Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für FVU  (Gelesen 11714 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Re: einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für FVU
« Antwort #15 am: 20. Juni 2014, 17:26:28 »
@tetraeder

Letzte Anwort: ;)

Das Recht des Versorger zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Sollte das Recht des Versorgers zur ordentlichen Kündigung für noch länger als zwei Jahre vertraglich ausgeschlossen sein, kann gem. § 313 BGB unter dort genannten Voraussetzungen ein Vertragsanpassungsverlangen des Versorgers und bei Nichteinigung über ein solches eine außerordentliche Kündigung gem. § 314 BGB in Betracht kommen.
 
Ein Versorger mit Monopolstellung wird wohl die Kündigung mit einem neuen Vertragsangebot verbinden bzw. zu verbinden haben.
Auch ein neuer Vertragsabschluss durch bloße Energieentnahme gem. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV erscheint möglich, nachdem der derzeitige Vertrag durch eine Kündigung wirksam beendet wurde.
« Letzte Änderung: 20. Juni 2014, 17:36:52 von RR-E-ft »

Offline tetraeder

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-1
Re: einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für FVU
« Antwort #16 am: 20. Juni 2014, 17:55:04 »
Ein Versorger mit Monopolstellung wird wohl die Kündigung mit einem neuen Vertragsangebot verbinden bzw. zu verbinden haben.

Danke, gerade der letzte Halbsatz macht doch Mut. Scheint ja doch so etwas wie einen Schutz zu geben gegen Willkür. Aber was heisst das schon Monopolstellung, könnte der Versorger nicht sagen, bau dir doch einen Heizkessel ein und lass' dich mit Öl beliefern. So gesehen gibt es doch gar keine Monopolstellung. Ich denke, ich werde Sie mal kontaktieren.

Offline Stadt/Versorger

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 128
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Re: einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für FVU
« Antwort #17 am: 20. Juni 2014, 18:46:16 »
@tetraeder
Naja, wenn Sie diese Aussage positiv sehen,ist das Ihre Sichtweise.
Meine Sichtweise ist dazu nicht gerade positiv.
Wenn ein Monopolist bei einem Anschluss-und Benutzerzwang durch ordentliche Kündigung sich seiner Probleme entledigen kann,dann braucht er sich eigentlich  um den Par. 24 der AVB FV etc. keine Sorgen zu machen. Er braucht nicht einmal eine Preisanpassungsklausel zu haben. Es bedarf auch keinerlei schriftlicher Verträge mit dem Kunden. Der Monopolist setzt einfach die Preise für Fernwärme in einem ihm genehmen Rahmen neu fest. Entsprechende Verträge ,die ihm nicht mehr passen,werden halt gekündigt ,denn der Kunde muss sowieso Fernwärme entnehmen(da A+B Zwang) und schon ist ein neues Vertragsverhältnis ,zu den nunmehr zum Zeitpunkt der Entnahme geltenden Preisen , entstanden.
Ich hoffe nur,ich irre hier gewaltig.

Offline tetraeder

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-1
Re: einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für FVU
« Antwort #18 am: 21. Juni 2014, 10:00:46 »
in meinem Fall gibt es keinen Anschlusszwang. Im Preis enthalten ist auch die Hausanschlussstation und der Warmwasserspeicher nebst Wartung. Der Vertrag läuft noch eine Weile.

Und die Preissetzung, die unterliegt ja wieder der Billigkeitskontrolle. Der neue Preis im Falle einer Kündigung kann ja jetzt nicht einfach mal so von dem gerade festgesetzten abweichen.

Bliebe im Ergebnis eine Rückzahlung der überhöhten Preise für 3 Jahre und in einem neuen Vertrag dann wird der jetzige Preis fortgeschrieben.

Das wäre doch eine gute Position für eine Verhandlung.

Offline Stadt/Versorger

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 128
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Re: einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für FVU
« Antwort #19 am: 29. Juni 2014, 17:05:52 »
@ RR-E-Ft

Zitat RR -E-Ft

"Ein konkludenter Vertragsabschluss setzt die Energieentnahme an einer Abnahmestelle voraus, für welche bisher mit noch niemandem ein Lieferungsvertrag besteht. Besteht nämlich schon ein Liefervertrag vermöge der Versorger zu seiner Lieferung verpflichtet ist, erfolgt die Energielieferung als Erfüllungshandlung an den bereits vorhandenen Vertragspartner des Versorgers und stellt somit keine Realofferte auf Vertragsabschluss an einen Dritten dar.  "

Wenn nun ein Versorger von seinem Recht auf ordentliche Kündigung Gebrauch macht,kann dann tatsächlich ein neuer Konkludenter Vertrag geschlossen werden? Es bestand doch schon vorher ein Liefervertrag für diese Abnahmestelle .Und zwar mit dem gleichen Kunden.

Wenn der Neuabschluss möglich ist,dann ist doch - gerade beim A.u.B. Zwang- Tür und Tor für einen Missbrauch d.d. FWU gegeben. Die Forderung nach Preisanpassungen mittels Preisänderungsklauseln oder Par 315 BGB  sind letztendlich in diesem Falle wirkungslos.
Damit könnten letztendlich gewünschten Preisänderungen immer durch Kündigung und konkludenten Neuvertragsabschluss vorgenommen werden. Der Zweck des Par. 24 AVBFV wäre letztendlich ausgehebelt.
Es bedarf dann wohl auch nicht mehr der Feststellung,ob das FWU  zur einseitigen Preisfestsetzung/Erhöhung  berechtigt ist oder nicht.
Das dürfte eigentlich nicht im Sinne des Erfinders der AVBFV sein?

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Re: einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für FVU
« Antwort #20 am: 29. Juni 2014, 19:20:54 »
Wird ein bisher bestehender Vertrag durch ordentliche Kündigung beendet, kann nach Ablauf dieses Vertrages allein durch Energieentnahme konkludent ein neues Vertragsverhältnis begründet werden (vgl. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV). Unterliegt der betroffene Kunde einem Anschluss- und Benutzungszwang, so kann der Anfangspreis einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unterliegen. Hat der Wärmeversorger in seinem Leistungsberich eine Monopolstellung, kann sein Preisgebaren zudem kartellrechtlich daraufhin überprüft werden, ob es missbräuchlich oder diskriminierend ist. Den betroffenen Kunden können dabei entsprechend § 33 GBW Ansprüche gegen den Versorger erwachsen.

Offline Stadt/Versorger

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 128
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Re: einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für FVU
« Antwort #21 am: 29. Juni 2014, 20:32:39 »
@RR-E-ft

Einige Fragen hätte ich noch. Lt. AVBFV  beträgt die Kündigungsfrist 10 bzw. 5 Jahre .
Fängt nach  Kündigung d.d. Versorger und weiterer Entnahme von Fernwärme ein neues Vertragsverhältnis gem. AVBFV mit 10 Jahren Erstlaufzeit erneut an ?
Oder welche Vertragslaufzeit gilt dann ?
Versäumen es Kunde und Versorger ,gem. AVBFV fristgemäß zu kündigen, setzt sich das Vertragsverhältnis nach den alten Bedingungen weitere 5 Jahre fort.
Selbst wenn das FWU nun länger als 2 Jahre keine ordentliche Kündigung vornehmen kann gilt die AVBFV.
Für den Fall ,dass das FWU nicht rechtzeitig reagiert und die für das FWU ungünstigen Vertragsbedingungen gem. AVBFV weiter festgeschrieben werden,müsste sich das FWU doch an die automatisch verlängerte Vertragslaufzeit halten?
In diesem Falle hat das FWU den Zustand doch selbst verschuldet. Das BGB steht doch in diesem Falle
nicht über der AVBFV ? Vertrag ist doch Vertrag ?
,

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Re: einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für FVU
« Antwort #22 am: 30. Juni 2014, 11:27:58 »
Kommt ein Fernwärmelieferungsvertrag konkludent durch Energieentnahme zustande, so ist er auf unbestimmte Zeit geschlossen und § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV findet deshalb keine Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.14 Az. VIII ZR 111/13). Ein solcher Vertrag kann von beiden Seiten kurzfristig ordentlich gekündigt werden.

Ist der Vertrag hingegen anders zu stande gekommen und wurde eine Vertragslaufzeit wirksam vereinbart, so dass für den Versorger die ordentliche Kündigung noch für länger als zwei Jahre ausgeschlossen ist (er sich erst nach mehr als zwei Jahren aus dem Vertragsverhältnis lösen kann), so wird er, wenn sich seine  Kosten unvermeidlich erhöhen, er jedoch mangels wirksamen Preisänderungsrechts die Preise nicht ändern kann, gem. § 313 BGB eine Vertragsanpassung verlangen können, und wo eine solche nicht zustande kommt, gem. § 314 BGB deshalb ein außerordentliches Kündigungsrecht haben, so dass er sich dann aus dem betroffenen Vertragsverhältnis lösen kann. 

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz