Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Kein Bonus wegen Gewerbe

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khh:
Ja, aber nicht für den Bonusanspruch, denn hier geht es um - Zitat "Der Bonus und Frei-kWh werden in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt" (aktuellste AGB-Version).

khh:
Lt. Meldung vom 26.01.2015 hat die Verbraucherzentrale NRW die 365AG bzgl. Bonusverweigerung wg. (behauptetem) Gewerbe abgemahnt  -  http://www.vz-nrw.de/almado !

Auszug:

--- Zitat ---Seit einiger Zeit beruft sich die 365AG verstärkt auf Bonusausschlussgründe wie etwa, dass der Kunde ein Gewerbe betreibe ... keinen Anspruch auf den Bonus habe. Diese Ausschlüsse finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und sind nach Meinung der Verbraucherzentrale NRW überraschend und unwirksam. Zwar kann die freiwillige Gewährung eines Bonus beschränkt werden, z. B. auf verschiedene Personengruppen. Dies muss möglichen Kunden aber bei Vertragsabschluss von vornherein transparent mitgeteilt werden und darf sich nicht erst aus dem Kleingedruckten ergeben. Die Verbraucherzentrale NRW hat die 365AG daher unter anderem wegen der Verwendung einiger Bonusausschlussklauseln abgemahnt. Beanstandet wird auch die Klausel unter Ziffer 9 Absatz 4: "Der Bonus- und Frei-kWh werden in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt." (AGB vom Stand Dezember 2014) Danach würden auch Kunden vom Bonus ausgeschlossen, die zum Beispiel ein kleines Arbeitszimmer für eine geringfügige berufliche (Neben-) Tätigkeit nutzen und die die steuerrechtlich als "gewerbliche Tätigkeit" gelten mag. Der Begriff der Haushaltskunden umfasst aber nach seiner gesetzlichen Definition in § 3 Nr. 22 EnWG alle Personen, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, also auch den Stromverbrauch für solche untergeordneten Nebentätigkeiten.
--- Ende Zitat ---

Für Kunden der 365AG & Co., denen ein Bonus wg. eines Kleingewerbes vorenthalten wird, könnte vielleicht hilfreich sein, dem Versorger mit dem eigenen Widerspruch mitzuteilen, dass die Verbraucherzentrale NRW über die Bonusverweigerung informiert wird, falls der vertraglich vereinbarte Bonus nicht vollständig gewährt wird. 

PLUS:

--- Zitat von: khh am 23. Februar 2015, 11:01:20 ---Lt. Meldung vom 26.01.2015 hat die Verbraucherzentrale NRW die 365AG bzgl. Bonusverweigerung wg. (behauptetem) Gewerbe abgemahnt  ...

Für Kunden der 365AG & Co., denen ein Bonus wg. eines Kleingewerbes vorenthalten wird, könnte vielleicht hilfreich sein, dem Versorger mit dem eigenen Widerspruch mitzuteilen, dass die Verbraucherzentrale NRW über die Bonusverweigerung informiert wird, falls der vertraglich vereinbarte Bonus nicht vollständig gewährt wird.
--- Ende Zitat ---

--- Zitat ---..ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt.
--- Ende Zitat ---
[Hervorhebung durch PLUS]

@khh, bei aller mehr als berechtigten Kritik von Ihnen und der VZ-NRW an almado, angemessen, anständig, also fair ist sie nur, wenn man an beiden Seiten den gleichen Maßstab anlegt.  Zweimal "ausschließlich" ist doch ziemlich eindeutig und nicht missverständlich.

Wer auf den Bonus als Anreiz für den Abschluss abfährt, von dem darf man erwarten, dass er auch den AGB-Passus liest. Jedes bisschen an Eigenverantwortung wird man Verbrauchern nicht abnehmen können und man kann nicht jede AGB nachträglich als "Kleingedrucktes" für ungültig erklären.

Unbenommen, man kann es ja als "Betroffener" versuchen. Wie im Fall AG  Miltenberg vom 22.12.2014 (AZ: 14 C 295/14) wird das vom konkreten Einzelfall abhängen, dass  die Klausel als überraschend und unwirksam anzusehen ist hat das Gericht nicht festgestellt.

PS
Nicht jede Klausel wird davon erfasst:
--- Zitat ---Allgemeine Geschäftsbedingungen seien, ausgehend von den
Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten
durchschnittlichen Vertragspartners, einheitlich so auszule-
gen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern
unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten
Kreise verstanden werden.
--- Ende Zitat ---
NOMOS-EWeRK Kommentar Ass.iur.Janine Riewe

khh:

--- Zitat von: PLUS am 23. Februar 2015, 12:23:28 ---... Zweimal "ausschließlich" ist doch ziemlich eindeutig und nicht missverständlich.
... dass die Klausel als überraschend und unwirksam anzusehen ist hat das Gericht nicht festgestellt.
--- Ende Zitat ---

Völlig richtig, "ausschließlich" Haushaltskunde(!) im Sinne § 3 Nr. 22 EnWG ist absolut eindeutig und nicht missverständlich, wie auch das AG festgestellt hat. Zur Klausel § 9 Abs. S.2 hat das Amtsgericht ansonsten NICHTS festgestellt sondern es ausdrücklich offengelassen, ob diese AGB-Klausel als überraschend und unklar und somit unwirksam anzusehen ist.

An meiner Empfehlung in Antwort #21, der 365AG anzukündigen, dass zur Bonusverweigerung nötigenfalls eine Info an die VZ NRW erfolgt, halte ich jedenfalls uneingeschränkt fest, denn schädlich kann das für die Betroffenem nicht sein. Wenn die 365AG aufgrund der Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgibt/abgegeben hat, dann dürfte es wohl relativ kurzfristig zu einer gerichtlichen Klärung beim LG Köln kommen und die betroffenen Kunden können einen jetzt verweigerten Bonus ggf. auch dann noch geltend machen, denn ein Anspruch aus bspw. 2014 wird erst mit Ablauf des Jahres 2017 verjährt sein.

bolli:

--- Zitat von: PLUS am 23. Februar 2015, 12:23:28 ---
--- Zitat ---..ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt.
--- Ende Zitat ---
[Hervorhebung durch PLUS]

@khh, bei aller mehr als berechtigten Kritik von Ihnen und der VZ-NRW an almado, angemessen, anständig, also fair ist sie nur, wenn man an beiden Seiten den gleichen Maßstab anlegt.  Zweimal "ausschließlich" ist doch ziemlich eindeutig und nicht missverständlich.

--- Ende Zitat ---

Nicht missverständlich mag es möglicherweise sein, wenn man nicht die Definition des "Haushaltskunden" aus § 3 Nr. 22 EnWG ansetzt. In der vorliegenden Form trägt es aber deutlich zur Verwirrung bei, da eben der "Haushaltskunde" durchaus auch in gewissem Umfang gewerblichen Strom abnehmen darf.
Darüber hinaus dürfte es für einen "Ottonormalverbraucher" nicht unbedingt einsichtig sein, warum er sich die EINspeisung seines Photovoltaik-Stroms für die ABNAHME von Strom anrechnen lassen muss. Sinn einer solchen Regelung in den AGB dürfte doch sein, dass gewerbliche StromABNEHMER dieses nicht über Privatkundentarife tun.
Und ja, mir ist auch bekannt, dass eine Photovoltaikanlage (in geringem Maße) selbst Strom zum Betrieb benötigt, aber aus der Sicht des verständigen Verbrauchers dürfte das nicht an erster Stelle seiner Betrachtung stehen.

Insofern sehe ich das Ganze auch nicht als "Selbstläufer" für den Versorger an.

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