Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
PLUS:
--- Zitat von: uwes am 27. März 2015, 02:31:16 ---Ich möchte einmal zur Rechtsfindung beitragen:
....
...
Möglich ist auch die Einordnung nach §§ 13,14 BGB. Daran sieht man bereits die Probleme. Richtig schwierig wird es aber bereits dort, wo man sich die meisten Freiberufler wie z.B. Ärzte, Architekten und Anwälte und Notare ansieht. Sie üben kein Gewerbe aus und werden daher vom Wortlaut dieser AGB - Klausel gar nicht erst erfasst.
...
--- Ende Zitat ---
Ist das so - zweifelsfrei? Ein Beitrag zur Rechtsfindung?
Kein Gewerbe ja, aber sind freiberufliche Anwälte, Ärzte ... nicht selbständig beruflich tätig, sind sie ausschließlich Haushaltskunden?
--- Zitat ---Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standardlastprofil H0) gewährt.
---
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
--- Ende Zitat ---
khh:
Die Themen drastische Grundpreiserhöhung und Bonusverweigerung bei nicht "ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle" (je nach Vertragsbeginn gibt es auch andere AGB-Formulierungen, welche für den jeweiligen Vertrag im Regelfall unverändert gelten!) sind schon x-mal im Forum durchgekaut worden. Als Erkenntnis aus den diversen hier im Forum bekannt gewordenen Einzelfällen kann man m.E. festhalten:
1. Zum "versteckt" mitgeteilten neuen Grundpreis (brutto mtl. 19,95 € oder sogar mehr):
Hier rudert die 365 AG relativ schnell zurück, wenn mit Bezugnahme auf das Transparenzgebot gem. § 41 Abs. 3 EnWG und mit Bestreiten der Wirksamkeit der AGB-Preisanpassungsklausel gem. § 307 BGB stringent Widerspruch eingelegt wird. Wichtig ist eine Fristsetzung für die Rücknahme der Preiserhöhung und/oder Korrektur einer Abrechnung sowie für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs die Ankündigung geeigneter Maßnahmen (insbesondere eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. oder eventuell die sofortige Beauftragung eines Anwalts; Kürzung der Abschlagszahlungen unter Ausschluss der GP-Erhöhung, u.U. auch Aufrechnung bzw. Zurückbehalt auf Basis eigener Jahresverbrauchsabrechnungen).
2. Zur Bonusverweigerung wg. behaupteter anderweitiger Teilnutzung (Gewerbe etc., vorhandene PV-Anlage)
der überwiegend privat genutzten Abnahmestelle:
Hier wird von der 365 AG sehr schnell eine gerichtliche Feststellungsklage erhoben (bspw. dann, wenn der betroffene Kunde sich an die Schlichtungsstelle Energie e.V. wendet). Dazu gibt es bisher wohl nur Urteile von Amtsgerichten mit unterschiedlichem Ausgang. Etwas mehr Klarheit kann es vielleicht geben, wenn man in Erfahrung bringen könnte, was aus der Abmahnung durch die Verbraucherzentrale NRW gemäß deren Publikation vom 26.01.2015 geworden ist - siehe hier http://www.vz-nrw.de/almado Auszug:
--- Zitat ---Seit einiger Zeit beruft sich die 365AG verstärkt auf Bonusausschlussgründe wie etwa, dass der Kunde ein Gewerbe betreibe oder dass er als Betreiber einer Photovoltaikanlage keinen Anspruch auf den Bonus habe. Diese Ausschlüsse finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und sind nach Meinung der Verbraucherzentrale NRW überraschend und unwirksam. Zwar kann die freiwillige Gewährung eines Bonus beschränkt werden, z. B. auf verschiedene Personengruppen. Dies muss möglichen Kunden aber bei Vertragsabschluss von vornherein transparent mitgeteilt werden und darf sich nicht erst aus dem Kleingedruckten ergeben. Die Verbraucherzentrale NRW hat die 365AG daher unter anderem wegen der Verwendung einiger Bonusausschlussklauseln abgemahnt. Beanstandet wird auch die Klausel unter Ziffer 9 Absatz 4: "Der Bonus- und Frei-kWh werden in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt." (AGB vom Stand Dezember 2014) Danach würden auch Kunden vom Bonus ausgeschlossen, die zum Beispiel ein kleines Arbeitszimmer für eine geringfügige berufliche (Neben-) Tätigkeit nutzen und die die steuerrechtlich als "gewerbliche Tätigkeit" gelten mag. Der Begriff der Haushaltskunden umfasst aber nach seiner gesetzlichen Definition in § 3 Nr. 22 EnWG alle Personen, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, also auch den Stromverbrauch für solche untergeordneten Nebentätigkeiten.
--- Ende Zitat ---
uwes:
--- Zitat von: PLUS am 27. März 2015, 10:24:26 ---Kein Gewerbe ja, aber sind freiberufliche Anwälte, Ärzte ... nicht selbständig beruflich tätig, sind sie ausschließlich Haushaltskunden?
--- Ende Zitat ---
Ich habe nicht behauptet, dass sie nicht selbständig beruflich tätig seien und ich behaupte auch nicht, dass sie Haushaltskunden - im Rahmen Ihrer Selbständigkeit sind.
Mein Ansatz ist ein anderer und knüpft an den Wortlaut der - missverständlichen - alten - AGB an und soll erläutern, warum diese unverständlich und intransparent sind.
--- Zitat von: PLUS am 27. März 2015, 10:24:26 ---Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
--- Ende Zitat ---
Das wissen wir. Aber was wollen Sie damit ausdrücken?
PLUS:
--- Zitat von: uwes am 27. März 2015, 17:12:43 ---
--- Zitat von: PLUS am 27. März 2015, 10:24:26 ---Kein Gewerbe ja, aber sind freiberufliche Anwälte, Ärzte ... nicht selbständig beruflich tätig, sind sie ausschließlich Haushaltskunden?
--- Ende Zitat ---
Ich habe nicht behauptet, dass sie nicht selbständig beruflich tätig seien und ich behaupte auch nicht, dass sie Haushaltskunden - im Rahmen Ihrer Selbständigkeit sind.
Mein Ansatz ist ein anderer und knüpft an den Wortlaut der - missverständlichen - alten - AGB an und soll erläutern, warum diese unverständlich und intransparent sind.
--- Ende Zitat ---
Zu Ihrer Erinnerung, Ihr Satz nach dem Verweis auf die §§ 13,14 BGB in Bezug auf die Freiberufler:
--- Zitat ---Sie üben kein Gewerbe aus und werden daher vom Wortlaut dieser AGB - Klausel gar nicht erst erfasst.
--- Ende Zitat ---
Ihr Ansatz hin oder her, Sie haben mit dem obigen Satz den Eindruck erweckt, als wäre die Gewerbeausübung das einzige Kriterium.
Dem ist nicht so und nur darauf habe ich hingewiesen.
--- Zitat von: uwes am 27. März 2015, 17:12:43 ---
--- Zitat von: PLUS am 27. März 2015, 10:24:26 ---Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
--- Ende Zitat ---
Das wissen wir. Aber was wollen Sie damit ausdrücken?
--- Ende Zitat ---
Das ist doch klar erkennbar, das sind Gesetzestexte und da ist nicht nur von Gewerbe, sondern auch die Rede von einer selbständigen beruflichen Tätigkeit!
Ein Stromliefervertrag mit Bedingungen zur "ausschließlich privaten Nutzung der Abnahmestelle" entspricht der Vertragsfreiheit und ist durch kein Gesetz verboten. Es gibt auch keinen Zwang, kein Verbraucher muss sich darauf einlassen. "Ausschließlich" und "private Nutzung" sind sowohl für Juristen als auch für Nichtjuristen eindeutig und nicht missverständlich.
khh:
Für mich ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung die gesetzlichen Definitionen für "Verbraucher" und "Unternehmer" haben sollen, denn beide Begriffe wurden und werden in der besagten AGB-Bonusklausel nicht verwendet.
--- Zitat von: PLUS am 27. März 2015, 22:13:25 ---[...]
Ein Stromliefervertrag mit Bedingungen zur "ausschließlich privaten Nutzung der Abnahmestelle" entspricht der Vertragsfreiheit und ist durch kein Gesetz verboten. Es gibt auch keinen Zwang, kein Verbraucher muss sich darauf einlassen. "Ausschließlich" und "private Nutzung" sind sowohl für Juristen als auch für Nichtjuristen eindeutig und nicht missverständlich.
--- Ende Zitat ---
Das sehe ich auch so. Ein (eher wohl kleineres) Fragezeichen ist vllt. im Hinblick auf § 305c Abs. 1 BGB zu machen
--- Zitat ---Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
--- Ende Zitat ---
Womöglich ist das auch der Ansatz der Verbraucherzentrale NRW für deren Abmahnung (vgl. Zitat Antwort #26) ?
In diesem von @cuibono eröffneten Thread geht es aber um die vormals von der 365 AG verwendete (wohl nicht grundlos geänderte) AGB-Bonusklausel "Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standard-lastprofil H0) gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch." !
Die vorstehenden Beiträge von @uwes
--- Zitat von: uwes am 27. März 2015, 02:31:16 ---[...]
2. Bonusverweigerung:
Die Klausel dürfte unklar sein und somit gegen § 305c BGB verstoßen. Ferner spricht auch viel dafür, dass Ihr die notwendige Klaheit und damit die erforderliche Tranparenz fehlt (§ 307 BGB). Es spricht viel dafür, dass 365 AG diese Klausel deswegen aktuell geändert hat.
[...]
--- Ende Zitat ---
und
--- Zitat von: uwes am 27. März 2015, 17:12:43 ---[...]
Mein Ansatz ist ein anderer und knüpft an den Wortlaut der - missverständlichen - alten - AGB an und soll erläutern, warum diese unverständlich und intransparent sind.
[...]
--- Ende Zitat ---
bestätigen die Einschätzung in anderen Threads, dass Betroffene, für deren Vertrag diese AGB-Klausel gilt, gute Chancen für die Durchsetzung ihres Bonusanspruchs haben sollten. :)
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