Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Kündigen bei immergrün
UR:
Sorry, wenn ich den falschen Eindruck erweckt habe, oder mich jetzt nicht im speziellen mit dem Fall von Findus14472 beschäftigt habe. Jeder kann natürlich das machen was er möchte und seine Schreiben so zustellen wie er will. Was sich bei mir wohl auch im Schreibstil zeigt ist die grosse Empörung darüber das sich hier Unmengen von Kunden treffen die Probleme mit dieser Firma haben. Das kann es ja nicht sein.
Die Zustellung der Kündigung per GV macht wahrscheinlich wirklich nicht so den riesen Eindruck. Viele Kunden wählen wohl diesen Weg. Und natürlich machen die sich auch kein dickes Ausrufezeichen ins Bemerkfeld.
Aber....wenn man nach Vertragsende im Schreiben mit der Bitte um Schlussrechnungserstellung noch einmal ausformuliert und ausdrücklich dieses erste Vorgehen erwähnt, eine Kopie des ersten Schreibens beilegt und nochmal ausdrücklich auf alle " Eventualitäten" unverzügliche Maßnahmen ankündigt.......ich denke dann werden die Herrschaften sich das sehr wohl zweimal überlegen die Schlussrechnung per default unkorrekt zu verschicken. MMn muss man denen nur klar machen das sie jetzt entweder in diesem Fall korrekt handeln und den Vertrag inkl. Bonus ohne "Hickhack" erfüllen, oder das ein Rechtsstreit zu 100% kommt;...den man eh nicht gewinnen kann und man dann auch noch zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen hat.
Ich werde auf jeden Fall berichten wie es weiter geht und nochmal nichts für ungut. ;)
khh:
--- Zitat von: UR am 28. September 2014, 00:25:39 ---... Aber....wenn man nach Vertragsende im Schreiben mit der Bitte um Schlussrechnungserstellung noch einmal ausformuliert und ausdrücklich dieses erste Vorgehen erwähnt, eine Kopie des ersten Schreibens beilegt und nochmal ausdrücklich auf alle " Eventualitäten" unverzügliche Maßnahmen ankündigt.......
--- Ende Zitat ---
Genau darauf kommt es an: Mit der Übermittlung des selbst abgelesenen Schlusszählerstandes verlangen
1. die Schlussrechnung mit korrekter Bonusgutschrift - Zugang innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von längstens sechs Wochen - sowie
2. Überweisung des Abrechnungsguthaben spätestens 14 Tage nach Abrechnungserstellung.
Und für den Fall eines fruchtlosen Ablaufs eine der Fristen eine sofort erfolgende (für den Versorger Kosten auslösende :) !) Beschwerde bei der www.schlichtungsstelle-energie.de ankündigen.
Mit einer "Gerichtsvollzieher-Zustellung" wird man den ausgebufften Protagonisten der 365 AG & Co., der jahrelang selbst ein Inkassounternehmen geführt hat, wirklich NICHT beeindrucken können. Das geht nur über die Schiene, dass sich die bisher praktizierten Machenschaften und die vielfachen Hinhaltetaktiken finanziell nicht mehr rechnen!
Dandy:
Hallo,
leider muss ich auch meinen Beitrag zur Kündigung geben, allerdings wohl eine neue Masche. Auf meine Kündigung mit Datum 04.09.2014:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich den oben angegebenen Stromlieferungsvertrag fristgemäß nach Ablauf eines Jahres zum 31.12.2014 vor der Vertragsverlängerung.
Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung."
bekam ich folgende Antwort per mail:
[EMail entfernt]
Meine Antwort war:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerspreche ich der automatischen Vertragsverlängerung bis zum 01.01.2016 und verweise in diesem Zusammenhang auf Ihre AGB´s §4.3:
"Die Kündigung eines Stromliefervertrags in den Tarifen „Wasserkraft“, „Wasserkraft fix“; „Windkraft fix“ und „Basis“ hat mit einer Frist von 12 Wochen, jeweils zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform zu erfolgen. Eine Kündigung in Textform (Email, Computerfax, SMS ist nicht ausreichend)
Der Vertrag wurde zum 01.01.2014 für die Dauer von zunächst einem Jahr geschlossen. Demnach endet die Vertragslaufzeit am 31.12.2014. Letztmöglicher Kündigungstermin wäre demnach der 08.10.2014. Ferner weise ich darauf hin, dass eine Antwort auf eine in Schriftform zu erfolgende Kündigung, auch in Schriftform zu erfolgen hat.
Ich fordere Sie nochmals auf, mir den Kündigungstermin 31.12.2014 zu bestätigen. Hierfür setzte ich Ihnen eine Frist von einer Woche, danach werde ich mich an die Schlichtungsstelle Energie wenden."
Habe ich etwas falsch gemacht? Bin erst jetzt auf dieses Form gestoßen.
khh:
--- Zitat von: Dandy am 30. September 2014, 17:26:06 ---[...]
Anscheinend beziehen sie sich dabei auf das Datum des Vertragsabschlusses,
nicht auf das Ende der Vertragslaufzeit, dass mit der letzten Lieferung eintritt ...
[...]
--- Ende Zitat ---
Hallo @Dandy, soweit ersichtlich, haben Sie alles richtig gemacht.
Allerdings ist nicht ganz nachvollziehbar, was Sie mit Ihrer oben zitierten Aussage meinen!? :-\
Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstanden habe, dann war Lieferbeginn der 01.01.2014.
Was soll denn das Datum des Vertragsabschlusses (also der Zeitpunkt, zu dem Ihr Angebot auf Abschluss eines Vertrages von immergrün durch die Vertragsbestätigung angenommen wurde) mit dem Beginn und dem Ende der 12-monatigen (Erst)Vertragsdauer zu tun haben?
Gruß, khh
khh:
Zum Thema "richtig kündigen" ein Beitrag von Rechtsanwältin Leonora Holling:
http://www.energieverbraucher.de/de/Rechtliche-Fragen__2165/NewsDetail__15062/
Interessant auch die Ausführungen zum 'außerordentlichen Kündigungsrecht' seitens des Kunden - Auszug:
--- Zitat ---Darüber hinaus besteht für Verbraucher in § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein sonstiges außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses greift, sobald die Fortführung des Vertrages unzumutbar erscheint. In der Praxis sind jedoch kaum Fälle bekannt, in denen Gerichte über eine Unzumutbarkeit von Energielieferungsverträgen entschieden hätten. Weder ungerechtfertigt überhöhte Abschlagsanforderungen noch ein ärgerliches Verhalten des Energieversorgers wie eine ausbleibende Reaktion auf berechtigte Beanstandungen, unbegründete Sperrandrohungen oder eine verspätete Abrechnung begründen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Dies gilt selbst dann, wenn zu besorgen steht, dass der Versorger insolvent werden könnte. Erst wenn tatsächlich eine vom Versorger zu vertretende Lieferungseinstellung erfolgt, etwa wegen Insolvenz, darf der Verbraucher sich sofort durch eine außerordentliche Kündigung vom Vertrag lösen.
--- Ende Zitat ---
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