Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung

<< < (5/8) > >>

cuibono:
Hallo zusammen,

ein kurzes Update: ich arbeite seit einigen Monaten mit der Verbraucherschutzzentrale zusammen.

Die Firma weigert sich noch immer, den Neukundenbonus auszuzahlen, aber die versteckte Preisänderung wollen sie nach einigen Briefwechseln schon einmal rückgängig machen.

Am Neukundenbonus arbeite ich noch...

khh:

--- Zitat von: cuibono am 26. März 2015, 16:56:59 ---... ich arbeite seit einigen Monaten mit der Verbraucherschutzzentrale zusammen. ...
--- Ende Zitat ---

Hallo cuibono,

Sie sind ja wohl schon mindestens ein dreiviertel Jahr mit dieser leidigen Angelegenheit befasst.

Welche konkrete Unterstützung haben Sie denn von der Verbraucherzentrale (NRW?) bekommen?

Gruß, khh

cuibono:
Hallo khh,

wir befinden uns noch immer im außergerichtlichen Schriftverkehr.
Die Verbraucherzentrale beurteilte in meinen Gesprächen mit ihr die Situation ebenso wie ich.

Viele Grüße
cuibono

khh:

--- Zitat von: cuibono am 26. März 2015, 18:42:41 ---... Die Verbraucherzentrale beurteilte in meinen Gesprächen mit ihr die Situation ebenso wie ich.
--- Ende Zitat ---

Und was bringt Ihnen das ?  Haben Sie denn wenigstens dazu

--- Zitat von: cuibono am 26. März 2015, 16:56:59 ---.. die versteckte Preisänderung wollen sie nach einigen Briefwechseln schon einmal rückgängig machen.
--- Ende Zitat ---

eine Frist gesetzt und die verlangten sicherlich zu hohen Abschlagszahlungen gekürzt ?

uwes:
Ich möchte einmal zur Rechtsfindung beitragen:

1. Preisänderung:


--- Zitat von: cuibono am 25. Juni 2014, 18:23:48 ---Auf Seite 4 von 6 versteckt sich ein Absatz über die neue Fixierung von 19,95 €. Eine wahrhafte Unverschämtheit!
Aber der Absatz direkt darunter klingt interessant:

--- Zitat ---Aufgrund von Anpassungen der Stromlieferbedingungen und/oder -konditionen besteht ein grundsätzliches
Recht, Lieferverträge zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Anpassung ohne Einhaltung von Fristen zu
beenden, vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung vom 7. Juli 2005, zuletzt geändert
durch Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, BGBl. I S. 1738, 1748 (EnWG).
--- Ende Zitat ---
*von mir gefettet
Es ist ziemlich unwichtig, ob Ihnen eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. wichtig ist, ob dem Unternehmer ein Recht zur Erhöhung zusteht. Im Rahme von Dauerschuldverhältnissen, wie diesem hier, muss sich der eine Vertragspartner ein solches Recht vertraglich einräumen lassen. Also muss man für sich selbst zunächst einmal prüfen, ob das der Fall ist.

Sie haben etwas "entdeckt". In Ihren AGB steht demnach:

--- Zitat ---Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ab Zugang der Mitteilung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen.
--- Ende Zitat ---

Das ist aber kein Recht zur Preisänderung. Ein solches ist ersichtlich nur als bestehend vorausgesetzt. Tatsächlich regelt diese Formulierung nur ein Kündigungsrecht, wenn und soweit der Energieversorger von einem wirksam vertraglich bestehenden Preisänderungsrecht Gebrauch gemacht hat.

Was Sie bis jetzt aber gar nicht geprüft zu haben scheinen, ist die AGB oder Einzelvertragsbestimmung, in dem Ihrem Vertragspartner ein Recht zur Preisänderung eingeräumt wurde.
Wie steht es damit?

2. Bonusverweigerung:

Die Klausel dürfte unklar sein und somit gegen § 305c BGB verstoßen. Ferner spricht auch viel dafür, dass Ihr die notwendige Klaheit und damit die erforderliche Tranparenz fehlt. (§ 307 BGB)

Es spricht viel dafür, dass 365 AG diese Klausel deswegen aktuell geändert hat.
Wie bereits @Ratsucher festgestellt hat, gibt es die Möglichkeit, die Klausel anhand der Bestimmung des § 41 ENWG auszulegen. Zwingend ist das aber nicht. Möglich ist auch die Einordnung nach §§ 13,14 BGB. Daran sieht man bereits die Probleme. Richtig schwierig wird es aber bereits dort, wo man sich die meisten Freiberufler wie z.B. Ärzte, Architekten und Anwälte und Notare ansieht. Sie üben kein Gewerbe aus und werden daher vom Wortlaut dieser AGB - Klausel gar nicht erst erfasst.
Dann macht die Unterscheidung ohnehin keinen Sinn. Unklarheiten gehen zu lasten desjenigen, der sich auf AGB beruft. M.E. ist die Klausel gegen Sie nicht zu verwenden.
Schwierig ist desweiteren, wie man einen Vermieter behandelt, der einen Mieter hat. Als Anhaltspunkt dient das Wort "Abnahmestelle". Was aber ist damit gemeint? Wenn der Vermieter gewerblich tätig ist, der Mieter aber privat wohnt. Was ist, wenn der private Vermieter einen gewerblichen Mieter hat? Ganz kompliziert wird es, wenn die "Abnahmestelle" von privatem Bewohner und Gewerbetreibenden gemeinsam genutzt wird oder - wie in Ihrem Fall "@ Cuibono" in gemischter Nutzung. Muss man auseinanderrechnen oder gilt das "Alles oder nichts Prinzip" bei jeweils überwiegender Nutzung?

Ich neige dazu die Klausel auch als gegen § 307 BGB verstoßend zu beurteilen. Grundsätzlich müssen in einem Formularvertrag die dort geregelten Rechte und Pflichten eines Vertragspartners möglichst klar, durchschaubar und vollständig dargestellt werden (st.Rspr:BGHZ 106, 42, 49=NJW 1989 S.222; BGHZ 112,115,117= NJW 1990 S.2383; BGHZ 115,177,185= NJW 1991 S.3025; BGH NJW-RR 1996 S.783). Dieses sog. "Transparenzgebot" besteht aber nur im Rahmen des Möglichen (BGHZ112,115,119=NJW 1990 S.2383; NZM 1998 S.710,711). Die einzelnen Klauseln müssen so abgefasst sein, dass sie für einen rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger verständlich sind. Das ist hier schon wegen der Schwierigkeiten bei der Auslegung nicht der Fall.
--- Ende Zitat ---

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln