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Autor Thema: BGH, Urt. v. 22.7.14 KZR 27/13 Stromnetznutzungsentgelt VI  (Gelesen 2507 mal)

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Offline RR-E-ft

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Die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 22.7.14 Az. KZR 27/13 Stromnetznutzungsentgelt VI ist veröffentlicht:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=68685&pos=11&anz=589

Zitat
BGB § 315 Abs. 3, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 255 Stromnetznutzungsentgelt VI

a) Macht ein Netznutzer geltend, die vom Netzbetreiber vorgenommene Bestimmung des Entgelts für die Nutzung eines Elektrizitätsnetzes sei gemäß
§ 315 Abs. 3 BGB unwirksam, so kann eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Netzbetreibers nicht auf den Umstand gestützt werden, dass die verlangten Entgelte um rund 9,75 % höher sind als die genehmigten Entgelte eines darauffolgenden Abrechnungszeitraums.
b) Ist eine Preisbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 BGB unwirksam, so darf dem auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gestützten Bereicherungsanspruch des Abnehmers auf Rückzahlung des nicht geschuldeten Teils des Entgelts grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, dass der Gläubiger den überhöhten Preis ganz oder teilweise auf seine eigenen Abnehmer abwälzen konnte (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 XI ZR 227/06, BGHZ 174, 334 Rn. 34; Urteil vom 5. November 2002 XI ZR 381/01, BGHZ 152, 307, 315 f.). Dies gilt auch dann, wenn die nach § 315 Abs. 3 BGB unwirksame Preisbestimmung zugleich gegen kartellrechtliche
Vorschriften verstößt oder dies zumindest nicht auszuschließen ist.

BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - KZR 27/13 - OLG Düsseldorf

 

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