Aus einem Schreiben an den Bund der Energieverbraucher e.V.
Unsere Preise können wir unabhängig von einem Nachweis der Angemessenheit unserer Entgelte gegenüber jedem einzelnen Kunden verlangen. Der von Ihnen angeführte § 315 BGB ist nicht anwendbar. Unser Stromgeschäft wäre nicht mehr durchführbar, wenn wir jedem Kunden unsere Stromentgeltkalkulation offen legen würden. Bei den Kalkulationsdaten handelt es sich um wirtschaftlich sensible Daten, deren Vertraulichkeit wir insbesondere aufgrund des Wettbewerbs im Strommarkt sicherstellen müssen.
Sowohl die Rechtsprechung als auch die Rechtsliteratur haben sich bisher mehrheitlich gegen die Anwendbarkeit des § 315 BGB ausgesprochen. Verweisen möchten wir hierzu beispielsweise auf LG Berlin, Urteil vom 3. Juli 2007, Az. 53 S 42/07; LG München II, RdE 2007, 323; LG Kiel, RdE 2005, 53, 54 f., LG Potsdam, ZNER 2006, 288, AG Friedberg, ZNER 2006, 281, AG Potsdam, RdE 2005, 207 ff., LG Magdeburg, RdE 2005, 22 ff., LG Hannover, RdE 2004, 54 ff., Schulz-Gardyan, RdE 2003, 12 und Stappert, NJW 2003, 3177, 3179.
Auch der Bundesgerichtshof hat nunmehr (Urteil vom 28. März 2007, Az. VIII 144/06) für den Bereich der Stromversorgung entschieden, dass eine Billigkeitskontrolle der Höhe des geltend gemachten Entgeltes ausscheidet, weil § 315 BGB weder unmittelbar noch mittelbar auf Stromlieferverträge Anwendung findet. Der Bundesgerichtshof hat dies mit Urteil vom 13. Juni 2007 (Az. VIII ZR 36/06) noch einmal ausdrücklich bestätigt.
Die Rechtsprechung hat dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass die zu § 315 BGB aufgestellten Grundsätze auf Entgelte von Stromversorgern nicht übertragbar seien, da bereits seit der Liberalisierung des Strommarktes das Monopol der ehemaligen Gebietsversorger nicht mehr bestehe und die Kunden den Lieferanten frei wählen können. § 315 BGB finde auf Stromlieferentgelte keine Anwendung, da der Kunde auf die Belieferung durch das Energieversorgungsunternehmen gerade nicht angewiesen sei, weil er die Möglichkeit hat, Strom von einem anderen Anbieter seiner Wahl zu beziehen. Damit fehle es an einer Monopolstellung als Grundlage zur Anwendbarkeit des § 315 BGB.
Bitte haben Sie vor diesem Hintergrund Verständnis dafür, dass wir auf der Zahlung unserer fälligen Entgeltforderungen, für die Sie auch eine Leistung in Anspruch genommen haben, bestehen und uns vorbehalten, alle daraus resultierenden Rechte geltend zu machen.
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