Erst einmal ein "frohes Weihnachtsfest". Ich habe mich längere Zeit nicht gemeldet, da gegen mich eine Klage seitens Hitenergie, vertreten durch eine Anwaltskanzlei, Sitz in Aschaffenburg, anhängig war. Daher wollte ich erst das Urteil des zuständigen Amtsgerichts abwarten. Pünktlich heute, 24.12., ist es eingetroffen.
Die Klage von Hitenergie, es ging um Vorauszahlungen und die Schlussrechnung, wurde abgewiesen. Der Kläger (Hitenergie) trägt die Kosten des Rechtsstreits. Eine Berufung wird nicht zugelassen.
Da die Anwaltskosten den Streitwert bei weitem überschritten hätten, hatte ich auf einen Anwalt verzichtet und mich selbst verteidigt. War gar nicht so schwer.
Im neuen Jahr berichte ich ausführlicher, um was genau es ging.
Vielleicht macht das Mut, sich nicht alles gefallen zu lassen.
Hier jetzt ausführlicher wie es zu dem Urteil kam. Erste Schlussrechnung nach Vertragsende mit einem Nachzahlungsbetrag im unteren zweistelligen Bereich. Dieser wurde von uns umgehend bezahlt. Sieben Monate später dann Information über einen Rechnungskorrekturlauf seitens des Energieanbieters. Weitere vier Monate später eine korrigierte Schlussrechnung. Deren Betrag war niedriger als in der ersten Schlussrechnung. Erste Schlussrechnung war zudem storniert worden. Also kleines Guthaben für uns. Bei Hitenergie Auszahlung angemahnt. Keine Reaktion. Nach nochmaliger Anmahnung die Schlichtungsstelle eingeschaltet. Daraufhin direkte Klage seitens des Energieunternehmens, da nur dann die Schlichtung sofort beendet werden muss. Argument, dass der Betrag aus der zweiten Schlussrechnung zusätzlich zu zahlen sei.
Ferner hatte Hitenergie wieder den längst abgeschlossenen Zeitraum erstes Vertragsjahr, erhebliches Guthaben für uns im mittleren dreistelligen Bereich, in die Gesamtberechnung mit einbezogen.
Lt. Gericht nicht zulässig, da wie ich es als Laie verstehe, der besagte Zeitraum längst abgeschlossen war und ausserdem eine mögliche Stornierung dieser Rechnung, falls zeitlich überhaupt noch zulässig um sie in wieder in die Gesamtberechnung über den Vertragszeitraum einzubeziehen, nicht erfolgte.
Ausserdem lt. Gericht, die ursprüngliche Schlussrechnung wurde storniert und uns die korrigierte Schlussrechnung erst drei Monate später zur Verfügung gestellt. Ein Verstoß gegen § 40 Abs. 4 EnWG.
Dies aus meiner Sicht die Hauptgründe, warum die Klage abgewiesen wurde.