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Stromrechnung nach über 3 Jahren

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Netznutzer:
Der Verjährungsbeginn kann erst mit der Erstellung einer Rechnung überhaupt festgelegt werden, da vorher keine Forderung entstanden ist. Abschläge begründen keine rechtsfeste Forderung, da sie nur eine Schätzung dessen sind, was kommen könnte.

Gruß

NN

RR-E-ft:
Ein Grundversorgungsvertrag kann mit einem Haushaltskunden allein durch Energieentnahme aus dem Netz zustande kommen, § 2 Abs. 2 StromGVV.

§ 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV bestimmt, dass Rechnungen und Abschläge  zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden. Somit können (Forderungen aus) Verbrauchsabrechnungen frühestens zwei Wochen nach deren Zugang zur Zahlung fällig werden. Vor der Fälligkeit beginnt jedoch keine Verjährung zu laufen, so dass Forderungen aus entsprechend spät abgerechneten Verbräuchen in der Grundversorgung noch nicht verjährt sein können. Die späte Abrechnung beruht oft darauf, dass sich Kunden, deren Vertrag allein durch Energieentnahme zustande kommt, es verabsäumt haben, sich entsprechend eigener Verpflichtung aus § 2 Abs. 2 StromGVV unverzüglich beim Grundversorger anzumelden.

vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.09 Az. I-3 U 28/08 = ZNER 2009, 158 f.


--- Zitat ---Denn maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt, zu welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, d. h. derZeitpunkt, in dem die Forderung fällig wird (BGH, NJW 1982, 930,931). Dabei steht der Verjährung nicht entgegen, dass die Klägerin objektiv die Möglichkeit gehabt hätte, die der Nachzahlungsforderung zugrunde liegenden Stromlieferungen schon früher zu berücksichtigen. Denn maßgebend für den Verjährungsbeginn ist nicht der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Fälligkeit durch Vorlage einer Abrechnung hätte herbeiführen können, sondern der Zeitpunkt, an dem die Nachforderungsansprüche fällig werden (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 945). Dieser Zeitpunkt liegt hier nicht vor der Erteilung der Rechnungen über die Nachforderung (Zugang der Rechnungen vom 13. Juli 2005). Hieraus folgt, dass das neue, ab 01. Januar 2002 geltende, Recht anzuwenden ist, wonach die dreijährige Verjährung (§ 195 BGB) Ende 2005 begonnen hat (§ 199 Abs. 1 Nr. 1/2 BGB), diese durch Zustellung des Mahnbescheids am 08. Juli 2006 gehemmt wurde, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB und die Nachforderung demnach nicht verjährt ist.
--- Ende Zitat ---

http://dejure.org/dienste/internet2?www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2009/I_3_U_28_08urteil20090121.html

Fraglich kann sein, ob die Voraussetzungen einer zulässigen Verbrauchsschätzung gem. § 21 Abs. 3 StromGVV vorlagen.


--- Zitat ---Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
--- Ende Zitat ---

Diesbezüglich kann es hilfreich sein, den aktuellen Zählerstand abzulesen und anhand des Zählerstandes aus der Endabrechnung des Vorlieferanten zu ermitteln, welcher Verbrauch in der Grundversorgung bisher angefallen ist. Noch besser wäre es, wenn man den Zählerstand zum Ende der Belieferung durch den Vorlieferanten und  per 04.07.13 abgelesen und aufgezeichnet hätte, so dass eine Abrechnung des tatsächlichen Verbrauchs in der Grundversorgung erfolgen könnte.

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