Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Kein Bonus bei gewerblicher Nutzung - Feststellungsklage - was nun?
Didakt:
@ g-gans
Ich möchte mich in die Diskussion um Ihren Fall nicht tiefgreifend einschalten. Nur soviel möchte ich Ihnen anraten. Handeln Sie auf keinen Fall vorschnell. Sie haben genügend Zeit, in dieser Sache reifliche Überlegungen anzustellen und sich ein wenig in diese schwierige Materie einzulesen, wenn die Konsultation eines RA aus Kostengründen - aus meiner Sicht verständlicherweise - für Sie nicht in Frage kommt. Vor dem AG (1. Instanz) können Sie sich selbst verteidigen. Über Grundkenntnisse der ZPO und die Formulierung von Schriftsätzen an das Gericht sollten Sie aber schon verfügen.
Eine 1. Empfehlung: Lesen Sie mal diesen Text, der hilft Ihnen schon etwas weiter.
Die in der Antwort # 1 vorgetragenen Gedanken sind nicht von der Hand zu weisen. Sie müssen aber für Sie nicht unbedingt erfolgreich im Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO enden. Diese Aspekte könnten Sie auch nützlich in eine Klageerwiderung (§ 277) einbringen. Auch eine gütliche Streitbeilegung gem. § 278 ZPO kann in Frage kommen.
Ihr weiteres Vorgehen bestimmt sich auch nach den Vorgaben des Gerichts im Hinblick auf § 275 und 276 ZPO. Und schließlich: Ohne die Klageschrift zu kennen, sind alle hier erteilten Ratschläge höchst fragwürdig.
MfG
g_gans:
Hallo Didakt,
auch für Deinen Hinweis vielen Dank!
Ich verstehe den von Dir verlinkten Text so, dass ich bei einer Überlegung, mich gegen die angestrebte Klage von 365 zu verteidigen, riskieren würde, keine “sofortige” Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO mehr vorbringen zu können.
Dieses wollte ich jedoch eigentlich auch gar nicht riskieren. In meinem Fall ist es so, dass ich einen "privaten" Stromanschluss habe, jedoch in meinem "privaten" Einfamilienhaus in einem separaten Anbau ein gewerblich genutztes Büro habe. Dennoch liegt der Anteil des "gewerblich" entnommenen Stroms bei vielleicht 5%, da hier nur 2 PCs und ein paar Lampen Strom verbrauchen. Der Löwenanteil ist der private, da hier für eine fünfköpfige Familie u.a. Durchlauferhitzer (!), WaMa, SpüMa und Trockner Strom ziehen, um nur die größten Verbraucher zu nennen. Dennoch möchte ich gar nicht gerichtlich prüfen lassen, ob diese "geringe gewerbliche Teilnutzung" mich gemäß AGB von 365 aus dem Bonusanspruch herausschmeißt oder nicht. Ich wäre wie gesagt bereit, dieses anzuerkennen. Wenn ein Stromanbieter sagt "bitte nur 100%ige Privatkunden", dann soll er das eben tun. Er sollte es nur deutlich sagen, und mich nicht mit einem Bonus locken und diesen dann mit den genannten Argumenten verweigern. Das scheint aber offensichtlich durch 365 geschehen zu sein, weshalb ich den von khh angeführten §93 ZPO durchaus als hier greifend ansehe.
Ich würde daher die Prüfung, ob der Bonus zu Recht oder Unrecht aberkannt wurde, gern jemand anderem überlassen :-). Präzedenzfälle gibt es wohl keine? Ich muss zugeben, dass ich in dieser Richtung nicht geforscht habe. Und ich verstehe auch, dass aufgrund der Euch allen nicht komplett vorliegenden Schriftstücke keine "verbindliche" Aussage zu treffen ist.
Die in der Antwort #1 angegebene "missbräuchliche Anrufung des Gerichts" sehe ich aber schon als gegeben, daher würde ich §93 anführen.
Mein geplantes Vorgehen wäre also: sofortige Anerkenntnis, aber Bitte um Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf die Klägerin gem. §93 ZPO unter Anführung, dass bis Klageerhebung keinerlei Begründung für die Bonusverweigerung gegeben wurde.
Bin ich dennoch voreilig? Noch ist das Schreiben nicht abgesendet :-)
Didakt:
--- Zitat von: g_gans am 18. Juli 2014, 12:11:43 ---
...Die in der Antwort #1 angegebene "missbräuchliche Anrufung des Gerichts" sehe ich aber schon als gegeben, daher würde ich §93 anführen.
Mein geplantes Vorgehen wäre also: sofortige Anerkenntnis, aber Bitte um Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf die Klägerin gem. §93 ZPO unter Anführung, dass bis Klageerhebung keinerlei Begründung für die Bonusverweigerung gegeben wurde.
Bin ich dennoch voreilig? Noch ist das Schreiben nicht abgesendet :-)
--- Ende Zitat ---
@ g-gans,
da Sie fest zum Anerkenntnis gem. § 93 ZPO entschlossen sind, will ich Sie davon keineswegs abhalten. Ob das erkennende Gericht Ihrem Antrag folgt und dem Kläger die Prozesskosten auferlegt, steht allerdings in den Sternen. Aber das ist Ihnen ja augenscheinlich egal! Ggf. kommt auch noch der § 307 ZPO ist Spiel.
Noch eine Anmerkung: Wenn das Gericht missbräuchlich angerufen worden wäre, hätte es die Klage erst gar nicht angenommen. Diesen Tatbestand prüft ein Gericht zu aller erst!
khh:
--- Zitat von: Didakt am 18. Juli 2014, 12:37:53 ---... Noch eine Anmerkung: Wenn das Gericht missbräuchlich angerufen worden wäre, hätte es die Klage erst gar nicht angenommen. Diesen Tatbestand prüft ein Gericht zu aller erst!
--- Ende Zitat ---
@Didakt,
dem Gericht war und ist bisher aber nicht bekannt, dass almado/365AG NICHTS zur Aufklärung der von @g_gans reklamierten Bonus-Verweigerung beigetragen hat. Sowohl das vom Kunden initiierte (ebenfalls zulässige!) Schlichtungsverfahren als auch die Klage des Versorgers wären insofern durchaus vermeidbar gewesen.
Das sollte bei der zu treffenden Kostenentscheidung m. E. schon Berücksichtigung finden.
Gruß, khh
corsair:
Ich vermute, dass Almado dass mit der gewerblichen Nutzung erst sehr spät herausgefunden hat....
Die Abwendung der Schlichtung wäre für Almado mittels Hinweis auf die Unternehmerschaft des Kunden wohl recht einfach gewesen.
Denn lt. Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle gilt:
§ 3 Antrag auf Schlichtung (Anrufung)
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Energieversorgungsunternehmen,
Messstellenbetreibern oder Messdienstleistern (Unternehmen) und Verbrauchern
im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Anschluss an das
Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung
der gelieferten Energie kann die Schlichtungsstelle Energie angerufen werden.
Unternehmer fallen wohl unter § 14 BGB.
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