Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Kündigung durch almado/365AG wegen Zahlungsverzug

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RatSucher:
Hallo,

danke für die Antworten. Ich finde es ja auch sehr interessant, dass mir hier von Seiten almados angeboten wird, mein Problem in Augenschein zu nehmen. Ich muss allerdings einräumen, dass mir mittlerweile der Glauben an die Treu aus dem kaufmännischen Prinzip sehr, sehr schwerfällt.

Was mich nunmehr sehr interessieren würde, wären einschlägige Urteile bzw. Schlichtungsempfehlungen. Mir sind nur diese untergekommen:

1. Schlichtungsempfehlung: http://www.schlichtungsstelle-energie.de/fileadmin/images_webseite/pdf/08.03.2012_Empfehlung_nur_Wirksamkeit_einer_Bonusklausel.pdf

Hier sollte man aber seine AGB auf den ganz exakten Wortlaut prüfen. IMHO irrt der Schlichter zudem, da einem rechtlichen Laien nicht klar sein muss, dass eine Übersendung einer Kündigung innerhalb des 1. Versorgungsjahres bereits die Klausel (angeblich) erfüllt, zumal sie sich erst zum Ende des Versorgungsjahres auswirkt.

2. BGH 04/13: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0071/13

Die AGB meines Vertrags enthalten folgende Klausel (Hervorhebung von mir): "9. Bonusanspruch/ Frei kWh
(1) Ein von ENERGY gewährter Bonus wird gewährt nach zwölf Monaten ununterbrochener
Belieferung des Kunden im selben Tarif an derselben Abnahmestelle. Ein Anspruch auf Gewährung
eines Bonus oder von frei-kWh besteht nicht, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines
Belieferungsjahres durch den Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen beendet wurde
oder der Kunde bzw. ein Haushaltsangehöriger innerhalb der letzten 6 Monate an der gleichen
Abnahmestelle bereits durch ENERGY beliefert wurde oder der Kunde bzw. ein Haushaltsangehöriger
innerhalb der letzten 6 Monaten bereits einem Vertragsschluss widersprochen hat oder der Kunde aus
einem anderen Tarif von ENERGY gewechselt ist."

Na wie schön, dass hier nicht (möglicherweise) die ausgesprochene Kündigung, sondern das tatsächliche Vertragsende relevant ist.  ;D


Noch ein Schmankerl zum Schluss:

vgl. hierzu Ursprungsbeitrag "17. 2. Mail seitens almado vom 28.05.14. Mein Vertrag weise ein Saldo über 142,50 Euro (mutmaßlich bestehend aus 11. Abschlag zzgl. 2,50 Mahngebühren und einem 12. Abschlag, den sie aber gar nicht fordern dürfen.)."

Heute erhielt ich ein 2. Schreiben des Inkassounternehmens EWD. Diesmal werde ich darauf gar nicht reagieren. Hierin wird der Beitrag für die 12. Abschlagszahlung klar benannt ("Abschlag für Juni 2014"). Ich habe daraufhin erneut meine Unterlagen geprüft. In keinem mir vorliegenden Dokument werde ich darauf hingewiesen, dass almado eine 12. Abschlagszahlung erwartet. Dies gilt auch für die AGB, die zum Zeitpunkt meines Versorgungsbeginns am 01.07.13 Gültigkeit hatten, als auch die AGB mit Stand vom 14.02.14, die mir ohne Verlangen übermittelt wurden.

Bislang hatte ich nicht erwähnt, dass ich am 28.05.14 eine Mail von alamdo erhielt. Hier hatte wohl ein(e) Sachbearbeiter(in) Schwierigkeiten mit einer Formulierung aus meiner Mail und unterlag einem vermeidbaren Irrtum. Der Wortlaut der Mail von almado:

"(...) vielen Dank für Ihre Nachricht, in der Sie anmerken, einen anderen als den mitgeteilten Monatsabschlag zu errechnen, wenn Sie den Jahresverbrauch durch 12 teilen. Bei der Ermittlung des Abschlagsbetrages wird jedoch der Divisior 11 zugrunde gelegt. Hierdurch soll für Sie das Risiko einer Nachzahlung reduziert werden. Gleichzeitig erhöht sich die Chance, per Verbrauchsabrechnung ein Guthaben erstattet zu bekommen. In keinem Fall ist Ihr Geld verloren. (...)"

Völlig abgesehen davon, dass ich gar nichts diesbezüglich angemerkt hatte, sollte man sich den Wortlaut sehr genau ansehen. Er schliesst nicht explizit aus, dass zwar der Divisior 11 Verwendung findet, aber die Abschlagszahlung dennoch 12-mal erhoben wird. Demzufolge könnte der Stromversorger, ohne dies (zumindest in meinem Fall) deutlich zu sagen, etwas mehr als 109% des veranschlagten Jahresbetrages vereinnahmen.

Dies ist natürlich nur im Sinne des Verbrauchers. (<-wer in diesem Satz Ironie findet, kann sie gerne behalten)

Hat hier jemand eine Rechtsquelle bzgl. der Abschlagszahlungen?


Mit Gruß und Dank
RatSucher

khh:

--- Zitat von: RatSucher am 18. Juni 2014, 19:24:53 ---... IMHO irrt der Schlichter zudem, da einem rechtlichen Laien nicht klar sein muss, dass eine Übersendung einer Kündigung innerhalb des 1. Versorgungsjahres bereits die Klausel (angeblich) erfüllt, zumal sie sich erst zum Ende des Versorgungsjahres auswirkt. ...
--- Ende Zitat ---
Der Schlichter bzw. der seinerzeit verantwortliche Ombudsmann "irrt" nie, schließlich handelt/e es sich um einen BGH-Richter a. D. des zuständigen VIII. Senats ;) !

Aber ernsthaft: Im verlinkten Schlichterspruch ist der entscheidende Unterschied  - zum dort genannten Schlichterspruch im Dezember 2011 und auch zum verlinkten BGH-Urteil (m. E. jeweils Flexstrom betreffend) -  nämlich "... es sei denn ..." deutlich herausgestellt.


--- Zitat von: RatSucher am 18. Juni 2014, 19:24:53 ---... Hat hier jemand eine Rechtsquelle bzgl. der Abschlagszahlungen?
--- Ende Zitat ---

Das ist m. E. § 41 Abs. 2 Satz 2 EnWG " Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums ... richten". Und 12 Abschläge bei einem "Divisor 11" sind in der Summe nun mal gut 109 %, was der gesetzlichen Vorgabe NICHT entspricht.


RatSucher:
Hallo khh,

es war natürlich meine Fehler, dass ich die sakrosante Stellung eines Schlichters - mit mir bereits bekanntem Berufshintergrund -  nicht mit einer naturgegeben Unfehlbarkeit gleichgesetzt habe.  ;)

Ich kann die Argumentation dennoch nicht verstehen. Sowohl im Falle des BGH-Urteils. als auch des Schlichterspruchs, geht es jeweils um Fälle, die ein volles Belieferungsjahr betrafen. Ich sehe hier eine unsaubere Formulierung in dem Fall, der dem Schlichterspruch zugrundelag. Es wird hier nicht klar gemacht, dass offenbar (aus Sicht des Versorgers) das Datum entscheidend ist, an dem die Kündigung geschrieben wird (respektive beim Versorger eingeht) und eben nicht das Datum zu dem sie sich auswirkt, indem sie den Vertrag beendet.

Für mich als einen durchschnittlich verständigen Menschen ergeben sich aus dem reinen Text zwei unterschiedliche Möglichkeiten. Eine eindeutigere Formulierung wäre gegeben, wenn dort bspw. stehen würde "Entscheidend ist das Datum des Eingangs der Kündigung beim Stromversorger."


Gruß
RatSucher

khh:
Hallo RatSucher,

die besagte AGB lautet "darf ... nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate ... gekündigt werden".  Die Schlichter weisen auf den hier fehlenden Halbsatz "... es sei denn ..." hin.

In der von Ihnen zitierten AGB Ihres almado-Vertrages heißt es hingegen "... beendet ..." (was dem vorstehenden Halbsatz entspricht)  -  ein kleiner aber entscheidender Unterschied!

Gruß, khh

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