Kommt ein Fernwärmelieferungsvertrag konkludent durch Energieentnahme zustande, so ist er auf unbestimmte Zeit geschlossen und § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV findet deshalb keine Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.14 Az. VIII ZR 111/13). Ein solcher Vertrag kann von beiden Seiten kurzfristig ordentlich gekündigt werden.
Ist der Vertrag hingegen anders zu stande gekommen und wurde eine Vertragslaufzeit wirksam vereinbart, so dass für den Versorger die ordentliche Kündigung noch für länger als zwei Jahre ausgeschlossen ist (er sich erst nach mehr als zwei Jahren aus dem Vertragsverhältnis lösen kann), so wird er, wenn sich seine Kosten unvermeidlich erhöhen, er jedoch mangels wirksamen Preisänderungsrechts die Preise nicht ändern kann, gem. § 313 BGB eine Vertragsanpassung verlangen können, und wo eine solche nicht zustande kommt, gem. § 314 BGB deshalb ein außerordentliches Kündigungsrecht haben, so dass er sich dann aus dem betroffenen Vertragsverhältnis lösen kann.