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Autor Thema: Änderung Vertragsbedingungen Strom und Gas Sommer 2014  (Gelesen 7052 mal)

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Offline RR-E-ft

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Viele Kunden der Stadtwerke Erfurt Energie GmbH haben von ihrem Strom- bzw. Gasversorger Post bekommen wegen beabsichtigter Änderungen ihrer Vertragsbedingungen. Betroffene Kunden suchen Rat, wie sie deshalb verfahren sollen. Oftmals haben sie nicht unerhebliche Rückforderungsansprüche gegen den Versorger, weil die bisherigen Preisänderungen unwirksam waren.

Die Stadtwerke Erfurt haben den Kunden, die außerhalb der Grundversorgung beliefert werden, (etwa mit Schreiben vom 26.05.2014) brieflich die beabsichtigte Änderung von Vertragsbedingungen mitgeteilt:

https://www.stadtwerke-erfurt.de/pb/site/swegruppe/node/639131/Lde/index.html

Für die Kunden bedeutet dies zunächst einmal eine Bestätigung, dass sie nicht mehr im Rahmen der Grundversorgung, sondern außerhalb derselben aufgrund von Sonderverträgen bzw. mit Sonderprodukten beliefert werden.

Oftmals wurden in diese Sonderverträge schon keine Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen, weil den Kunden nicht vor Vertragsabschluss die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft wurde (Aushändigung/Übersendung vor Vertragsabschluss bei Vertragsabschluss unter Abwesenden) oder die Kunden sich bei erst nachträglicher Übersendung von AGB nicht ausdrücklich mit deren Einbeziehung einverstanden erklärt hatten, so dass es gem. § 305 Abs. 2 BGB oftmals schon an einer wirksamen Einbeziehungsvereinbarung fehlen wird.

Selbst wenn die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch wirksam einbezogen wurden, so waren die dabei einbezogenen Preisänderungsklauseln jedoch unwirksam, wie aus dem aktuellen Schreiben der Stadtwerke entnommmen werden kann.

Was die Stadtwerke den betroffenen Kunden  nicht schreiben:

Die Einbeziehung einer neuen Preisänderungsklausel ist nur für die Stadtwerke von Vorteil.
Für die Kunden ist es von Vorteil, wenn keine wirksame Preisanpassungsklausel einbezogen wurde, weil der Versorger dann keine Rechtsgrundlage hat, auf welche er Preiserhöhungen stützen kann.

Auch die auf der Grundlage der Preisänderungsklauseln von den Stadtwerken bisher vorgenommenen einseitigen Preisänderungen in der Vergangenheit waren unwirksam.

Die Stadtwerke schreiben, die neuen Bedingungen würden ab 01.08.14 neuer Vertragsbestandteil, sofern die Kunden nicht bis zum 31.07.14 in Textform widersprechen.
Dies setzt indes voraus, dass den Stadtwerken überhaupt wirksam eine solche Änderungsmöglichkeit mit Genehmigungsfiktion von den Kunden vertraglich wirksam eingeräumt wurde.

Daran fehlt es indes oft, da entweder Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt nicht wirksam einbezogen wurden (§ 305 BGB, siehe oben) oder aber die entsprechenden Änderungsklauseln selbst einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht standhalten und unwirksam sind, weil nicht klar und verständlich geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen und in welchem notwendig begrenzten Umfange solche Änderungen nur möglich sein sollen.


Keinesfalls sollten die Kunden den Stadtwerken schriftlich bestätigen, dass sie die neuen Bedingungen erhalten haben und mit deren Einbeziehung einverstanden sind.

Vielmehr sollten betroffene  Kunden vorsorglich jetzt noch allen in der Vergangenheit vorgenommenen Preisänderungen gegenüber SWE Energie GmbH schnellstmöglich  schriftlich widersprechen.


Ein solcher Widerspruch ist nach der Rechtsprechung des BGH notwendig, damit sich der Kunde auch später noch auf die Unwirksamkeit der Preisänderungen berufen kann, wenn in den Vertrag zwar eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde, diese jedoch unwirksam ist, weil sie der Inhaltskontrolle nicht standhält (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.14 Az. VIII ZR 80/13).

Es gibt zudem  Anlass, daran zu zweifeln, dass die neuen Preisänderungsklauseln einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten können und wirksam sind.

So wird den Kunden nicht aufgezeigt, dass in den Preisen neben Kosten auch ein kalkulierter Gewinnanteil enthalten ist.
Soweit einzelne Kostenbetandteile des Energiepreises aufgezählt werden, wird nicht ersichtlich, welchen (nominalen) Anteil diese jeweils am Gesamtpreis haben.

Weil es für die bisher vorgenommenen Preisänderungen (Preiserhöhungen) keine Rechtsgrundlage gab, weil entweder schon keine Preisänderungsklausel in den Vertrag wirksam einbezogen wurde oder aber wirksam einbezogene Klauseln einer Inhaltskontrolle nicht standhielten und unwirksam waren, haben die Kunden oftmals Rückforderungsansprüche

Wurde keine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen, ist nur der Preis geschuldet, der erstmals bei der Abrechnung des sog. Sonderprodukts außerhalb der Grundversorgung zur Abrechnung gestellt wurde. Wurde zum Beispiel ein Kunde von den Stadtwerken beginnend 2004 zu einem preislich günstigeren  Sonderprodukt Strom abgerechnet, so ist er aus seiner Sicht ab diesem Zeitpunkt Sondervertragskunde außerhalb der Grundversorgung. Wurde in diesen Sondervertrag keine Preisänderungsklausel einbezogen, waren alle folgenden Preisänderungen unwirksam und gilt immer noch der  Strompreis aus dem Jahr 2004  wie zu Beginn der Belieferung außerhalb der Grundversorgung weiter.
 
Deshalb geleistete Überzahlungen können durch die Kunden von den Stadtwerken zurückgefordert werden.

Rückforderungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist.

Nicht verjährt sind bisher jedenfalls  Überzahlungen auf Verbrauchsabrechnungen, die vor dem 31.12.2011 gelegt wurden.

Solchen Verbrauchsabrechnungen muss man deshalb die Preise zu Grunde legen, die tatsächlich nur vertraglich geschuldet waren: ohne die unwirksamen Erthöhungen.

Danach können sich nicht unerhebliche Rückforderungsbeträge ergeben, deren Rückzahlung man unter Fristsetzung schriftlich vom Vertragspartner SWE Energie verlangen sollte.

Betroffene Kunden, die nun ein solches Schreiben der Stadtwerke bekommen hatten,  können sich deshalb auch von der Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt beraten lassen.     




« Letzte Änderung: 15. Juni 2014, 21:14:22 von RR-E-ft »

 

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