Eine Versorgungseinstellung darf nur der örtliche Grundversorger vornehmen. Andere freigewählte Vertragspartner dürfen dies nicht. Doch auch die Einstellung der Versorgung durch den Grundversorger kann rechtswidrig sein. Grundversorger und Netzbetreiber sind am Ort des Beispielfalles gleich. Ein Stromdiscounter könnte also in diesem Fall erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stromsperre durchzusetzen.
Eine Versorgungsunterbrechung erfolgt durch Unterbrechung des Netzanschluses/ der Netznutzung gem. § 24 Abs. 3 NAV durch den Netzbetreiber auf Betreiben des Stromlieferanten.
Grundsätzlich
jedem Stromlieferanten kann gegenüber dem Kunden ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht gem.
§§ 320, 273 BGB zustehen, welches ihn berechtigen kann, den Netzbetreiber gem. § 24 Abs. 3 NAV anzuweisen, die Verorgung zu unterbrechen.
Die Ausübung eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts
durch den Grundversorger ist gem. § 19 StromGVV an
besondere Voraussetzungen geknüpft.
Für andere Stromlieferanten als den Grundversorger gilt die gesetzliche Regelung des § 19 StromGVV jedoch nicht.
Sie könnte allenfalls kraft vertraglicher Abrede in das Vetragsverhältnis eines Sondervertrages einbezogen werden (etwa durch Einbeziehung einer entsprechenden ABG).
Andere Stromlieferanten als der Grundversorger, welche nicht an die Bestimmung des § 19 Abs. 2 StromGVV gebunden und denen für die Versorgungsunterbrechung keine entsprechenden besonderen Vorauzssetzungen auferlegt wurden, können deshalb die Versorgung durch den Netzbetreiber gem. § 24 Abs. 3 NAV wohl einfacher unterbechen lassen.