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Autor Thema: BGH, Urt. v. 25.06.14 VIII ZR 344/13 zu § 24 AVBFernwärmeV  (Gelesen 3653 mal)

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Offline RR-E-ft

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Die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 25.06.14 Az. VIII ZR 344/13 ist veröffentlicht:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=68461&pos=9&anz=570

Zitat
BGB § 134; AVBFernwärmeV § 24
a) Für die Wirksamkeit einer an § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF (jetzt: § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV) zu messenden Preisanpassungsklausel ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.
b) Es ist nicht erforderlich, dass eine solche Preisanpassungsklausel bereits bei Vertragsschluss alle während der Vertragslaufzeit möglicherweise eintretenden Änderungen in den kostenmäßigen Zusammenhängen mit einbezieht. Sie wird deshalb erst mit Wirkung für die Zukunft nichtig, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt Umstände einstellen, die zu einer Änderung der Kosten- und/oder Marktverhältnisse führen und nach denen die von § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF geforderte Kosten- und Marktorientierung der vom Wärmeversorger geforderten Preise fortan nicht mehr gewahrt ist (Fortführung der Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131, und vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, WM 2011, 1906).
BGH, Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13 -
LG Potsdam
AG Potsdam

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Re: BGH, Urt. v. 25.06.14 VIII ZR 344/13 zu § 24 AVBFernwärmeV
« Antwort #1 am: 30. Juli 2014, 12:17:34 »
Wer sich verwundert die Augen reibt, muss Folgendes gewärtigen:

Die Entscheidung gründet gem. Randnummern 39 ff. maßgeblich auf tatsächlichen Feststellungen auf der Grundlage bereits erstinstanzlich unstreitigen Parteivortrages des Versorgers. 


Zitat

39

c) Ohne Erfolg rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe sich für den Zeitraum der Jahre 2008 und 2009 nicht mit der für die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel gleichermaßen entscheidenden Frage befasst, ob die im Streit stehende Preisänderungsklausel auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt und damit das Marktelement angemessen berücksichtige. Das trifft nicht zu.

40

Das Berufungsgericht hat, soweit es keine eigenen Feststellungen getroffen hat, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat auf der Grundlage des unstreitigen Parteivortrags festgestellt, dass die Preisgleitklausel mit ihrer Anbindung an den "HEL"-Faktor auch die Kostenentwicklung auf dem Wärmemarkt ausreichend berücksichtige, weil leichtes Heizöl ein nach wie vor bestimmender Faktor für die Wärmekostenentwicklung sei und deshalb - so die Schlussfolgerung des Amtsgerichts - gleichzeitig als Kosten- und Marktelement fungieren könne.

41

Diese im Berufungsrechtszug nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts, zu deren Änderung oder Ergänzung das Berufungsgericht keine Veranlassung gesehen hat, sind gemäß § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindend. Soweit das Berufungsgericht ohne konkreten Bezug hierzu an anderer Stelle der Urteilsgründe von den Verhältnissen auf dem "Fernwärmemarkt" spricht, handelt es sich, wie die Revisionserwiderung mit Recht hervorhebt, um ein bloßes Versehen; eine Distanzierung von den genannten Feststellungen des Amtsgerichts kommt hierin nicht zum Ausdruck.

42

Danach ist festgestellt, dass der von der Beklagten verwendete "HEL"-Faktor - was möglich ist - die Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt (dazu Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO Rn. 21) aufgrund seiner Ausstrahlungswirkung auf andere Energieträger repräsentativ widerspiegelt und hierdurch die geforderte Marktorientierung wahrt. Soweit die Revision demgegenüber meint, die Verhältnisse auf dem maßgeblichen Wärmemarkt als dem allgemeinen, durch sämtliche Energieträger gebildeten Markt könnten nicht durch eine ausschließliche Anbindung an den Preis eines einzelnen Energieträgers bestimmt werden, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Amtsgerichts.

Demnach wäre es Sache der klagenden Partei gewesen, den entsprechenden Parteivortrag des Versorgers zu bestreiten, so dass dieser nicht als unbestritten in eine tatsächliche Feststellung des Erstgerichts erwachsen und somit zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden konnte.
« Letzte Änderung: 30. Juli 2014, 14:06:04 von RR-E-ft »

 

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