Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung

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khh:

--- Zitat von: PLUS am 29. März 2015, 10:06:16 ---... es ist alles gesagt. ... Dann arbeiten Sie mal weiter an der "Entwirrung".
--- Ende Zitat ---

ja, es ist wirklich alles gesagt. Und falls erneut notwendig, werde ich an Letzterem sicherlich weiterhin arbeiten
- möglichst sachlich und fundiert, aber eher nicht neutral, denn schließlich ist das hier ein Verbraucher-Forum. ;)

PLUS:

--- Zitat von: khh am 29. März 2015, 11:09:51 ---
--- Zitat von: PLUS am 29. März 2015, 10:06:16 ---... es ist alles gesagt. ... Dann arbeiten Sie mal weiter an der "Entwirrung".
--- Ende Zitat ---
ja, es ist wirklich alles gesagt. Und falls erneut notwendig, werde ich an Letzterem sicherlich weiterhin arbeiten
- möglichst sachlich und fundiert, aber eher nicht neutral, denn schließlich ist das hier ein Verbraucher-Forum. ;)
--- Ende Zitat ---
@kkh, dazu ist doch noch zu sagen, dass es eine parteiische Sachlichkeit nicht gibt. Emotionen stehen dazu ebenfalls im Widerspruch. Wer parteiisch urteilt wird einer Sache nicht gerecht. Das ist auch in einem Verbraucher-Forum so.

uwes:

--- Zitat von: PLUS am 28. März 2015, 23:24:08 ---

--- Zitat ---Wie bereits @Ratsucher festgestellt hat, gibt es die Möglichkeit, die Klausel anhand der Bestimmung des § 41 ENWG auszulegen. Zwingend ist das aber nicht. Möglich ist auch die Einordnung nach §§ 13,14 BGB.
--- Ende Zitat ---

@khh, was fangen Sie mit solchen nicht zwingenden Möglichkeiten der Auslegung denn als Verbraucher konkret an? Ist die Verwirrung noch nicht groß genug? Es gibt ja viele Freizeitbeschäftigungen oder Steckenpferde, ja, man kann das auch dauerhaft als Hobby betreiben.

--- Ende Zitat ---

Lieber Plus, sehen Sie Sache einmal "rechtsanalytisch".
Sie liefern ja selbst die Begründung dafür, dass die Klausel unklar ist. Nichts anderes wollte ich durch meinen oben zitierten Beitrag klarstellen. Es geht um die alte AGB - Klausel, der man eine konkrete Auslegungs- und Bedeutungsmöglichkeit nicht entnehmen kann. Allein der Umstand, dass die Klausel mit mehreren gesetzlichen Begrifflichkeiten ausgelegt und somit "angewendet werden könnte, indiziert deren Unklarheit. Unklarheiten gehen zu Lasten des Klauselverwenders, so dass er sich im Zweifel nicht hierauf berufen kann. Das ist der eigentliche Sinn meines Beitrages, den Sie Ihrerseits versuchen, "auszulegen" anstatt hieran zu erkennen, wie missverständlich eine AGB sein kann.

PLUS:

--- Zitat ---Wie bereits @Ratsucher festgestellt hat, gibt es die Möglichkeit, die Klausel anhand der Bestimmung des § 41 ENWG auszulegen. Zwingend ist das aber nicht. Möglich ist auch die Einordnung nach §§ 13,14 BGB.
--- Ende Zitat ---

--- Zitat von: uwes am 30. März 2015, 20:01:02 ---Lieber Plus, sehen Sie Sache einmal "rechtsanalytisch".
Sie liefern ja selbst die Begründung dafür, dass die Klausel unklar ist. Nichts anderes wollte ich durch meinen oben zitierten Beitrag klarstellen. Es geht um die alte AGB - Klausel, der man eine konkrete Auslegungs- und Bedeutungsmöglichkeit nicht entnehmen kann. Allein der Umstand, dass die Klausel mit mehreren gesetzlichen Begrifflichkeiten ausgelegt und somit "angewendet werden könnte, indiziert deren Unklarheit. Unklarheiten gehen zu Lasten des Klauselverwenders, so dass er sich im Zweifel nicht hierauf berufen kann. Das ist der eigentliche Sinn meines Beitrages, den Sie Ihrerseits versuchen, "auszulegen" anstatt hieran zu erkennen, wie missverständlich eine AGB sein kann.
--- Ende Zitat ---
@uwes ok, aber das obige Zitat stammt von Ihnen, siehe unter Antwort #24. Ob die Klausel mit mehreren gesetzlichen Begrifflichkeiten ausgelegt und somit angewendet werden könnte ist die Frage. Sie selbst schreiben ja, dass das nicht zwingend ist.

Es ging bei meiner Antwort erkennbar nicht um diese Klausel sondern um die Feststellung, dass freiberufliche Anwälte, Ärzte ... selbständig beruflich tätig sind .. und somit eben keine ausschließlich private Nutzung mehr gegeben ist.

Was da mit den jeweiligen Klauseln zwischen den Vertragspartnern allgemein verständlich und damit rechtswirksam vereinbart wurde, wird dann das jeweilige Gericht entscheiden. Ob ein gemeiner Verbraucher beim Lesen der Klausel die Gesetzestexte im Sinn hat ist doch fraglich. Die Frage ist was er darunter verstehen konnte. Jedenfalls kann ein Versorger Verträge anbieten, die jede gewerbliche oder selbständige Nutzung ausschliessen.

khh:

--- Zitat von: PLUS am 29. März 2015, 21:39:08 ---[...]
@kkh, dazu ist doch noch zu sagen, dass es eine parteiische Sachlichkeit nicht gibt. Emotionen stehen dazu ebenfalls im Widerspruch. Wer parteiisch urteilt wird einer Sache nicht gerecht. Das ist auch in einem Verbraucher-Forum so.
--- Ende Zitat ---

Verwechseln Sie da nicht "parteiisch" und "objektiv"? Aber was soll's, ich lass Ihre Belehrungen jetzt mal so stehen. Viel ärgerlicher ist m.M.n., dass Sie in Ihrem letzten Beitrag schon wieder kommen mit


--- Zitat von: PLUS am 30. März 2015, 20:38:51 --- Es ging bei meiner Antwort erkennbar nicht um diese Klausel sondern um die Feststellung, dass freiberufliche Anwälte, Ärzte ... selbständig beruflich tätig sind ... und somit eben keine ausschließlich private Nutzung  mehr gegeben ist.
--- Ende Zitat ---
[Hervorhebung durch khh]

Es ist wirklich ein Kreuz ::)! In diesem Thread geht es vor allem um die AGB-Bonusklausel und da ist bzgl. der alten für den Vertrag von @cuibono verwendeten AGB-Version weder "selbständig beruflich tätig" noch "ausschließlich private Nutzung" relevant. Für Einschätzungen zur rechtlichen Wirksamkeit einer AGB-Klausel kommt es nun mal auf deren genauen Wortlaut (u.U. sogar auf jedes einzelne Wort) an. Wie soll das mit dem AGB-Recht bisher kaum befasste Betroffene deutlich werden, wenn hier immer wieder nebensächliche "Feststellungen" unnötig aufgebauscht ins Spiel kommen und darin das Wesentliche untergeht >:(.   

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