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Versorger verweigert Gas

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sonnenschein79:
Die Rechnungen sind aus 2008-2009

RR-E-ft:
Wenn eine vom gesetzlichen Güterstand abweichende Vereinbarung weder dem Versorger bekannt noch im Güterrechtsregister eingetragen war, so könnten gem. §§ 1357, 1412 BGB beide Ehegatten als Gesamtschuldner gehaftet haben mit der Folge, dass der Versorger den Verbrauch gem. § 421 BGB von dem einen oder dem anderen oder von beiden als Gesamtschuldner verlangen konnte. Verjährung konnte im Grundversorgungsfall wegen der in § 17 GasGVV geregelten Fälligkeit wohl nur demjenigen gegenüber eintreten, dem eine entsprechende Verbrauchsabrechnung zugegangen war. Bei gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten könnte die Forderung womöglich gegenüber einem verjährt sein, gegenüber dem anderen nicht. 

khh:

--- Zitat von: RR-E-ft am 22. Juli 2014, 10:36:03 ---Wenn eine vom gesetzlichen Güterstand abweichende Vereinbarung weder dem Versorger bekannt noch im Güterrechtsregister eingetragen war ...
--- Ende Zitat ---

Das ist den Beiträgen von @sonnenschein79 ja leider nicht zu entnehmen.


--- Zitat von: sonnenschein79 am 21. Juli 2014, 09:19:37 ---... Nach der Scheidung ist meine Freundin in ein anderes Haus gezogen und hatte sich beim Versorger angemeldet. Nach ca 4 Wochen bekam sie ein Schreiben, das sie kein Gas bekommt, da noch eine Rechnung offen wäre. Sie war etwas überrascht und hat sich erstmal die besagte Rechnung angefordert. ...
--- Ende Zitat ---

@RR-E-ft,

kann spätestens ein solches Schreiben und die nachfolgende Rechnungsübersendung den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalender-Jahres auslösen ?

Gruß, khh


Nachtrag:
Der von RR-E-ft in Antwort #6 aufgezeigte rechtliche Sachverhalt bzgl. Verjährung von Versorger-Forderungen
ist ja ein erschreckender Aspekt für Verbraucher bzw. für deren Ehepartner, die selbst nicht Vertragspartner des Versorgers waren/sind.
Ist wirklich damit zu rechnen, dass Versorger mit dieser Argumentation für den ursprünglichen Schuldner bereits verjährte Altforderungen gegenüber dem Ehepartner geltend machen und diese auch rechtlich durchsetzen ??? ? 

RR-E-ft:

--- Zitat von: khh am 22. Juli 2014, 11:39:15 ---
Der von RR-E-ft in Antwort #6 aufgezeigte rechtliche Sachverhalt bzgl. Verjährung von Versorger-Forderungen
ist ja ein erschreckender Aspekt für Verbraucher bzw. für deren Ehepartner, die selbst nicht Vertragspartner des Versorgers waren/sind.
--- Ende Zitat ---

§ 1357 BGB hat nicht etwa nur zu Folge, dass ein Ehegatte für bestimmte Schulden seines Ehepartners mithaftet, vielmehr werden bei den Geschäften zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs des ehelichen Haushalts beide Ehegatten zugleich berechtigt und verpflichtet, sind folglich beide Gläubiger (Gesamtgläubiger) und Schuldner (Gesamtschuldner) aus einem entsprechenden Schuldverhältnis wie einem Energielieferungsvertrag für die Ehewohnung, was auch zur Folge hat, dass der Versorger einen solchen Energielieferungsvertrag nur einheitlich gegenüber beiden Ehegatten kündigen kann, was voraussetzt, dass beiden eine entsprechende Erklärung des Versorgers zugeht.

§ 425 Abs. 2 BGB macht deutlich, dass für jeden einzelnen Gesamtschuldner die Verjährung gesondert zu betrachten ist (wie auch der Verzug nach Fälligkeit).   

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