Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kein Bonus wegen Gewerbe  (Gelesen 40775 mal)

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Offline PLUS

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #30 am: 23. Februar 2015, 17:59:37 »
Dazu hab ich der Schlichtungsstelle soeben eine Email geschickt und um Prüfung gebeten.  ;)
@khh, gut so! Bin gespannt, was sie Ihnen schreiben, Sie werden ja sicher die Antwort hier einstellen.   :)

Es steht doch wohl fest, dass der Versorger selbst für einen Ausschlusstatbestand, den seine diesbezügliche pauschale, intransparente AGB-Regelung angeblich beinhalten soll, im Zweifelsfall darlegungs- und beweispflichtig ist.
Ja, aber eben für nur bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB! Ansonsten ist das wohl eher umgekehrt.
Fassung § 111a EnWG  m.W.v. 01.04.2012.
BEACHTEN: § 111a ist etwas älter als der neue § 13 BGB-m.W.v. 01.04.2012.
§13 BGB wurde mit Wirkung ab 13.6.2014 geändert!   
 

Offline khh

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #31 am: 23. Februar 2015, 18:19:48 »
OFF - TOPIC

[..]
Noch am Rande, die bemerkenswerte Änderung des § 13 BGB dürfte auch der Solar-Lobbyarbeit in Brüssel und anderswo (Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU) zu verdanken sein. Allerdings ist das keine LEX PV, sondern hat nun generelle Auswirkungen auf Kleingewerbe und Freiberufler aller Bereiche u. a. auf AGB, Rechtschutz etc. pp.. Aktuell findet man aber nur Kleingewerbetreibende als PV-Stromeinspeiser die um ihren Bonus kämpfen.
[Hervorhebung durch khh]

Was ist denn gegen die durchaus verbraucherfreundliche Änderung des § 13 BGB (Einfügung "... Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ...") objektiv einzuwenden ?

Und Letzteres ist definitiv nicht richtig: Ganz aktuell kämpfen auch andere Kleingewerbetreibende um ihren Bonus, nicht nur die von Ihnen so heißgeliebten "private Verbraucher mit ... Kleinkraftwerk und Stromverkauf".
Aber solche Randbemerkungen -häufig leider an unpassender Stelle- kennen wir ja inzwischen :(.

Off-Topic - ENDE   
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Offline PLUS

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #32 am: 23. Februar 2015, 19:08:08 »
Und Letzteres ist definitiv nicht richtig: Ganz aktuell kämpfen auch andere Kleingewerbetreibende um ihren Bonus, nicht nur die von Ihnen so heißgeliebten "private Verbraucher mit ... Kleinkraftwerk und Stromverkauf".
Aber solche Randbemerkungen -häufig leider an unpassender Stelle- kennen wir ja inzwischen :(
Definitiv  ;), nein, die Stelle passt!  :D Sorry, jetzt sind Sie aber offensichtlich getroffen oder gar betroffen  ;); Sie wollen es ganz präzise. Da habe ich vielleicht nicht deutlich genug formuliert. Es geht um alle  Kleingewerbe und  selbständig beruflich Tätige. Dabei geht es nicht nur um Strom und nicht nur um Bonus.

Zu den Auswirkungen der Änderung des § 13 BGB finde ich eben außer dem "Bonuskampf" so gut wie nichts, das wollte ich damit ausdrücken. Aber von der Bonusverweigerung sind doch überwiegend PV-Einspeiser betroffen, so jedenfalls mein Eindruck . .   . oder haben Sie andere Erkenntnisse?

Zitat
Was ist denn gegen die durchaus verbraucherfreundliche Änderung des § 13 BGB (Einfügung "... Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ...") objektiv einzuwenden ?
Ob das eine "durchaus verbraucherfreundliche Änderung" war, darüber kann man trefflich streiten. Es ist lediglich eine "freundliche Änderung" für Kleingewerbe und Freiberufler. Welchen Vorteil soll denn ein reiner Verbraucher davon haben? Die reinen Verbraucher werden hier und da wieder einmal schon aufgrund der veränderten Kalkulationsgrundlage den Mehraufwand, also die Zeche, bezahlen.   >:(

PS noch zur Information  -kleine Differenz zum Verbraucherbegriff  EU-
Zitat
§ 13 BGB – Verbraucherbegriff
Der Verbraucherbegriff in § 13 BGB ist geändert worden.  Ver-
braucher ist bereits, wer „überwiegend“ ein Rechtsgeschäft zu
nicht gewerblichen Zwecken abschließt. Die Vorschrift ist erst
auf Veranlassung des Rechtsausschusses des Bundestags in das
Gesetz aufgenommen worden.
  Der Gesetzgeber will damit der
dual use-Problematik gerecht werden. Auch bisher war es be-
reits h.M., bei einem Erwerb zu einer sowohl gewerblichen wie
privaten Nutzung bei einer überwiegend privaten Nutzung von
einem Verbrauchergeschäft auszugehen.  Diese Sicht findet sich
auch in Erwägungsgrund 17 der Richtlinie,  so dass der Gesetz-
geber zu Recht eine Klarstellung vornimmt.
Allerdings obliegt es dem EuGH, den Verbraucherbegriff end-
gültig zu definieren. Dieser hat bislang jedenfalls zum Verbrau-
cherbegriff der Brüssel I-VO eine andere Lösung vertreten.
Ein
Verbrauchergeschäft ist danach nur anzunehmen, wenn der ge-
werbliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusam-
menhang vernachlässigt werden kann.  Es bleibt abzuwarten,
ob der EuGH seine bisherige Rechtsprechung beibehält und sich
über den Erwägungsgrund 17 hinwegsetzt oder angesichts des
Erwägungsgrundes 17 seine Rechtsprechung modifiziert.
Hervorhebungen durch PLUS
Quelle Nomos - Aufsatz Prof. Dr. Klaus Tonner,Professor für Bürgerliches Recht und Europäisches Recht an der Universität Rostock und Richter am Oberlandesgericht Rostock
« Letzte Änderung: 23. Februar 2015, 21:59:21 von PLUS »

Offline khh

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #33 am: 26. Februar 2015, 18:51:25 »
... dann informiert die Schlichtungsstelle falsch, der Text stammt aktuell von dort ...
Dazu hab ich der Schlichtungsstelle soeben eine Email geschickt und um Prüfung gebeten.  ;)
@khh, gut so! Bin gespannt, was sie Ihnen schreiben, Sie werden ja sicher die Antwort hier einstellen.   :)

Hier ist die (nicht ganz befriedigende) Email-Antwort des SE-Geschäftsführers:
Zitat
Sehr geehrter Herr ..., ... Die von Ihnen angesprochene Erläuterung fasst mehrere Zulässigkeitskriterien für einen Schlichtungsantrag zusammen:
- Die Schlichtungsstelle Energie ist nur zuständig für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB („Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“), dies sind in der Tat nur private Verbraucher, Selbständige oder Gewerbetreibende fallen nicht unter unsere Zuständigkeit
- Durch die Verankerung der Schlichtungsstelle Energie im Energiewirtschaftsgesetz ist unsere Zuständigkeit ebenso begrenzt auf bestimmte Energiearten: Strom und Erdgas.
Ich hoffe, ...

Aber wie in Antwort #26 bereits angesprochen, wird in der SE-Verfahrensordnung § 3 Abs. 1 (im Gegensatz zu den Ausführungen unter Menüpunkt "Schlichtungsantrag" der neuen SE-Website) die Zuständigkeit der SE für sämtliche Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (siehe vorstehend) eindeutig definiert.


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Offline Didakt

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #34 am: 26. Februar 2015, 20:55:13 »
Nochmal zusammenfassend:

Die vom Beitrag unter Antwort # 21 ausgehende und danach insbesondere von @ PLUS ausgelöste Diskussion um die Frage der Einlegung des besagten Widerspruchs gegen die Versagung des Bonus wegen eines Gewerbes ist für mich nach nochmaliger Gesamtbetrachtung der vorstehenden Beiträge nicht nachvollziehbar, um nicht zu sagen, an sich überflüssig.

Es leuchtet mir nicht ein, weshalb es in gegebenen Grenzfällen bei Verweigerung der Bonuszahlung nicht sinnvoll sein soll, dagegen Widerspruch zu erheben. Welche konkreten Rechtsbestimmungen sprechen denn nach der aktuellen Rechtslage und den nicht eindeutigen und damit intransparenten AGB des Versorgers, hier der 365 AG, gegen ein Reklamieren.
§ 13 BGB n. F. begünstigt jene Verbraucher m. E. diesbezüglich sogar. Und die Schlichtungsstelle hat ja gemäß Antwort # 33 auch bestätigt, dass sie zuständig für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB n. F. ist.

Auch die folgende Einlassung kann ich nicht nachvollziehen:
Es steht doch wohl fest, dass der Versorger selbst für einen Ausschlusstatbestand, den seine diesbezügliche pauschale, intransparente AGB-Regelung angeblich beinhalten soll, im Zweifelsfall darlegungs- und beweispflichtig ist.
Ja, aber eben für nur bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB! Ansonsten ist das wohl eher umgekehrt.
Fassung § 111a EnWG  m.W.v. 01.04.2012.
BEACHTEN: § 111a ist etwas älter als der neue § 13 BGB-m.W.v. 01.04.2012.
§13 BGB wurde mit Wirkung ab 13.6.2014 geändert!

Ja logisch, natürlich bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB n. F.
Und auch § 111a EnWG in der Fassung vom 01.04.2012 ist z. Zt. geltendes Recht, unabhängig vom Stand der Neufassung des § 13 BGB.

Im Übrigen ist es ja wohl so, dass im streitigen Zivilprozess normalerweise jede Partei die Beweislast für Tatsachen trägt, die zum Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören.

Wenn aber der Versorger Feststellungsklage erhebt, muss er nach meinem Verständnis als beweisbelastete Partei zunächst den Hauptbeweis führen und als Kläger schlüssig die Tatsachen vortragen, für die er die Behauptungslast trägt, und der Beklagte muss dies ggf. erheblich bestreiten. Das Gericht erhebt üblicherweise zunächst den Hauptbeweis und nur wenn dieser gelingt, den Gegenbeweis.

Und schließlich zu Antwort # 32: Was hat denn die noch ausstehende endgültige Definition des Verbraucherbegriffs durch den EuGH im Moment mit der diskussionsgegenständlichen Widerspruchsfrage zu tun?


Offline PLUS

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #35 am: 27. Februar 2015, 10:31:36 »
Nochmal zusammenfassend:
Die vom Beitrag unter Antwort # 21 ausgehende und danach insbesondere von @ PLUS ausgelöste Diskussion um die Frage der Einlegung des besagten Widerspruchs gegen die Versagung des Bonus wegen eines Gewerbes ist für mich nach nochmaliger Gesamtbetrachtung der vorstehenden Beiträge nicht nachvollziehbar, um nicht zu sagen, an sich überflüssig.
@Didakt, nein, das ist keine Zusammenfassung, das ist Ihr Versuch einer einseitigen Betrachtung. Da ist nichts "überflüssig", es wurde alles ausführlich diskutiert, man kann nachlesen.

Jedem ist der Widerspruch unbenommen, es ist immer die eigene Entscheidung! Wer zum Widerspruch rät, der sollte die jeweilige Sachlage allerdings vollständig darlegen. Parteilichkeit und Einseitigkeit sind selten hilfreich. Sie führen zur unvollständigen Berücksichtigung der Fakten, das ist letztendlich keine Aufklärung, auch nicht im Sinne der Verbraucher.

Ja logisch, natürlich bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB n. F.
Und auch § 111a EnWG in der Fassung vom 01.04.2012 ist z. Zt. geltendes Recht, unabhängig vom Stand der Neufassung des § 13 BGB.
Nein, nicht natürlich, das (n.F.)  ist abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder ist das eine Gesetzeänderung mit Rückwirkung?!
Der §111a EnWG bezieht sich auf den § 13 BGB in jeweils gültiger Fassung.
  • BGB § 13 Fassung bis 13.06.2014
    Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Abgesehen davon, dass die Vertragsgestaltung hier frei ist, ist "ausschließlich" doch ein starkes Indiz dafür, dass der abgeschlossene Vertrag eher der Verbraucherdefinition der alten BGB-Fassung folgt.
 
Und schließlich zu Antwort # 32: Was hat denn die noch ausstehende endgültige Definition des Verbraucherbegriffs durch den EuGH im Moment mit der diskussionsgegenständlichen Widerspruchsfrage zu tun?
@Didakt, "diskussionsgegenständlich" ist nicht nur die "Widerspruchsfrage". Der Titel lautet "Kein Bonus wegen Gewerbe"!
.. und auch das ist  in diesem Thread nachzulesen:
Eben haben wir das ja noch z.B. mit der bemerkenswerten § 13 BGB-Änderung aufgrund der Initiative einiger Bundesländer diskutiert. Besondere Interessen wurden berücksichtigt, die Auswirkungen, auch auf Dritte, wurden offensichtlich nicht beachtet und notwendige Anpassungen nicht durchgeführt.

Hier gerne nochmal! Die bemerkenswerte kaum beachtete Änderung des § 13 BGB wurde auf die Schnelle von einigen Bundesländern propagiert durchgesetzt. Es wurden weder die Auswirkungen noch die notwendigen Anpassungen beachtet oder vorgenommen. Siehe als Beispiel nur die "hilfreiche" Antwort der Schlichtungsstelle. Wie der Verbraucherbegriff in der EU und nach EU-Recht aussieht war offensichtlich auch kein Thema.  Jeder kann sich die Gründe oder Motive für diese hier im Forum gelobte Flickschusterei selbst denken. Was sollen die normalen Haushaltsstromkunden davon haben?   
« Letzte Änderung: 27. Februar 2015, 12:10:30 von PLUS »

Offline Didakt

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #36 am: 27. Februar 2015, 12:37:50 »
Ja logisch, natürlich bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB n. F.
Und auch § 111a EnWG in der Fassung vom 01.04.2012 ist z. Zt. geltendes Recht, unabhängig vom Stand der Neufassung des § 13 BGB.
Nein, nicht natürlich, das (n.F.)  ist abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder ist das eine Gesetzeänderung mit Rückwirkung?!
Der §111a EnWG bezieht sich auf den § 13 BGB in jeweils gültiger Fassung.

@ PLUS, der § 13 BGB n. F. ist ja nun mal der Anstoß für den hier in Frage stehenden neuerdings durchaus ‒ mit verbesserter Grundlage ‒ möglichen Widerspruch in Grenzfällen.

Nein, der § 13 BGB n. F. kann nicht rückwirkend in Anspruch genommen werden. Gut, das Sie dies nochmal herausgestellt haben.
Das der § 111a EnWG in seiner gegenwärtigen Fassung sich nur auf den § 13 BGB a. F. bezieht, bestreite ich. Wo steht das?

Schließlich, unsere divergierenden Meinungen stehen hier im Thread festgeschrieben. Der geneigte Leser kann sich daraus seinen eigenen Reim machen, es sein lassen oder auch alles für Blödsinn halten. Jeder, wie er es mag. :)

Es ist damit zu rechnen, dass der Versorger mit seiner diesbezüglich geltenden AGB-Bestimmung angesichts möglicher zunehmender Widersprüche sicherlich bald der geänderten, neuen Fassung des § 13 BGB mit einer AGB-Änderung Rechnung tragen wird.

Offline PLUS

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #37 am: 27. Februar 2015, 12:58:05 »
Ja logisch, natürlich bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB n. F.
Und auch § 111a EnWG in der Fassung vom 01.04.2012 ist z. Zt. geltendes Recht, unabhängig vom Stand der Neufassung des § 13 BGB.
Nein, nicht natürlich, das (n.F.)  ist abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder ist das eine Gesetzeänderung mit Rückwirkung?!
Der §111a EnWG bezieht sich auf den § 13 BGB in jeweils gültiger Fassung.
..... Das der § 111a EnWG in seiner gegenwärtigen Fassung sich nur auf den § 13 BGB a. F. bezieht, bestreite ich. Wo steht das?
Warum wollen Sie das denn bestreiten, wer hat das behauptet? Ich doch nicht! Es steht wohl auch nirgends. Wie Sie oben lesen können, "Der §111a EnWG bezieht sich auf den § 13 BGB in jeweils gültiger Fassung."
Schließlich, unsere divergierenden Meinungen stehen hier im Thread festgeschrieben. Der geneigte Leser kann sich daraus seinen eigenen Reim machen, es sein lassen oder auch alles für Blödsinn halten. Jeder, wie er es mag. :)

Es ist damit zu rechnen, dass der Versorger mit seiner diesbezüglich geltenden AGB-Bestimmung angesichts möglicher zunehmender Widersprüche sicherlich bald der geänderten, neuen Fassung des § 13 BGB mit einer AGB-Änderung Rechnung tragen wird.
Ja, die AGB-Anpassungen sind längst überfällig, allerdings nicht nur diese.  Ok, lassen wir da mal jetzt, jeder kann und soll:
"Jeder, wie er es mag. :)"

Offline khh

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #38 am: 27. Februar 2015, 13:25:37 »
Für „die Frage der Einlegung des besagten Widerspruchs gegen die Versagung des Bonus wegen eines Gewerbes“ ist diese fast schon ausufernde Diskussion des § 13 BGB (alt oder n.F.) m.E. eher akademisch aber nicht wirklich hilfreich, denn die Formulierung des Begriffs „Verbraucher“ ist doch „nur“ für die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle Energie e.V. von Bedeutung.
Zudem schreibt auch Prof. Dr. Klaus Tonner in dem vorstehend verlinkten Aufsatz:
Zitat
Auch bisher war es bereits h.M., bei einem Erwerb zu einer sowohl gewerblichen wie privaten Nutzung bei einer überwiegend privaten Nutzung von einem Verbrauchergeschäft auszugehen.

Für den Bonusanspruch sind doch vielmehr (abhängig von der im jeweiligen Einzelfall geltenden AG-Klausel) die Begriffe „Haushaltskunde“ (eindeutig in § 3 Nr. 22 EnWG bestimmt) und „Abnahmestelle“ (für „kleine“ Endver-braucher leider wohl nirgendwo ausreichend definiert) maßgeblich. Und der angeratene Widerspruch besagt ja auch nicht, dass Betroffene (z.B. bei vorhandener PV-Anlage) gleich „schwere Geschütze“ auffahren müssen. Beispielsweise könnte man bei der 365 AG nach einem Widerspruch zunächst mal abwarten, was bei der aktuell erfolgten Abmahnung durch die Verbraucherzentrale NRW herauskommmt. 
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Offline khh

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #39 am: 27. Februar 2015, 18:00:34 »
Zu „Abnahmestelle“ habe ich eine Definition gefunden, die m.W. hier im Forum bisher nicht erwähnt wurde:
Zitat
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
(Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV)
§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Abnahmestelle
die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind;

Übrigens besagt nichts anderes auch das:
Zitat
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energie
(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2014)
§ 64 Stromkostenintensive Unternehmen

(6) Im Sinne dieses Paragrafen ist
1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind;

Speziell bei einer vorhandenen PV-Anlage, wo der selbst erzeugte Strom über einen separaten Einspeise-Zähler ausschließlich ins öffentliche Netz eingespeist wird, bedeutet das m.E.:
- das (ggf. gewerblich genutzte) Hausdach, auf dem sich die PV-Anlage befindet, ist keine „elektrische Einrichtung“ und gehört demnach NICHT zur (privat genutzten) Abnahmestelle;
- die PV-Anlage mit separater Strom-Einspeisestelle ist mit den elektrischen Einrichtungen des Endverbrauchers NICHT „physikalisch zusammenhängend“, gehört folglich nicht zur Strom-Abnahmestelle, die demnach ausschließlich privat genutzt wird.

Vielleicht können Betroffene damit etwas anfangen - insbesondere bei einer Feststellungsklage durch die 365 AG und/oder für eine eigene Wider- bzw. Leistungsklage.
« Letzte Änderung: 27. Februar 2015, 18:08:36 von khh »
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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #40 am: 28. Februar 2015, 10:20:27 »
Zu „Abnahmestelle“ habe ich eine Definition gefunden, die m.W. hier im Forum bisher nicht erwähnt wurde:..........
@khh, Irrtum, schon wieder vergessen?! Erwähnt und diskutiert!Nur zur Erinnerung:
Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach

Offline khh

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #41 am: 28. Februar 2015, 10:50:49 »
@Plus, keine "Irrtum", denn die Begriffsbestimmung für "Abnahmestelle" in der StromNEV wurde in dem verlinkten Thread nicht angesprochen.

Und hier ist  n i c h t  zutreffend wie von Ihnen im anderen Thread angemerkt "... diese Regeln insbesondere für stromkostenintensive Unternehmen gemacht sind und nicht für Kleingewerbe-PV-Einspeiser", denn in § 2 der StromNEV (diesbzgl. Änderung von der Bundesregierung verordnet am 14.08.2013 und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht am 21.08.2013) geht es allein um Begriffsbestimmungen!
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Offline PLUS

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #42 am: 28. Februar 2015, 11:06:32 »
@Plus, keine "Irrtum", denn die Begriffsbestimmung für "Abnahmestelle" in der StromNEV wurde in dem verlinkten Thread nicht angesprochen.
Und hier ist  n i c h t  zutreffend wie von Ihnen im anderen Thread angemerkt "... diese Regeln insbesondere für stromkostenintensive Unternehmen gemacht sind und nicht für Kleingewerbe-PV-Einspeiser", denn in § 2 der StromNEV (diesbzgl. Änderung von der Bundesregierung verordnet am 14.08.2013 und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht am 21.08.2013) geht es allein um Begriffsbestimmungen!
@khh, manoman, was ist denn los mit Ihnen?? Was haben Sie oben (#39) geschrieben:
Zitat
Übrigens besagt nichts anderes auch das:
mit dem zitierten § 64 EEG?????

Der Titel zu §64 lautet Stromkostenintensive Unternehmen
Sind das jetzt Kleingewerbe-PV-Einspeiser?!

Offline khh

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #43 am: 28. Februar 2015, 11:23:41 »
Nein, aber in Antwort #39 hatte ich als bisher nicht erwähnte Definition des Begriffs "Abnahmestelle"
die StromNEV genannt. Und der dortige § 2 trägt den Titel "Begriffsbestimmungen" !

Aber wenn Sie diesen Hinweis, der von Betroffenen m.E. durchaus verwertbar ist, weiterhin zerreden
wollen, dann kann ich es nicht ändern.  :( 
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Offline PLUS

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Re: Kein Bonus wegen Gewerbe
« Antwort #44 am: 28. Februar 2015, 12:11:35 »
Nein, aber in Antwort #39 hatte ich als bisher nicht erwähnte Definition des Begriffs "Abnahmestelle" die StromNEV genannt. Und der dortige § 2 trägt den Titel "Begriffsbestimmungen" !
Aber wenn Sie diesen Hinweis, der von Betroffenen m.E. durchaus verwertbar ist, weiterhin zerreden wollen, dann kann ich es nicht ändern.  :(
???, der in der StromNEV genannte Begriff besagt doch nach Ihren eigenen Worten nichts  anderes als im zitierten § 64 EEG?!

@khh, Nein, ich will nichts "zerreden". Es gibt hier nichts zu zerreden! Es handelt sich hier um Begriffsbestimmungen "Im Sinne der Verordnung":

Diese Verordnung regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen (Netzentgelte) einschließlich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen.

... und sonst nichts!

 

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