuwenden ?

Und Letzteres ist definitiv nicht richtig: Ganz aktuell kämpfen auch andere Kleingewerbetreibende um ihren Bonus, nicht nur die von Ihnen so heißgeliebten "private Verbraucher mit ... Kleinkraftwerk und Stromverkauf".
Aber solche Randbemerkungen -häufig leider an unpassender Stelle- kennen wir ja inzwischen :(.

Off-Topic - ENDE   

PLUS:

--- Zitat von: khh am 23. Februar 2015, 18:19:48 ---Und Letzteres ist definitiv nicht richtig: Ganz aktuell kämpfen auch andere Kleingewerbetreibende um ihren Bonus, nicht nur die von Ihnen so heißgeliebten "private Verbraucher mit ... Kleinkraftwerk und Stromverkauf".
Aber solche Randbemerkungen -häufig leider an unpassender Stelle- kennen wir ja inzwischen :(. 

--- Ende Zitat ---
Definitiv  ;), nein, die Stelle passt!  :D Sorry, jetzt sind Sie aber offensichtlich getroffen oder gar betroffen  ;); Sie wollen es ganz präzise. Da habe ich vielleicht nicht deutlich genug formuliert. Es geht um alle  Kleingewerbe und  selbständig beruflich Tätige. Dabei geht es nicht nur um Strom und nicht nur um Bonus.

Zu den Auswirkungen der Änderung des § 13 BGB finde ich eben außer dem "Bonuskampf" so gut wie nichts, das wollte ich damit ausdrücken. Aber von der Bonusverweigerung sind doch überwiegend PV-Einspeiser betroffen, so jedenfalls mein Eindruck . .   . oder haben Sie andere Erkenntnisse?


--- Zitat ---Was ist denn gegen die durchaus verbraucherfreundliche Änderung des § 13 BGB (Einfügung "... Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ...") objektiv einzuwenden ?
--- Ende Zitat ---
Ob das eine "durchaus verbraucherfreundliche Änderung" war, darüber kann man trefflich streiten. Es ist lediglich eine "freundliche Änderung" für Kleingewerbe und Freiberufler. Welchen Vorteil soll denn ein reiner Verbraucher davon haben? Die reinen Verbraucher werden hier und da wieder einmal schon aufgrund der veränderten Kalkulationsgrundlage den Mehraufwand, also die Zeche, bezahlen.   >:(

PS noch zur Information  -kleine Differenz zum Verbraucherbegriff  EU-

--- Zitat ---§ 13 BGB – Verbraucherbegriff
Der Verbraucherbegriff in § 13 BGB ist geändert worden.  Ver-
braucher ist bereits, wer „überwiegend“ ein Rechtsgeschäft zu
nicht gewerblichen Zwecken abschließt. Die Vorschrift ist erst
auf Veranlassung des Rechtsausschusses des Bundestags in das
Gesetz aufgenommen worden.  Der Gesetzgeber will damit der
dual use-Problematik gerecht werden. Auch bisher war es be-
reits h.M., bei einem Erwerb zu einer sowohl gewerblichen wie
privaten Nutzung bei einer überwiegend privaten Nutzung von
einem Verbrauchergeschäft auszugehen.  Diese Sicht findet sich
auch in Erwägungsgrund 17 der Richtlinie,  so dass der Gesetz-
geber zu Recht eine Klarstellung vornimmt.
Allerdings obliegt es dem EuGH, den Verbraucherbegriff end-
gültig zu definieren. Dieser hat bislang jedenfalls zum Verbrau-
cherbegriff der Brüssel I-VO eine andere Lösung vertreten. Ein
Verbrauchergeschäft ist danach nur anzunehmen, wenn der ge-
werbliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusam-
menhang vernachlässigt werden kann.  Es bleibt abzuwarten,
ob der EuGH seine bisherige Rechtsprechung beibehält und sich
über den Erwägungsgrund 17 hinwegsetzt oder angesichts des
Erwägungsgrundes 17 seine Rechtsprechung modifiziert.
--- Ende Zitat ---
Hervorhebungen durch PLUS
Quelle Nomos - Aufsatz Prof. Dr. Klaus Tonner,Professor für Bürgerliches Recht und Europäisches Recht an der Universität Rostock und Richter am Oberlandesgericht Rostock

khh:

--- Zitat von: PLUS am 23. Februar 2015, 17:59:37 ---
--- Zitat von: khh am 23. Februar 2015, 17:30:14 ---
--- Zitat von: PLUS am 23. Februar 2015, 16:53:47 ---... dann informiert die Schlichtungsstelle falsch, der Text stammt aktuell von dort ...
--- Ende Zitat ---
Dazu hab ich der Schlichtungsstelle soeben eine Email geschickt und um Prüfung gebeten.  ;)
--- Ende Zitat ---
@khh, gut so! Bin gespannt, was sie Ihnen schreiben, Sie werden ja sicher die Antwort hier einstellen.   :)
--- Ende Zitat ---

Hier ist die (nicht ganz befriedigende) Email-Antwort des SE-Geschäftsführers:

--- Zitat ---Sehr geehrter Herr ..., ... Die von Ihnen angesprochene Erläuterung fasst mehrere Zulässigkeitskriterien für einen Schlichtungsantrag zusammen:
- Die Schlichtungsstelle Energie ist nur zuständig für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB („Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“), dies sind in der Tat nur private Verbraucher, Selbständige oder Gewerbetreibende fallen nicht unter unsere Zuständigkeit
- Durch die Verankerung der Schlichtungsstelle Energie im Energiewirtschaftsgesetz ist unsere Zuständigkeit ebenso begrenzt auf bestimmte Energiearten: Strom und Erdgas.
Ich hoffe, ...
--- Ende Zitat ---

Aber wie in Antwort #26 bereits angesprochen, wird in der SE-Verfahrensordnung § 3 Abs. 1 (im Gegensatz zu den Ausführungen unter Menüpunkt "Schlichtungsantrag" der neuen SE-Website) die Zuständigkeit der SE für sämtliche Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (siehe vorstehend) eindeutig definiert.


Didakt:
Nochmal zusammenfassend:

Die vom Beitrag unter Antwort # 21 ausgehende und danach insbesondere von @ PLUS ausgelöste Diskussion um die Frage der Einlegung des besagten Widerspruchs gegen die Versagung des Bonus wegen eines Gewerbes ist für mich nach nochmaliger Gesamtbetrachtung der vorstehenden Beiträge nicht nachvollziehbar, um nicht zu sagen, an sich überflüssig.

Es leuchtet mir nicht ein, weshalb es in gegebenen Grenzfällen bei Verweigerung der Bonuszahlung nicht sinnvoll sein soll, dagegen Widerspruch zu erheben. Welche konkreten Rechtsbestimmungen sprechen denn nach der aktuellen Rechtslage und den nicht eindeutigen und damit intransparenten AGB des Versorgers, hier der 365 AG, gegen ein Reklamieren.
§ 13 BGB n. F. begünstigt jene Verbraucher m. E. diesbezüglich sogar. Und die Schlichtungsstelle hat ja gemäß Antwort # 33 auch bestätigt, dass sie zuständig für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB n. F. ist.

Auch die folgende Einlassung kann ich nicht nachvollziehen:

--- Zitat von: PLUS am 23. Februar 2015, 17:59:37 ---
--- Zitat von: Didakt am 23. Februar 2015, 17:13:48 ---Es steht doch wohl fest, dass der Versorger selbst für einen Ausschlusstatbestand, den seine diesbezügliche pauschale, intransparente AGB-Regelung angeblich beinhalten soll, im Zweifelsfall darlegungs- und beweispflichtig ist.
--- Ende Zitat ---
Ja, aber eben für nur bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB! Ansonsten ist das wohl eher umgekehrt.
Fassung § 111a EnWG  m.W.v. 01.04.2012.
BEACHTEN: § 111a ist etwas älter als der neue § 13 BGB-m.W.v. 01.04.2012.
§13 BGB wurde mit Wirkung ab 13.6.2014 geändert!
--- Ende Zitat ---

Ja logisch, natürlich bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB n. F.
Und auch § 111a EnWG in der Fassung vom 01.04.2012 ist z. Zt. geltendes Recht, unabhängig vom Stand der Neufassung des § 13 BGB.

Im Übrigen ist es ja wohl so, dass im streitigen Zivilprozess normalerweise jede Partei die Beweislast für Tatsachen trägt, die zum Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören.

Wenn aber der Versorger Feststellungsklage erhebt, muss er nach meinem Verständnis als beweisbelastete Partei zunächst den Hauptbeweis führen und als Kläger schlüssig die Tatsachen vortragen, für die er die Behauptungslast trägt, und der Beklagte muss dies ggf. erheblich bestreiten. Das Gericht erhebt üblicherweise zunächst den Hauptbeweis und nur wenn dieser gelingt, den Gegenbeweis.

Und schließlich zu Antwort # 32: Was hat denn die noch ausstehende endgültige Definition des Verbraucherbegriffs durch den EuGH im Moment mit der diskussionsgegenständlichen Widerspruchsfrage zu tun?

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