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Autor Thema: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach  (Gelesen 64080 mal)

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Offline Schwabe

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #60 am: 21. Februar 2015, 09:59:48 »
hallo bin ebenfalls neu im Forum,
mein Fall in Kurzform:
Bonus wird abgelehnt wegen Photovolaik wie bei den anderen Fällen mein Strom wird ausschließlich verkauft, deshalb angeblich gewerblicher Kunde.
Angebote von 365AG eine Teil des Bonus zu erhalten habe ich abgelehnt und die Schlichtungsstelle einberufen, diese hat abgelehnt da  365AG eine Feststellungsanklage erhebt.
Anwalt eingeschaltet,aber mein Rechtschutz will nicht greifen da es sich um ein Gewerbe handeln würde.
Also im Moment an allen Fronten Scheisse!!
Frage wer hat erfolgreich gegen 365 AG geklagt, was kommen für kosten auf mich zu.


Offline khh

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #61 am: 21. Februar 2015, 11:19:19 »
... wie bei den anderen Fällen mein Strom wird ausschließlich verkauft, deshalb angeblich gewerblicher Kunde.
... Anwalt eingeschaltet, aber mein Rechtschutz will nicht greifen da es sich um ein Gewerbe handeln würde.

@Schwabe,

das Thema Leistungsverweigerung einer RS-Versicherung in diesem Zusammenhang hatten wir auch schon. Verweigert Ihr Versicherer die Deckungszusage definitiv mit der Begründung "Gewerbe" und was sagt denn Ihr Anwalt dazu?

So wie Sie Ihren "Fall" schildern, nutzen Sie die von der 365 AG mit Strom belieferte Abnahmestelle doch wohl ausschließlich privat. Sowohl gegenüber dem Versicherer als auch zu der anhängigen Feststellungsklage (und für die eigene Widerklage) kann man vielleicht die Argumentation des OLG Celle, Urteil v. 02.12.2010, Az 8 U 131/10 Rn. 21 u. 22 (siehe dazu Antwort #44), verwenden.

Besprechen Sie das doch noch einmal mit Ihrem Antwalt.

Gruß, khh


PS:  Ich würde auch die Verbraucherzentrale NRW informieren  -  siehe  http://www.vz-nrw.de/almado  die beiden letzten Absätze !
« Letzte Änderung: 21. Februar 2015, 12:05:15 von khh »
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Offline PLUS

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #62 am: 21. Februar 2015, 12:06:48 »
So wie Sie Ihren "Fall" schildern, nutzen Sie die von der 365 AG mit Strom belieferte Abnahmestelle m.E. ausschließlich privat. Sowohl gegenüber dem Versicherer als auch zu der anhängigen Feststellungsklage kann man vielleicht die Argumentation des OLG Celle, Urteil v. 02.12.2010, Az 8 U 131/10 Rn. 21 u. 22 (siehe dazu Antwort #44), verwenden.
@kkh, man kann es versuchen, aber das OLG-Celle hat die PV-Anlage als Vermögensanlage (private Vermögensverwaltung) gesehen, ob das andere Gericht auch so sehen ist die große Frage. Nicht alles ist da nachvollziehbar. Was hat die Finanzierung damit zu tun, planmäßiger Geschäftsbetrieb etc.pp.. Mit diesen Begründungen wären eine Vielzahl von Kleingewerbebetriebe private Vermögensverwaltung und keine Gewerbebetriebe. Es handelt sich ja nicht um eine Kapitalbeteiligung an einem Kraftwerk, nicht um Aktien oder GmbH-Anteile, nicht einmal um eine Mitunternehmerschaft in Form eines Kommanditanteils. Die Anlage wird alleine und selbständig betrieben. Damit wird Strom erzeugt und verkauft, also mit der Absicht Einnahmen zu erzielen. Mit einer Photovoltaikanlage erzielt man nach den einschägigen Gesetzen Einkünften aus Gewerbebetrieb und nicht aus anderen Einkunftsarten.

Liegt denn eine Gewerbeanmeldung vor? Hausbesitzer, die eine Photovoltaikanlage betreiben und den Strom gegen eine Vergütung in das öffentliche Netz einspeisen (Einnahmenerzielungsabsicht), sind z.B. auch gem. §2 Abs. 1 UStG Unternehmer.

Offline khh

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #63 am: 21. Februar 2015, 12:47:29 »
... Die Anlage wird alleine und selbständig betrieben. Damit wird Strom erzeugt und verkauft, also mit der Absicht Einnahmen zu erzielen. Mit einer Photovoltaikanlage erzielt man nach den einschägigen Gesetzen Einkünften aus Gewerbebetrieb und nicht aus anderen Einkunftsarten.
Liegt denn eine Gewerbeanmeldung vor? Hausbesitzer, die eine Photovoltaikanlage betreiben und den Strom gegen eine Vergütung in das öffentliche Netz einspeisen (Einnahmenerzielungsabsicht), sind z.B. auch gem. §2 Abs. 1 UStG Unternehmer.

Mit der Gewerbeanmeldung für die PV-Stromerzeugung mit der separaten Stromeinspeisestelle wird die private Stromabnahmestelle doch nicht auch gewerblich genutzt. Ausschließlich um die ABNAHMEstelle und um deren NUTZUNG geht es aber bspw. in der aktuell von der 365 AG & Co. verwendeten AGB-Klausel Ziffer 9 Absatz 4 !
Für die behauptete gewerbliche Nutzung der Abnahmestelle ist zudem allein die 365 AG beweispflichtig; wie soll das gelingen?
Ggf. ist auch noch die gesetzliche Definition des "Haushaltskunden" gem. § 3 Nr. 22 EnWG von Bedeutung.
« Letzte Änderung: 21. Februar 2015, 13:34:59 von khh »
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Offline Didakt

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #64 am: 21. Februar 2015, 13:20:15 »
In vorliegender Frage könnte die Klausel ins Visier genommen werden. Dass der Versorger nicht gänzlich auf die diese Klausel baut, kommt allein schon in seinem Vergleichsangebot zum Ausdruck.

Die Klausel in der hier maßgeblichen und auch vorliegend verwendeten Fassung (Ziff. 9 (4) der AGB), kann für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden nicht ohne weiteres dahingehend verstanden werden, dass ein Anspruch auf den Bonus dann nicht besteht, wenn der Kunde Betreiber einer Photovoltaikanlage ist. Auf diesen besonderen Ausschlussgrund hätte ‒ wenn schon nicht sonderlich in den AGB ‒ zumindest bei Vertragsabschluss explizit und in transparenter Weise hingewiesen werden müssen. Dies ist mutmaßlich nicht geschehen. Die Klausel ist m. E. deshalb nach § 305c Abs. 2 BGB (Überraschende und mehrdeutige Klauseln) auszulegen und dürfte somit als unwirksam gelten. Aber, entscheidend is auf’m Gericht! :D


Offline PLUS

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #65 am: 21. Februar 2015, 15:18:15 »
@kkh, ist das denn in der Zwischenzeit geklärt? Ist die Abnahmestelle eine konkrete technische Einrichtung oder eher wie beim GEZ-Beitrag eine schwammige "Wohnungsdefinition"? So sind halt die Gesetze und Verordnungen wenn es um Energieverbraucher, EEG & Co. geht, immer nahe am Chaos.
 
Bemerkenswert ist die weit hergeholte Gleichsetzung oder der Vergleich mit einer Festgeldanlage, der bei anderer Gelegenheit und Sachlage als völlig abwegig abgelehnt wird. Die Revision war nicht zugelassen, leider hat das Urteil so zu keiner Klärung beigetragen. Wäre das bemerkenswerte Urteil des OLG-Celle allgemeingültig, hätte es enorme Auswirkungen und es gäbe aus Gründen der Gleichbehandlung Übertragungszwänge auf viele andere Kleingewerbe, die man dann auch als "Vermögensanlage" einordnen müsste.

Versuchen kann man es ja mit diesem Urteil als Argument und vielleicht gibt es ja zunächst eine Auseinandersetzung mit der Versicherung und man erfährt hier den Ausgang.

Offline khh

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #66 am: 21. Februar 2015, 15:46:57 »
@kkh, ist das denn in der Zwischenzeit geklärt? Ist die Abnahmestelle eine konkrete technische Einrichtung oder eher wie beim GEZ-Beitrag eine schwammige "Wohnungsdefinition"? ...

Antwort:
... Gemäß BGH v. 24.04.2013, VIII ZR 88/12, geht es bei einer Abnahmestelle jedenfalls um einen (u.U. mehrere) Stromentnahmepunkt/e, also NICHT ums gesamte Haus und Grundstück.
Und lt. Bundesnetzagentur, Darstellung der GPKE Ziff. II 2., ist die Entnahme- bzw. Abnahmestelle eine physikalische Messeinrichtung, über die Energie entnommen werden kann und die durch eine Zählpunktbezeichnung definiert wird, also auch nicht das gesamte Wohnhaus. ...
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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #67 am: 21. Februar 2015, 16:07:26 »
... Gemäß BGH v. 24.04.2013, VIII ZR 88/12, geht es bei einer Abnahmestelle jedenfalls um einen (u.U. mehrere) Stromentnahmepunkt/e, also NICHT ums gesamte Haus und Grundstück.  ...
Passt das hier wirklich:
Zitat
Eine aus ungefähr 10.000 Verbrauchsstellen bestehende und über rund 480 Verknüpfungspunkte mit dem Verteilnetz verbundene städtische Straßenbeleuchtunganlage stellt im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG eine einzige Abnahmestelle dar.

Das ist doch keine Klärung. Mein Versorger bezeichnet als Abnahme- und Verbrauchsstelle die konkrete Adresse (Straße und die Hausnummer). So lauten auch die Abrechnungen. Aber ich will mich hier nicht streiten. Beispiele findet man solche und andere, warten wir mal ab was @Schwabe weiter berichtet.

Offline khh

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #68 am: 21. Februar 2015, 16:26:25 »
Passt das hier wirklich:
Zitat
Eine aus ungefähr 10.000 Verbrauchsstellen bestehende und über rund 480 Verknüpfungspunkte mit dem Verteilnetz verbundene städtische Straßenbeleuchtunganlage stellt im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG eine einzige Abnahmestelle dar.
Das ist doch keine Klärung. Mein Versorger bezeichnet als Abnahme- und Verbrauchsstelle die konkrete Adresse (Straße und die Hausnummer). So lauten auch die Abrechnungen. ...

Auch das passt m.E., denn selbst hier geht es um Verbrauchsstellen (speziell Straßenlaternen) sowie insbesondere um Verknüpfungspunkte und nicht um das gesamte Stadtgebiet mit allen (öffentlichen) Baulichkeiten.
Und eine andere Bezeichnungsmöglichkeit als die Adresse (Straße/Hausnummer) gibt es wohl kaum; was aber m.E. nicht besagt, dass die Wohnung/das Haus die Abnahmestelle sein könnte. Vielmehr ist die GPKE-Darstellung, nämlich "physikalische Messeinrichtung", doch absolut eindeutig.
« Letzte Änderung: 21. Februar 2015, 16:48:27 von khh »
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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #69 am: 21. Februar 2015, 18:26:49 »
..
Und eine andere Bezeichnungsmöglichkeit als die Adresse (Straße/Hausnummer) gibt es wohl kaum; was aber m.E. nicht besagt, dass die Wohnung/das Haus die Abnahmestelle sein könnte. Vielmehr ist die GPKE-Darstellung, nämlich "physikalische Messeinrichtung", doch absolut eindeutig.
@khh, ich kann der Argumentation nicht folgen. Das BGH-Urteil ist ein spezieller Fall zum KWKG. Was die Zusammenfassung dieser 10000 Verbrauchsstellen zu einer einzigen Abnahmestelle zu diesem PV-Kleingewerbefall beitragen kann erschliesst sich mir nicht. Es ging hier wohl um die Sicherung von Vorteilen bei den Netznutzungsentgelten. Die Zusammenfassung als Gesamtabnahmestelle kostet halt die Kommune als Großverbraucher so weniger. Was da eingespart wird zahlen wieder die Bürger als nicht privilegierte Verbraucher.

Für diesen hier von @Schwabe eingestellten Fall gibt es keine amtliche Definition. Wenn es um Unternehmen und Gewerbe geht findet man z.B. im EEG diese Definition:
Zitat
§64 EEG  (6) Im Sinne dieses Paragrafen ist
1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden ....
Passt nicht so richtig für einen Einspeiser und Kleingewerbetreibenden. Es ist halt die Krux, die Schlichtungsstelle verweigert sich, weil eine Feststellungsklage zum Gewerbe vorliegt und die Privat-Rechtschutzversicherung verweigert sich eben deshalb weil ein Gewerbe betrieben wird. Wenn der Anwalt da nicht weiterhilft ... . Eine Lösung wird Geld kosten, ohne wird der Anwalt nicht tätig.

Offline khh

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #70 am: 21. Februar 2015, 18:50:51 »
... Wenn es um Unternehmen und Gewerbe geht findet man z.B. im EEG diese Definition:
Zitat
§64 EEG  (6) Im Sinne dieses Paragrafen ist
1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden ....
Passt nicht so richtig für einen Einspeiser und Kleingewerbetreibenden. ...
[Hervorhebung durch khh]

Warum sollte das nicht auch für den Fall von @Schwabe passen? Die "elektrischen Einrichtungen" private Abnahmestelle und die u.U. gewerbliche (NICHT zur Eigenversorgung genutzte) PV-Einspeisestelle mögen
räumlich zusammenhängen, aber eben NICHT physikalisch!
« Letzte Änderung: 21. Februar 2015, 18:57:36 von khh »
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Offline khh

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #71 am: 21. Februar 2015, 19:17:25 »
@Schwabe,

die von der Rechtsschutzversicherung verweigerte Deckungszusage würde ich keinesfalls so einfach akzeptieren, denn schließlich geht es ja genau um die rechtliche Klärung, was der private Stromversorgungsvertrag der 365 AG mit gewerblich zu tun haben soll (ein Verweis auf die Bewertung der VZ NRW kann vllt. helfen).

Zumindest würde ich den zuständigen Versicherungsagenten "auf Trab" bringen und mich nötigenfalls an den Ombudsmann wenden. Zusätzlich könnte man dem Versicherer verdeutlichen, dass auch Wettbewerber "schöne Töchter" haben (Stichwort: Sonderkündigungsrecht bei Leistungsverweigerung).

Gruß, khh
« Letzte Änderung: 21. Februar 2015, 19:33:29 von khh »
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Offline PLUS

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #72 am: 21. Februar 2015, 19:51:21 »
... Wenn es um Unternehmen und Gewerbe geht findet man z.B. im EEG diese Definition:
Zitat
§64 EEG  (6) Im Sinne dieses Paragrafen ist
1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden ....
Passt nicht so richtig für einen Einspeiser und Kleingewerbetreibenden. ...
[Hervorhebung durch khh]
Warum sollte das nicht auch für den Fall von @Schwabe passen? Die "elektrischen Einrichtungen" private Abnahmestelle und die u.U. gewerbliche (NICHT zur Eigenversorgung genutzte) PV-Einspeisestelle mögen
räumlich zusammenhängen, aber eben NICHT physikalisch!
U.a. weil diese Regeln insbesondere für stromkostenintensive Unternehmen gemacht sind und nicht für Kleingewerbe-PV-Einspeiser. Nur eins ist nach den Bedinungen wirklich sicher, besteht keinerlei Verbindung zum Netz für die allgemeine Versorgung liegt keine Abnahmestelle vor. Darüber hinaus ist die Angelegenheit mehr als komplex. Es braucht da einen fachkundigen und engagierten Anwalt.

Ein paar nützliche Begriffsbestimmungen finden sich im § 5 EEG, die "Abnahmestelle" ist nicht dabei.

PS:
Nach den üblichen Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2013) gibt es eine Erweiterung:
Zitat
§ 31 – Rechtsschutz PLUS für §§ 23, 25 und 26
Der Versicherungsschutz des Privat-Rechtsschutzes für Selbstständige (§ 23), des Privat- und Berufs-Rechtsschutzes für Nichtselbstständige (§ 25) und des Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzes für Nichtselbstständige (§ 26) kann wie folgt erweitert werden:
(1) Der Versicherungsschutz umfasst zusätzlich
..
 h) Rechtsschutz für Photovoltaikanlagen
abweichend von § 3 Absatz 1 d), § 3 Absatz 2 k), besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage zur privaten und gewerblichen Nutzung Versicherungsschutz, wenn die Anlage
– nach der jeweils einschlägigen Landesbauordnung genehmigungs- bzw. verfahrensfrei ist und
– sich auf der Dachfläche eines in Ihrem Eigentum und/oder in Eigentum der mitversicherten Personen stehenden Objekts befindet;
[Hervorhebung durch PLUS]
Wer glaubt der Rechtsschutz würde zu Unrecht verweigert kann die Versicherung auf dieses BGH-Urteil verweisen:
Zitat
BGB § 280; AVB Rechtsschutzversicherung (hier ARB 94) § 1
Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 26. Januar 2000 - IV ZR 281/98 - r+s 2000, 244).


« Letzte Änderung: 21. Februar 2015, 22:05:16 von PLUS »

Offline khh

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #73 am: 28. Februar 2015, 11:01:59 »
Hilfreich für Betroffene sollte dann aber die Begriffsbestimmung für "Abnahmestelle" in der StromNEV sein:
Zitat
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
(Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV)
§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Abnahmestelle
die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind;

Bei einer vorhandenen PV-Anlage, wo der selbst erzeugte Strom über einen separaten Einspeise-Zähler ausschließlich ins öffentliche Netz eingespeist wird, bedeutet das m.E.:
- das (ggf. gewerblich genutzte) Hausdach, auf dem sich die PV-Anlage befindet, ist keine „elektrische Einrichtung“ und gehört demnach NICHT zur (privat genutzten) Abnahmestelle;
- die PV-Anlage mit separater Strom-Einspeisestelle ist mit den elektrischen Einrichtungen des Endverbrauchers NICHT „physikalisch zusammenhängend“, gehört folglich nicht zur Strom-Abnahmestelle, die demnach ausschließlich privat genutzt wird.

Bei einer Feststellungsklage durch die 365 AG und/oder für eine eigene Wider- bzw. Leistungsklage sollte damit etwas anzufangen sein!
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Offline Clever+Smart

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Re: Bonusverweigerung wegen Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
« Antwort #74 am: 06. April 2015, 22:23:55 »
So, endlich, es ist soweit! Es wurde Recht gesprochen  ...  ;D

Am 02.04.2015 haben wir als Betreiber einer Photovoltaikanlage mit Volleinspeisung ein Urteil gegen die 365 AG zur Zahlung des 25%igen Bonusses erwirkt;D ;D ;D

Alleine! Ohne Rechtsbeistand! Er hätte es nicht besser machen können ...

Der Weg war zwar langwierig und mühsam, aber es hat sich gelohnt:
368,83 EUR nebst 5% Zinsen ab Zustellung unserer Widerklage muss dieses unseriöse Unternehmen jetzt an uns zahlen, abgesehen von den Gerichtskosten und deren Kosten für die Schlichtungsstelle Energie e.V., Berlin und ihren Rechtsanwälten ...  ;D
Die Urteilsbegründung liegt uns leider noch nicht vor. Wir haben die Information nach der Verkündung des Urteils telefonisch vom AG ERK erhalten.

NIE WIEDER IMMERGRÜN! NIE WIEDER ALMADO! NIE WIEDER 365 AG! - Oder vielleicht doch? ;)

Auf dass derartige Unternehmen auf immer und ewig vom Markt verschwinden!

So, jetzt zur Sache:
Mitte Dezember 2012 haben wir als Betreiber einer Photovoltaikanlage mit Volleinspeisung einen Stromliefervertrag zum 01.02.2013 mit der Immergrün-Energie GmbH abgeschlossen.
Die AGB lauteten seinerzeit zu Ziff. 1 (2) "Ausgeschlossen ist weiterhin die Belieferung von Kunden, die mittels eigener Photovoltaikanlagen vor Ort selbst erzeugten Strom unmittelbar in ihr Hausnetz einspeisen." ==> Wir nicht, wir speisen zu 100% in das öffentliche Netz ein.
Ziff. 9 (4) lautete "Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standardlastprofil H0) gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch."

Zum 31.01.2014 haben wir unseren Vertrag - mit Schwierigkeiten(!) - gekündigt. (Wir kündigen immer selbst, da wir so die Möglichkeit haben, gegen Ende/Anfang eines Jahres noch einen neuen Vertrag abzuschließen.) Da zeigte sich uns gegenüber zum ersten Mal das wahre Gesicht der Immergrün-Energie GmbH! Man wollte uns nicht gehen lassen ... Angeblich war die ZählerNr. falsch (unser Netzbetreiber hatte diese Nr. vor Jahren geändert; eine führende Null eingeführt) bzw. nachher lag keine Kündigung vor, obwohl diese per E-Mail und per Briefpost versandt wurde …

Es gibt nichts Leichteres, als den Stromlieferanten zu wechseln ...  :(
Wenn der alte Lieferant nicht will, geht er auf die Suche und findet bestimmt irgendetwas ...  ;) Hat aber alles nichts genutzt! Wir sind nach langem Hin und Her fristgerecht zum 31.01.2014 aus dem Vertrag herausgekommen. Man hatte plötzlich doch das Kündigungsschreiben gefunden! Was für eine Ordnung!!!

Als die Schlussrechnung im Frühjahr 2014 kam, war weder der uns zugesagte Bonus noch eine Begründung, warum kein Bonus gewährt wurde, ausgewiesen.

Den Scheck mit dem Guthaben haben wir natürlich sofort eingelöst (dies versuchte man uns auch anzulasten, von wegen dem dadurch angeblich verwirkten Anspruch) und später gegen die Rechnung Widerspruch eingelegt.
Unser Widerspruch wurde abgelehnt: "Unsere Revisionsabteilung hat festgestellt, dass an Ihrer Abnahmestelle eine Photovoltaikanlage betrieben wird." Bla, bla, bla ...
Etliche E-Mails gingen hin und her, die Immergrün-Energie GmbH drehte sich im Kreise und brachte eine Begründung nach der anderen vor, mit der man meinte, uns den Bonus verweigern zu können. Bla, bla, bla …
Man ging überhaupt nicht richtig auf unsere Argumentation ein. Man antwortete stets mit vorgefertigten Textbausteinen, die sogar identische Rechtschreibfehler enthielten.  :D ::) :D

Was für ein Tollhaus!

Vergeblich! Wir haben nicht locker gelassen. Man bot uns dann Ende Sommer 2014 zunächst eine Ausgleichszahlung i.H.v. 175 EUR, die wir postwendend ablehnten, und unmittelbar mit der nächsten E-Mail eine Ausgleichszahlung i.H.v. 250 EUR, die wir ebenfalls ablehnten. Von dem mittlerweile hinzugezogenen vermeintlichen Kundenanwalt, der hauseigenen Schlichtungsstelle der Immergrün-Energie, haben wir bis heute noch nichts gehört. Ob diese Stelle dort überhaupt existiert? Fraglich!

Ende Oktober 2014 haben wir bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. in Berlin einen Schlichtungsantrag gestellt. Mitte November 2014 wurde uns von dieser Stelle mitgeteilt, dass das eingeleitete Schlichtungsverfahren eingestellt werden muss, da das Versorgungsunternehmen ein gerichtliches Klageverfahren anhängig gemacht hat.
Tolles System für den Verbraucher.
Aber egal, das Schlichtungsverfahren wäre womöglich im Ergebnis nicht so gut für uns ausgegangen.

JA! Die 365 AG hatte Feststellungsklage erhoben! Man wollte per Gerichtsbeschluss feststellen lassen, dass man uns - als Betreiber einer Photovoltaikanlage - keinen Bonus zahlen muss!

Am 19.12.2014 wurde uns die Klageschrift zugestellt. Frohe Weihnachten!?!

Vor Silvester haben wir dann unsere Klageerwiderungsschrift eingereicht und gleichzeitig Widerklage auf Zahlung gestellt.

Die SMB-Rechtsanwälte (Köln) der 365 AG haben daraufhin noch zweimal Stellung genommen. Wie auch in der Klageschrift selbst, wurden in den Stellungnahmen der 365 AG einige gewonnene Urteile beigefügt ... Mit der ersten Stellungnahme an das Gericht wurde uns aus "prozessökonomischen Gründen" ein Vergleich i.H.v. jetzt nur noch 200 EUR  >:( angeboten. Die Kosten des Vergleichs sollten gegeneinander aufgehoben werden. Wir lehnten diesen Vergleich ab und gaben ebenfalls unsere letzte Stellungnahme ab. Die Urteilsverkündung war bereits terminiert.

Sekt oder Selters! Alles oder Nichts! Wir waren bereit, bis zum Äußersten zu gehen. Schlimmstenfalls hätten wir sowohl den Streitfall als auch unseren Bonus verloren und damit letztendlich auch die Kosten des Rechtsstreits getragen. Wir haben nämlich keine Rechtschutzversicherung und haben dennoch diesen Schritt gewagt!

DAS WAR ES UNS WERT!!!

DER LANGE WEG UND DIE AUSDAUER HABEN SICH GELOHNT! WIR KÖNNEN NUR ALLE ERMUTIGEN, SICH VON DERARTIGEN UNTERNEHMEN NICHTS GEFALLEN ZU LASSEN! JE MEHR VERBRAUCHER AUFSTEHEN, UMSO EHER WERDEN DERARTIGE UNTERNEHMEN VOM MARKT VERSCHWINDEN!

NIE WIEDER IMMERGRÜN, ALMADO BZW. 365 AG!!!

- JUCHU.  ;D :D :) ;) :P – Hoch lebe die Gerechtigkeit! – Tschüss 365 AG!

@Öcke - Was ist eigentlich aus Ihrem Urteil geworden?
« Letzte Änderung: 06. April 2015, 22:27:17 von Clever+Smart »

 

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