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Autor Thema: § 315 BGB Allgemeione Geschäftsbedingungen des Stromversorge  (Gelesen 6169 mal)

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Offline joebi

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Hallo Forum.
Hier ein Auszug bezüglich der AGB des Stromversorgers NUON.
Über Anpassungen aufgrund gesetzlicher Belastungen hinaus kann NUON die auf der Grundlage der diesen Bedingungen zugrunde liegenden Verträgen zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen ( § 315 BGB )die Entwicklung der Kosten anpassen,die für die Entgeltberechnung massgeblich sind.
Eine Erhöhung oder Ermässigung kommt insbesondere in Betracht,wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder der Nutzung der vorgelagerten Netze ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen.
Welche Auswirkungen hat diese Formulierung auf die eventuelle Anwendung ( Musterbrief § 315 BGB ) durch den Verbraucher ?
Gibt es Mitstreiter die eine ähnliche Formulierung in ihren Geschäftsbedingungen / Verträgen haben ?
Welche Meinung und Erfahrungen haben die Fachleute in diesem Forum ?
Freundliche Grüsse
joebi

Offline RR-E-ft

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§ 315 BGB Allgemeione Geschäftsbedingungen des Stromversorge
« Antwort #1 am: 10. Februar 2006, 18:53:12 »
@joebi

Gibt gleich Ärger: Falsches Forum.



Die Antwort ist schlicht:

Der Versorger darf die Preise nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB anpassen und eben dieses Ermessen ist gerichtlich überprüfbar.

Bis zum Nachweis, dass die Neubestimmung tatsächlich billigem Ermesen entspricht, ist nichts fällig, weil die Mehrforderung unverbindlich ist.

Im Übrigen sind wir nicht dafür da, Klauseln der Versorger vorsorglich auf deren Zulässigkeit zu checken.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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