Unabhängig davon, ob eine etwaig beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Strom und wohl nicht einen bestehenden Gasliefervertrag betreffen soll, gilt Folgendes:
Der Lieferant kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht einseitig abändern, vielmehr bedarf es zur Wirksamkeit einer nachträglichen Vertragsänderung einer eindeutigen Angebotserklärunmg des Energielieferanten auf nachträgliche Vereinbarung geänderter AGB und zudem einer Einverständnisserklärung des Haushaltskunden in eindeutiger Weise, ohne dass dafür der Weiterbezug von Energie ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11, juris Rn. 23 mwN).
Ohne eine eindeutige Einverständniserklärung des Kunden mit der nachträglichen Änderung der AGB kommt es mithin bei einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis regelmäßig nicht zur wirksamen Änderung der in den Vertrag einbezogenen AGB.