Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Kein Bonus wegen Gewerbe

<< < (6/14) > >>

PLUS:

--- Zitat von: bolli am 23. Februar 2015, 13:50:17 ---Nicht missverständlich mag es möglicherweise sein, wenn man nicht die Definition des "Haushaltskunden" aus § 3 Nr. 22 EnWG ansetzt. In der vorliegenden Form trägt es aber deutlich zur Verwirrung bei, da eben der "Haushaltskunde" durchaus auch in gewissem Umfang gewerblichen Strom abnehmen darf.
Darüber hinaus dürfte es für einen "Ottonormalverbraucher" nicht unbedingt einsichtig sein, warum er sich die EINspeisung seines Photovoltaik-Stroms für die ABNAHME von Strom anrechnen lassen muss. .....
--- Ende Zitat ---
Ja, jede Seite sucht nach einer passenden Legaldefinition für ihre Auffassung.

Was der gemeine Mensch, also der "Ottonormalverbraucher" nicht der private Verbraucher mit Gewerbe, Kleinkraftwerk und Stromverkauf ;) darunter bzw. unter "ausschließlich" versteht wird wohl der Casus knacksus sein wenn man dem BGH folgt.

Unsere bemerkenswerte "Verbraucher"-Gesetzgebung erfährt da ja auch die eine oder andere Korrektur und der Gesetz- und Verordnungsgeber bedient sich selbst nicht selten mehrdeutiger bzw. unklarer Definitionen, z.B. wenn es um Verbraucherbeschwerden geht (§111a EnWG).

Hier werden EVU & Co. nur bei Beschwerden von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB verpflichtet und da galt/gilt,

die bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (Schuldrechtsreform)
„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“

bzw. aktuell
"Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können."

und die Schlichtungsstelle:
"Die Schlichtungsstelle Energie ist nur für die Beschwerden von privaten Verbrauchern zuständig, d.h. Verbrauchern, die Strom und/oder Erdgas weder zu gewerblichen noch zu selbständigen beruflichen Zwecken beziehen. Anträge von Selbständigen oder Gewerbetreibenden können nicht zur Schlichtung angenommen werden."

khh:

--- Zitat von: PLUS am 23. Februar 2015, 14:52:15 ---[...]
und die Schlichtungsstelle:
"Die Schlichtungsstelle Energie ist nur für die Beschwerden von privaten Verbrauchern zuständig, d.h. Verbrauchern, die Strom und/oder Erdgas weder zu gewerblichen noch zu selbständigen beruflichen Zwecken beziehen. Anträge von Selbständigen oder Gewerbetreibenden können nicht zur Schlichtung angenommen werden."
--- Ende Zitat ---

nicht ganz richtig, denn die Schlichtungsstelle ist gem. Verfahrensordnung § 3 Abs. 1 zuständig für sämtliche Verbraucher im Sinne des § 13 BGB welcher lautet:

--- Zitat ---Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
--- Ende Zitat ---
[Hervorhebung durch khh]


Nachtrag
@PLUS, mit Verlaub: Ihre kritischen Anmerkungen zur "Verbraucher"-Gesetzgebung etc. sind ja nachvollziehbar,
aber zum Bemühen der Forum-User, hilfesuchenden Verbrauchern möglichst etwas Verwertbares anzubieten, trägt das eher wenig bei.

PLUS:
 
--- Zitat von: khh am 23. Februar 2015, 15:21:19 ---nicht ganz richtig, denn die Schlichtungsstelle ist gem. Verfahrensordnung § 3 Abs. 1 zuständig für sämtliche Verbraucher im Sinne des § 13 BGB...
--- Ende Zitat ---
Wenn das nicht richtig ist, dann informiert die Schlichtungsstelle falsch, der Text stammt aktuell von dort und nicht von mir. Man hat wohl die Gesetzesänderung noch nicht umgesetzt.

Hat eine natürliche Person einen Vertrag  ab dem 13.06.2014 abgeschlossen, zu zumindest teilweise nicht gewerblichen Zwecken, kommt sie zukünftig in den Genuss der verbraucherschützenden Regelungen, wenn dieser Zweck im Vergleich mit dem ebenfalls verfolgten gewerblichen Zweck nicht gänzlich unbedeutend ist. Es hängt also wohl davon ab, wann der Vertrag abgeschlossen wurde.
 

--- Zitat von: khh am 23. Februar 2015, 15:21:19 ---@PLUS, mit Verlaub: Ihre kritischen Anmerkungen zur "Verbraucher"-Gesetzgebung etc. sind ja nachvollziehbar,
aber zum Bemühen der Forum-User, hilfesuchenden Verbrauchern möglichst etwas Verwertbares anzubieten, trägt das eher wenig bei.

--- Ende Zitat ---
@kkh, da bin ich anderer Ansicht, Verbraucher sollten möglichst objektiv über Sachverhalte informiert und aufgeklärt werden um die Risiken und Chancen selbst einschätzen zu können. Das Thema "PV-Gewerbe-Bonus" ist nicht neu und nicht nur einmal im Forum zu finden. Wieviel Fälle sind gelöst? Sorry, aber manche Beiträge erwecken bei mir den Eindruck man könne die Suppe quasi risikolos auslöffeln. Mancher könnte sich Brandblasen holen.

Noch am Rande, die bemerkenswerte Änderung des § 13 BGB dürfte auch der Solar-Lobbyarbeit in Brüssel und anderswo (Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU) zu verdanken sein. Allerdings ist das keine LEX PV, sondern hat nun generelle Auswirkungen auf Kleingewerbe und Freiberufler aller Bereiche u. a. auf AGB, Rechtschutz etc. pp.. Aktuell findet man aber nur Kleingewerbetreibende als PV-Stromeinspeiser die um ihren Bonus kämpfen.     

Didakt:
@ PLUS und khh,

Je nach Lage des Falles ist auch aus meiner Sicht der hier diskutierte Widerspruch durchaus berechtigt und auch angebracht und empfehlenswert, weil schon erfolgreich angewendet. Was spricht eigentlich dagegen? Wir befinden uns hierbei schließlich im außergerichtlichen Bereich. Und es darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass es seitens des EVU bereits durchaus unerwartete Kulanzentscheidungen gegeben hat.

Es steht doch wohl fest, dass der Versorger selbst für einen Ausschlusstatbestand, den seine diesbezügliche pauschale, intransparente AGB-Regelung angeblich beinhalten soll, im Zweifelsfall darlegungs- und beweispflichtig ist. Den Grund der Ablehnung einer Bonuszahlung hat er im Übrigen gemäß § 111a EnWG ausreichend begründet darzulegen.

Vorsicht ist allerdings geboten, einem betroffenen Verbraucher im Ablehnungsfall aus den bekannten Gründen (Einhandeln einer Feststellungsklage) den Gang in das Schlichtungsverfahren zu empfehlen. Dieser Weg sollte nur unter Mitwirkung eines RA verfolgt werden. Er geht ja auch meistens in die Leere, weil die 365 AG auf den Klageweg ausweicht.

khh:

--- Zitat von: PLUS am 23. Februar 2015, 16:53:47 ---... dann informiert die Schlichtungsstelle falsch, der Text stammt aktuell von dort ...
--- Ende Zitat ---

Dazu hab ich der Schlichtungsstelle soeben eine Email geschickt und um Prüfung gebeten.  ;)

Die Verfahrensordnung ist auf der SE-Website unter Menüpunkt "Schlichtungsantrag" verlinkt,
dort ist die Zuständigkeit für alle Verbraucher im Sinne des § 13 BGB richtig wiedergegeben!

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln