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Autor Thema: Böswillige AG-Richterin versagt mir Recht und Gerechtigkeit (§ 315 BGB)  (Gelesen 11506 mal)

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Offline Proton

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Den Unbilligkeitseinwand gemäß § 315 BGB in der Grundversorgung Strom erhob ich erstmalig 2007 und folgend gegen jede Jahresendabrechnung.
Ich zahlte stetig Abschläge, immer auf Grundlage des letzten nicht bestrittenen KWh-Preis, Monat für Monat. Gegen Mahnungen und andere Drohungen setzte ich Abwehrschreiben.

Dann strich der Grundversorger die geringeren Differenzbeträge der ersten Jahre wegen Verjährung aus deren Forderungsbestand und schickte mir mahnkostenbereinigte neue "Jahresabrechnungen" der letzten Jahre, in denen er jeweils die Differenz zwischen seinen Forderungen und meinen Zahlungen forderte.
Da diese neuen "Jahresverrechnungen" die widersprochenen Strompreise enthielten, setzte ich auch gegen diese meinen § 315 - Widerspruch.
Gegen den folgenden Gerichtlichen Mahnbescheid über ca. 400,- Eu widersprach ich im Ganzen.
Obwohl ich infolge der Erkenntnisse aus den vielen ausführlichen Abhandlungen hier im Forum gut vorbereitet für die Klageerwiderung und den AG-Prozess war, nahm ich dennoch einen Anwalt, der jedoch auf dem Gebiet meines Anliegens (§ 315 GBG) nicht spezialisiert ist, in Anspruch.

Wegen meiner Mindestrente in ca. Hartz IV - Höhe hatte er für mich PKH-Antrag gestellt, der 4 Tage vor der "Güteverhandlung" vom AG abgeschmettert wurde mit der Begründung :
Die Rechtsverteidigung sei mutwillig, denn ein Mensch, der seine Prozesskosten selbst zahlen müsste, würde von seiner Verteidigung absehen und stattdessen ein günstigeres Angebot des EVU nutzen oder kündigen und ein anderes EVU nehmen.

In der Verhandlung warf mir die uneinsichtige Richterin vor, ich sei nicht berechtigt gewesen, den Unbilligkeitseinwand nach § 315 zu äußern und meine Zahlungen zu kürzen, denn der § 315 BGB sei hier nicht anwendbar, da es keine EVU-Monopolstellung gäbe und ich ein günstigeres EVU-Angebot und einen billigeren Stromlieferanten hätte wählen können.
Ich sagte, dass die einschlägige ständige Rechtssprechung der letzten Jahre dies ganz anders sieht. Laut Urteilen einiger LGs, OLGs und des BGH ist der § 315 - Einspruch auch im liberalisierten Strommarkt anwendbar und man könne sich dem nicht verschließen. Die ausgedruckten und an Stellen gemarkerten Urteile wollte ich ihr vorlegen.

Diese Schwarzkittelfrau sagte während dessen kein Wort mehr, sie las oder machte Kreuze, das konnte ich nicht exakt sehen, sie saß ja oben auf einem Podest.
Plötzlich sagte sie, der EVU-Mitarbeiterin zugewandt, "wollen wir jetzt zu den Anträgen kommen ?".
Mein Anwalt erbat noch rasch ein kurzes Mandantengespräch auf dem Flur. Dort erfuhr ich dann, dass AG-Prozessverfahrensurteile mit einem Streitwert bis 600 Eu nicht reversibel sind, man also als Unterlegener kein weiteres Rechtsmittel hat. Das gilt auch für PKH. Die Richterin interessiere sich nicht für die Fakten (bezügl. § 315 BGB) und will kurzen Prozess machen. Wir sollten schnell noch einen Vergleich versuchen.
Aus dem folgte dann mühseelig ein Forderungsabschlag von fast 20 %.

Auch diese Frau, die mehrere Forderungs-Prozesse am Tag durchsitzt, hat uns durch ihre nicht gesetzeskonformen Handlungsweisen bewiesen, dass wohl eher die Richtung und nicht die Gerechtigkeit gemeint ist bei der Floskel : die BRD sei ein Rechtsstaat. Sie hat mir ein ausreichendes rechtliches Gehör abgeschnitten, wegweisenden oberrichterlichen Entscheidungen kein Interesse gezeigt und z.B. der StromGVV § 17 (den ich sogar erklärte) kein kluges Wort ihr entlocken konnte.

So ein unsachliches schädliches Verhalten empfinde ich als Rechtsbeugung und als Verletzung meiner Grundrechte, denn andere Beklagte vor anderen Gerichten werden im Bereich § 315 BGB mit Sachverstand ganz anders behandelt.

Liebe Leser, durch die Sturrheit der Richterin sah ich mich zu einem Vergleich genötigt, ansonsten wäre ich ihrem Urteil ohne Gegenwehr ausgeliefert und finanziell noch mehr geschädigt gewesen.
Seht Ihr für mich noch eine rechtliche Abwehrmöglichkeit ? Sofortige Beschwerde, Berufung und dergleichen ist ja wohl nicht möglich. Was sonst evtl. noch ?

Fazit :
§ 315 Widerspruch und Kürzung ist nicht gut, denn wenn der Daseinsversorger eine Forderungsklage beim Amtsgericht unter 600 Eu anzettelt, kann man schnell - wie in meinem Fall - der durchs Gericht um seine gerechte Behandlung betrogen sein. Man hat dann die Forderung und Gerichtskosten und evtl. 2 Anwälte zu bezahlen.

Zweckmäßiger erscheint mir, die Empfehlung den Grundversogten zu geben, die geforderten Preise eine zeitlang unter Vorbehalt einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle zu bezahlen. Wenn dann der Betrag auf z.B. 1.000 Eu (etwas Abstand zu den 600,-) angewachsen ist - und das sollte so in 1 - 2 Jahren erreicht sein -, kann man gegen den letzten nicht mit Vorbehalt belegten Preis den Unbilligkeitseinwand und die gerichtliche Kontrolle setzen. Natürlich nur, wenn die Unbilligkeitsvermutung stark genug und nicht Spinnerei ist.
Nun muss man selber einen Rückzahlungsprozess beim AG einleiten. Dafür hat man als eventuell Unterlegener eine Chance beim Landgericht, in dem eigentlich ein höherer Sachverstand zu vermuten ist.

Für Eure wertvollen Tipps, wie ich wieder heraus komme aus dem Schlammfass, in das man mich steckte, wäre ich Euch sehr dankbar.
Ich bin erst am Samstag, 6.9.14, wieder hier.
Seid meine Elektronen, die um mich - Proton - kreisen und kräftig Spannung erzeugen. ;)

Offline RR-E-ft

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Re: Böswillige AG-Richterin versagt mir Recht und Gerechtigkeit (§ 315 BGB)
« Antwort #1 am: 05. September 2014, 09:56:15 »
@Proton

Sie gehen von unzutreffenden Prämissen aus und ziehen deshalb ein falsches Fazit.
Im Fall des Preiswiderspruchs sollten die einseitig erhöhten Entgelte nicht unter Vorbehalt gezahlt, sondern die Preise um den Erhöhungsbetrag gekürzt werden, vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV.

Wurden Musterbriefe für den Preiswiderspruch benutzt, ist vorrangig die wirksame Einräumung eines Preisänderungsrechts und nur hilfsweise die Billigkeit bei der Ausübung auf dessen Grundlage in Abrede gestellt und bestritten worden.

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Anwendung des § 315 BGB in der Grundversorgung nicht auf eine Monopolstellung an (vgl.  BGH, B.  v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 10 f., juris und vom 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17  ff., juris).

Zitat
Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der
Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistungsbestimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011 -VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18; jeweils mwN).

Den Regelungen in § 4 Abs.1 und 2 AVBGasV, § 5 Abs.2 StromGVV, § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV, § 5 Abs. 2 StromGVV kann jeweils entnommen werden, dass
Energieversorgungsunternehmen das Recht zusteht, Preise nach billigem Ermessen zu ändern. Davon ist offenbar auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat darüber hinaus ohne Rechtsfehler angenommen, dass es sich bei den ab 2005 von der Beklagten verlangten Preisen nicht um vereinbarte Preise handelt, da der Kläger die jeweiligen Jahresabrechnungen der Beklagten beanstandet und die (erhöhten) Preise nur noch unter Vorbehalt gezahlt hat. Dem weiteren Strom- und Gasbezug durch den Kläger konnte daher nicht der Erklärungswert zukommen, er sei mit den (erhöhten) Preisen einverstanden.

Der BGH hat jedoch mit genannten Beschlüssen klargestellt, dass zuvor die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu klären ist, ob die gesetzlichen Regelungen § 4 AVBV/ § 5 GVV den Energieversorgungsunternehmen überhaupt wirksam ein Preisänderungsrecht einräumen oder aber wegen Verstoß gegen EU- Recht unwirksam sind. Diese Rechtsfragfe wurde dem EuGH wiederholt zur Entscheidung vorgelegt ( EuGH Rs C- 359/11 und Rs. C- 400/11). Der Generalanwalt beim EuGH hat hierzu am 08.05.14 seine Schlussanträge gestellt.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=151971&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=385422

Die Enstcheidungen des EuGH stehen noch aus.

Auch das OLG Stuttgart geht in einem rechtskräftigen Urteil vom 30.12.10 Az.2 U 94/10 = ZNER 2011, 69 f. davon aus, dass es für die Billigkeitskontrolle von Stromtarifpreisen nicht auf eine Monopolstellung ankommt: http://www.pontepress.de/pdf/u10_201101.pdf

Das Gericht hätte, einer eigenen (ggf. unzutreffenden) Überzeugung folgend, von der entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH abweichen können.
Eine unzutreffende Rechtsauffassung des Gerichts ist nicht mit einer die Besorgnis der Befangenheit begründenden  Böswilligkeit gleichzusetzen.

Es hätte bei einer solchen Abweichung jedoch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 511 Abs. 4 Ziff. 1 ZPO  die Berufung zulassen müssen, so dass in der Berufungsinstanz eine Klärung erfolgen konnte. Gegen die Nichtzulassung einer solchen Berufungsmöglichkeit hätte man sich nach entsprechender Gehörsrüge  erfolgreich mit einer Verfassungsbeschwerde wehren können. Nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG liegt  in einem solchen Fall ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 GG) vor.

Das hätte der Anwalt wissen und entsprechend beraten und handeln sollen.
Die Aussage, dass unter gegebenen Umständen  keine Berufungsmöglichkeit bestand, war demnach unzutreffend.

Er hätte das Gericht ggf. darauf hinzuweisen gehabt, dass es von anzuführender gefestigter höchstrichterlicher (BGH VIII ZR 71/10, VIII ZR 211/10 ...) und obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Stuttgart ZNER 2011, 69) abzuweichen gedenkt und deshalb für den Unterliegensfall - zur Meidung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot -  die Zulassung der Berufung beantragen sollen.

Im Fall der Nichtzulassuzng  der Berufung hätte er gem. § 321a ZPO Gehörsrüge wegen Verstoß gegen das Willkürverbot einzulegen und bei deren Nichtabhilfe auf eine Verfassungsbeschwerde zu verweisen gehabt.

Siehe schon hier:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,16849.0.html


Einen Verstoß gegen EU- Recht und die Unwirksamkeit des Preisänderungsrechts hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 13.06.12 Az. VI -2 U (Kart) 10/11 angenommen:

http://forum.energienetz.de/index.php?topic=17273.0

====
Bei gereingem Streitwert ist schon fraglich, ob sich ein Vergleich auf 20 % Nachlass gegenüber der Klageforderung angesichts der höheren  Kostenlast aus  den Einigungsgebühren der Rechtsanwälte bei den Prozesskosten  überhaupt  lohnt.

Siehe:

http://rvg.pentos.ag/

 
« Letzte Änderung: 05. September 2014, 11:10:17 von RR-E-ft »

Offline Energietourist

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Re: Böswillige AG-Richterin versagt mir Recht und Gerechtigkeit (§ 315 BGB)
« Antwort #2 am: 05. September 2014, 10:57:53 »
ja ja, vor Gericht und auf hoher See..
Man könnte jetzt lange diskutieren, warum sich einige Amtsrichter über geltendes Recht,
sprich höher instanzliche Rechtsprechung hinweg setzen. Mir fallen da spontan jede Menge Gründe ein, manche denken sie wären der König, manche halten solche Prozesse für Lappalien und haben keine Lust sich damit zu beschäftigen und andere kennen die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht , es gibt Pfusch am Bau und Pfusch am Amtsgericht.
Hier im Forum gibt es jede Menge Betroffener, die mit Gerichten die gleichen Erfahrungen gemacht haben.
Es gibt aber auch Amtsrichter, die sich sehr viel Mühe mit so einer Sache geben. Und eines ist doch klar, die EVUs verklagen doch dort gerne vor Amtsgerichten, wo sie gute Chance sehen, dass der Richter ihren Argumenten folgt. Wenn das EVU z.B. von mir 1500€ will und klagt dann aber nur auf 500€ vorm Amtsgericht, dann sollten schon mal die Alarmglocken klingeln. Es ist doch nicht schwer raus zu bekommen, welche Amtgerichte versorgerfreundlich sind und welche nicht.
Und dann sollte ich mir auch vorher überlegen, wie weit will ich gehen. Das ist dann wie in der Spielbank, setze ich mir ein Limit und höre auf, wenn das Geld alle ist oder prozessier ich immer weiter-
@Proton
und bei den Anwälten ist das ähnlich wie bei den Richtern, es gibt gute und weniger gute. Ihr Anwalt hatte entweder keine richtige Lust, sich damit zu befassen oder er war mit der Sache überfordert.
Deshalb mein Tipp: wenn schon mit Anwalt, dann einen der sich mit Energierecht auskennt nehmen und nicht einen der ansonsten z.B. in Scheidungen (Familiensachen) macht.

Offline berghaus

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Böswillige AG-Richterin versagt mir Recht und Gerechtigkeit (§ 315 BGB)
« Antwort #3 am: 05. September 2014, 11:20:13 »
Selbst wenn die Richterin sich nicht auf den Holzweg begeben hätte, weiß man ja nicht, wie der Prozess ausgegangen wäre.
Ich meine mich zu erinnern, dass Tarifkunden bisher bei dem Einwand nach § 315 BGB wenig Erfolg beschieden war und auch teure Gutachten hätten drohen können.

berghaus 05.09.14

Offline khh

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Re: Böswillige AG-Richterin versagt mir Recht und Gerechtigkeit (§ 315 BGB)
« Antwort #4 am: 05. September 2014, 11:20:49 »
[...]
Das hätte der Anwalt wissen und entsprechend beraten und handeln sollen. Die Aussage, dass unter gegebenen Umständen keine Berufungsmöglichkeit bestand, war demnach unzutreffend.

Er hätte das Gericht ggf. darauf hinzuweisen gehabt, dass es von anzuführender gefestigter höchstrichterlicher (BGH VIII ZR 71/10, VIII ZR 211/10 ...) und obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Stuttgart ZNER 2011, 69) abzuweichen gedenkt und deshalb für den Unterliegensfall - zur Meidung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot -  die Zulassung der Berufung beantragen sollen.

Im Fall der Nichtzulassuzng  der Berufung hätte er gem. § 321a ZPO Gehörsrüge wegen Verstoß gegen das Willkürverbot einzulegen und bei deren Nichtabhilfe auf eine Verfassungsbeschwerde zu verweisen gehabt.
Siehe schon hier: http://forum.energienetz.de/index.php/topic,16849.0.html
[...]
Bei geringem Streitwert ist schon fraglich, ob sich ein Vergleich auf 20 % Nachlass gegenüber der Klageforderung angesichts der höheren Kostenlast aus den Einigungsgebühren der Rechtsanwälte bei den Prozesskosten überhaupt  lohnt. Siehe: http://rvg.pentos.ag/

Es ist jetzt wohl zu prüfen, inwieweit der betreffende Anwalt für seine "Fehlleistungen" womöglich haftbar zu machen ist. :-\
« Letzte Änderung: 05. September 2014, 11:36:32 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline RR-E-ft

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Re: Böswillige AG-Richterin versagt mir Recht und Gerechtigkeit (§ 315 BGB)
« Antwort #5 am: 05. September 2014, 11:49:13 »

Ich sagte, dass die einschlägige ständige Rechtssprechung der letzten Jahre dies ganz anders sieht. Laut Urteilen einiger LGs, OLGs und des BGH ist der § 315 - Einspruch auch im liberalisierten Strommarkt anwendbar und man könne sich dem nicht verschließen. Die ausgedruckten und an Stellen gemarkerten Urteile wollte ich ihr vorlegen.
.

Wenn es sich nicht gerade um einen frühen ersten Termin handelte und ein schriftliches Vorverfahren angeordnet war, so hatte man in der fristgemäßen schriftlichen Klageerwiderung den entsprechenden Raum, die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zu erörtern und ggf. Ausdrucke entsprechender Urteile als Anlagen beizufügen.

Es kommt also darauf an, mit den Schriftsätzen vor dem Termin das Gericht von seinem Standpunkt und dessen Stütze in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu überzeugen.

Das Gericht bereitet sich anhand der bereits gewechselten Schriftsätze auf den Termin vor.
Natürlich will man als Richter nicht erst im Termin mit für einen selbst neuen Dingen konfrontiert werden, fühlt sich davon eher gestört.
Auch ist ein Termin nicht dazu da, sich andernorts getroffene Urteile durchzulesen.

Da man mit Rechtsvortrag nie verspätet sein kann, konnte man die gefundene Rechtsprechung auch noch im Termin zur Akte reichen, was im Protokoll hätte vermerkt werden sollen. Man konnte sie sogar schriftsätzlich bis zur Urteilsverkündung noch schriftsätzlich einreichen. Aber all das weiß ein Anwalt.

Offline RR-E-ft

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Re: Böswillige AG-Richterin versagt mir Recht und Gerechtigkeit (§ 315 BGB)
« Antwort #6 am: 05. September 2014, 12:21:42 »
Selbst wenn die Richterin sich nicht auf den Holzweg begeben hätte, weiß man ja nicht, wie der Prozess ausgegangen wäre.
Ich meine mich zu erinnern, dass Tarifkunden bisher bei dem Einwand nach § 315 BGB wenig Erfolg beschieden war und auch teure Gutachten hätten drohen können.

berghaus 05.09.14

Mit Rücksicht auf BGH, B. v. 18.5.11 VIII ZR 71/10 u. B. v. 29.6.11 VIII ZR 211/10 sowie EuGH Rs. C-359/11 und C-400/11 sind die meisten entsprechenden Verfahren ausgesetzt worden. Mir ist kein Fall bekannt, wo ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und sodann aufgrund eines solchen Gutachtens eine Verurteilung eines beklagten grundversorgten Kunden erfolgte.   

Offline userD0010

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Re: Böswillige AG-Richterin versagt mir Recht und Gerechtigkeit (§ 315 BGB)
« Antwort #7 am: 06. September 2014, 08:19:49 »
@alle
"Mit Rücksicht auf BGH, B. v. 18.5.11 VIII ZR 71/10 u. B. v. 29.6.11 VIII ZR 211/10 sowie EuGH Rs. C-359/11 und C-400/11 sind die meisten entsprechenden Verfahren ausgesetzt worden. Mir ist kein Fall bekannt, wo ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und sodann aufgrund eines solchen Gutachtens eine Verurteilung eines beklagten grundversorgten  oder (Tarif-)Kunden erfolgte. "   

Da kann man ja nur noch abwarten, welche(r) Richter(in) trotz Aussetzen der meisten Verfahren jeweilseigene/eigenwilige Entscheidungen getroffen hat oder treffen wird.
« Letzte Änderung: 06. September 2014, 14:15:00 von h.terbeck »

Offline Proton

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Re: Böswillige AG-Richterin versagt mir Recht und Gerechtigkeit (§ 315 BGB)
« Antwort #8 am: 07. September 2014, 13:34:10 »
Zuerst vielen Dank für Antworten.

JA, ich hatte für jeden der jährlichen Unbilligkeitseinwände den Musterbrief verwendet.
Und NEIN, ich sah bei meiner Formulierung "Böswilligkeit" die Begriffsdefinition nicht mit "juristischen Augen", sondern so kurz nach der Gerichtsverhandlung mit "volkstümlichen Augen" : Wer die Wahrheit - oder in meinem Fall die Unschuldigkeit - erkennen müsste und erkennen könnte, aber nicht erkennen wollte, der "ist böse" und handelt böswillig.

Schon die Ablehnung meines PKH-Antrages mit der Begründung, die Rechtsverteidigung sei mutwillig, denn müsste ich diese selbst bezahlen, so würde ich doch eher einen anderen Tarif oder Anbieter wählen, statt mich mit dem Grundversorger über den Preis zu streiten, schon dies zeigte, in welche Richtung die geistige Haltung der Richterin zielt, die wöchentlich viele und verschiedene Forderungsprozesse abhandelt.

Die Stellungnahme auf meine Klageerwiderung lies auf sich warten, denn das EVU beantragte bei Gericht hierfür eine Terminverlängerung von 4 Wochen, da die Thematik recht kompliziert sei und die Kolleging, die das bearbeiten kann, im Urlaub ist.
Also erhielten wir dann diese Stellungnahme mit dem Kern "kein § 315, weil keine Monopolstellung und der Staat über 50 % des Preises verursacht" erst ca. 6 od. 7 Werktage vor dem Verhandlungstermin.
Für Herrn RA Fr. hätte dieser Zeitraum zur Erarbeitung eines Stellungnahme trotz eventuell gleichzeitig laufende anderer Prozesse ganz sicher ausgereicht.
So aber nicht bei uns, weshalb wir 5 Werktage vor dem Gerichtstermin die Verschiebung des Verhandlungstermines beantragten.
1 Tag vor der Verhandlung traf per Post ein die Verfügung "Der Termin wird nicht verlegt. Der Eingang eines Schriftsatzes mehr als eine Woche vor dem Termin stellt keinen Verlegungsgrund dar."

Eine viese Ungleichbehandlung :
Dem Stärkeren, also dem Grundversorger, dem man durchaus zwei (vollwertige) Mitarbeiter in der Rechtsabteilung zumuten und voraussetzen kann, damit eben jederzeit mind. einer die laufenden Rechtsvorgänge abarbeiten kann, diesem Konzern wurde eine vierwöchige Schriftsatzverlängerung gewährt wegen Urlaub von Mitarbeitern, ohne die keine termingerechte Bearbeitung erfolgen könne.
Dem Schwächeren, dem grundversorgten Haushaltkunden wurde eine Terminverschiebung jedoch versagt.

So blieb uns nur, rasch noch eine Stellungname zu schreiben und abzuschicken, in der wenigstens dargelegt wurde die zusammenhängende Thematik zum einseitigen Leistungsbestimmungsrecht / Transparenz / § 315 BGB und dem Vorlagebeschluss VIII ZR 211/10 des BGH zur Entscheidung durch den EUGH. Ich kann im Moment nicht mit Sicherheit sagen, wann die Richterin unsere Stellungnahme erhielt, ich vermute jedoch 2 Min. nach Verhandlungsende (ich verließ schon den Raum).

Nun erhielt ich den Beschluss des AG.
"Der Streitwert wird auf (zwischen 400 und 500 Eu) festgelegt. Gegen die Festsetzung des Streitwertes findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Eu übersteigt oder wenn die Beschwerde in dieser Entscheidung zugelassen wurde. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von 6 Monaten ....... , oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird."

Das Verhandlungsprotokoll beinhaltet :
"..... Der Beklagtenvertreter (mein Anwalt) reicht das Original des Schriftsatzes vom (Datum 1 Tag vor Verhandlung) zur Akte. Abschrift wird der Klägerseite ausgehändigt."

Vergleich :
1. Der Beklagte zahlt .... (den Streitwert).
2. Der Beklagte verpflichtet sich, die Grundversorgung am (Monatsende) zu beenden, entweder durch Wahl eines anderen Lieferanten oder durch Abschluss eines anderen Vertrages des EVUs.
3. (wenn ich Pkt. 2 einhalte, dann erhalte ich 100 Eu Nachlass vom titulierten Betrag)
4. Kosten Rechtsstreit und Vergleich werden gegeneinander aufgehoben.


Bitte helft mir mit einem Tipp, mit welchem rechtlichen Mittel ich noch aus der Situation des Unterlegenen herauskommen kann.
In den Vergleich wurde ich allerdings gedrängt durch das (willkürliche) Verhalten der Richterin und durch die RA-Erklärung, dass ich infolge des Streitwertes kleiner als 600 Eu gegen ein AG-Urteil kein Rechtsmittel habe.

Mich ärgert das unwahrscheinlich. Ich hielt mich jahrelang an das Gesetz, aber die Richterin interessierte sich überhaupt nicht für die Rechtssprechung "der Neuzeit" in der Prozess-Kernfrage Leistungsvestimmungsrecht und Unbilligkeitseinwand.

Welche Möglichkeit habe ich bitte noch ?

Offline RR-E-ft

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Re: Böswillige AG-Richterin versagt mir Recht und Gerechtigkeit (§ 315 BGB)
« Antwort #9 am: 08. September 2014, 10:44:16 »
Der gerichtliche Vergleich ist ein gegenseitiger Vertrag, der den Rechtsstreit beendet. Dieser ist bindend, soweit nicht etwa ein Irrtum im Sinne des § 119 BGB vorlag und deshalb gem. § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich Anfechtung erklärt wurde, so dass der Vergleich unwirksam wurde und der Prozess fortzusetzen ist.

Der Streitwertbeschluss, welcher für die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren maßgeblich ist, wird wohl den Streitwert (die Klageforderung) zutreffend benennen.

Man sollte bereits in der Klageerwiderung erörtern, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die direkte Anwendung des § 315 BGB keine Monopolstellung des EVU oder Angewiesenheitslage des Kunden voraussetzt, sondern allein ein Bestimmungsrecht des Versorgers (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17, juris; OLG Stuttgart, ZNER 2011, S. 69 f.).   
« Letzte Änderung: 09. September 2014, 12:21:37 von RR-E-ft »

Offline Proton

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Infolge der nun positiven EuGH-Entscheidung vom Okt.2014 will ich versuchen, die oben beschriebene Schlappe wieder auszugleichen.
Was war geschehen :
Seit Anfang 2007 erhob ich in der Strom-Grundversorgung jährlich den Unbilligkeitseinwand (damaliger Musterbrief) und zahlte stets auf Basis des letzten nicht bestrittenen Preises.
In diesem Jahr 2014 strich das EVU die ersten Jahresforderungen aus und forderte für die letzten 4 Jahresrechnungen die Bezahlung der Differenz zwischen deren Rechnungsbeträgen und meinen reduzierten Zahlungen - in Summe ca. 450,- Eu.

Nach Mahnverfahren erfolgte im Sommer 2014 vor dem AG ein Vergleich mit 100,- Eu Nachlass und Monatsratenzahlungs-Gewährung, den ich nur sehr widerwillig annahm.
Mein RA (ein Freund aus früher Jugend) war mit dieser Materie total überfordert und als sich eindeutig darstellte, dass das Gericht ("§ 315 BGB gilt nicht im liberalisierten Strommarkt") mich verurteilen wird, empfahl er mir mit der Begründung - ich habe nach meiner Verurteilung infolge Streitwert unter 600 Eu kein weiteres Rechtsmittel - in der "Güteverhandlung" auf den Vergleich einzugehen.

Die letzte Jahresrechnung traf erst nach Klageerhebung bei mir ein, gegen die ich ebenfalls den § 315 - Einwand erhob. Daraus ergab sich erneut eine EVU-Forderung von ca. 170 Eu, die ich freiwillig nicht begleichen werde.

Aus der 350 Eu - Monatsratenzahlungsvereinbarung (aus dem Vergleich) habe ich 2 Monatsraten bezahlt.
Seit kurzem bin ich Kunde bei einem EVU eines anderen Bundeslandes.

Nun meine Frage, da ich mich vor dem AG selber durchsetzen muss bzw. will :
Mit welchen juristischen Argumenten kann ich die Auflösung / Nichtigkeit der 350 Eu Vergleichs-Vereinbarung fordern / begründen ?
Der Hauptbestandteil des Vergleiches - die gerichtlich geltend gemachte EVU-Forderung von 450 Eu - basiert auf einer rechtlich unwirksamen Forderung des EVU, da diesem - gemäß der Entscheidung des EuGH im Okt. 2014 - die rechtliche Befugnis zur einseitigen Leistungsbestimmung fehlte ?
Welche Paragraphen treffen zu, um den Vergleich / meine Zahlungspflicht zu eliminieren ?

Für Eure freundlichen und nützlichen Argumente danke ich bereits jetzt.
- Proton -

Offline RR-E-ft

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Es bestand ein Rechtsstreit darüber, ob dem Versorger die eingeklagte Forderung zustand.
Dieser Rechtsstreit wurde vor dem Amtsgericht ausgetragen und dort durch den Abschluss des Vergleiches endgültig beendet.
Durch Beendigung des Rechtsstreits wurde der Rechtsfrieden wieder hergestellt.
Darauf, wie dieser Rechtsstreit nunmehr höchstwahrscheinlich gerichtlich entschieden worden wäre, kommt es deshalb nicht mehr an.

Über Forderungen, die nicht Gegenstand des abgeschlossenen Rechtsstreits waren, kann neu bzw. weiter vor Gericht gestritten werden. 

Offline Proton

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@ RR-E-ft

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Der Inhalt jedoch verletzt das gesunde Gerechtigkeitsempfinden.
Begründung :
Wenn dem EVU die rechtliche Basis zur einseitigen Leistungsbestimmung fehlte, dann hat die daraus entstandene/erhobene und eingeklagte Forderung ebenfalls keine rechtliche Grundlage. Der Hauptteil des Vergleiches ist demnach ein unrechtmäßiger Forderungsbetrag, eine Forderung ohne rechtlichen Grund.
Der Fall passt nicht so einfach in die Anfechtungs §en 119 und 123 aber evtl in § 139 Teilnichtigkeit, immerhin ist der Vergleichs-Teil "Forderungsbetrag" rechtlich unwirksam.

Und Irrtum (§119 BGB) ?
Durch die Entscheidung des EuGH vom 23.10.14 (und wenn sie auch so in deutsches Recht eingepflegt wird) ist nun erkennbar, dass sich das EVU jahrelang und das AG sowie auch ich während des Prozesses im Irrtum befand und ebenso die Rechtssprechung bis 2011, weil alle davon ausgingen, die EVUs hätten in der Grundversorgung das Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung auf der Grundlage der hierfür ab 2004 angewendeten rechtlichen Grundlage bzw. Gesetze.
Wird die EuGH-Entscheidung in deutsche Gesetzlichkeit übernommen, dann hat der Hauptteil / Forderungsbetrag meines Vergleiches mit dem EVU keinen Rechtsgrund (mehr), der Vergleich wäre dann materiell-rechtlich unwirksam.
Das kann doch meine zulässige Begründung sein zur Anfechtung nach § 119 oder Behauptung nach § 139 Teilnichtigkeit (Vergleich damit insgesamt nichtig).
Bezüglich der Anfechtungsfrist habe ich nicht schuldhaft verzögert, denn der Anfechtungsgrund ist mir ja erst mit Veröffentlichung des EuGH-Entscheidung Ende Okt. 2010 bekannt geworden.

Gesetzt den Fall, der Vergleich würde für nichtig erklärt werden, dann würde der AG - Prozess weiter geführt werden, sicherlich durch die gleiche Richterin, die ich dann allein überzeuge müsste.

Auch könnte durch die Bezahlung von 2 Monatsraten aus dem Vergleich mir vorgehalten werden :
§ 144 BGB - Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

Offline RR-E-ft

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Ihr eigenes Ziel war es, den Rechtsstreit zu beenden, bevor die Richterin ein Urteil zu ihren Lasten erlässt und verkündet.
Des entsprechenden Risikos wollten Sie sich endgültig entledigen.
Es ist das Ziel eines gerichtlichen Vergleiches, einen bestehenden Rechtsstreit zu beenden,
um wieder Rechtsfrieden zu haben. Dieses Ziel wurde auch erreicht.

Auf den Gegenstand und Inhalt des vorherigen Streits kommt es dann nicht mehr an.
Ebenso wenig kommt es auf die Motive an, die eine Partei bewog, in einen prozessbeendenden Vergleich einzuwilligen.

Zudem konnte man seit den Beschlüssen des BGH v. 18.5.11 VIII ZR 71/10 und vom 29.6.11 Az. VIII ZR 211/10
und erst recht seit den Schlussanträgen des EuGH Generalanwalts Wahl vom 8.5.14 zu Rs. C-359/11
mit einem entsprechenden Ausgang beim EuGH rechnen, auch wenn dieser Ausgang im Hinblick auf die nicht erfolgte zeitliche Befristung nicht sicher war.

Und selbst dieser Ausgang des Verfahrens beim EuGH hätte die Richterin nicht daran gehindert, einer eigenen Überzeugung folgend
ein Urteil zu Ihren Lasten zu verkünden.

Nur hätte sie dann ein Rechtsmittel zuzulassen gehabt und im Falle der Nichtzulassung hätten Sie sich dagegen weiter  zur Wehr setzen können und müssen,
um ggf. insgesamt noch ein besseres Ergebnis zu erzielen.

Offline Proton

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Re: Böswillige AG-Richterin versagt mir Recht und Gerechtigkeit (§ 315 BGB)
« Antwort #14 am: 06. November 2014, 17:21:38 »
@ RR-E-ft

Vielen Dank für Ihre Geduld und Beantwortung.

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