Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Falsche Jahresabrechnung, kein Neukundenbonus, Sonderkündigungsrecht  (Gelesen 55826 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline scooter44

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 84
  • Karma: +3/-1
Die 365 AG/Immergrün-Energie verschleppen aus eigener Erfahrung bekanntlich gerne Jahresrechnungen, oder stellen diese erst nach Einschalten eines Rechtsanwaltes und der Schlichtungsstelle Energie aus. Und oftmals wird im Ergebnis auch noch falsch abgerechnet. Zählerstände nicht korrekt, Verbrauch geschätzt, kein Neukundenbonus enthalten, auf Widersprch wird nicht reagiert. Kennen wir also bereits.

Wer hat schon in solch einem Fall von seinem Sonderkündigungsrecht (außerordentliche Kündigung) bei 365 AG / Immergrün-Energie Gebrauch gemacht und damit weitere Erfahrungen gesammelt? Gab es womöglich keinerlei Stellungnahme?


Zitat
Kündigung bei fehlerhafter Rechnung: Ist Ihre Stromabrechnung oder Ihre Gasabrechnung offensichtlich fehlerhaft, so setzen Sie Ihrem Stromanbieter bzw. Gasanbieter eine Frist um diesen Fehler zu beheben. Kommt Ihr Energieversorger dem nicht nach, und verweigert er hierzu sogar eine Stellungnahme, so können Sie den Energieliefervertrag außerordentlich per Sonderkündigung beenden. Sie haben als Kunde das Recht auf eine fehlerfreie Rechnung, denn diese stellt die Basis für Ihre Zahlung dar. Sie müssen die Rechnung kontrollieren können, um festzustellen, ob der Verbrauch und der Preis richtig berechnet wurde. Verweigert Ihr Energieversorger das ausstellen einer fehlerfreien Stromabrechnung bzw. Gasabrechnung, so kommt er einer seiner wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht nach. Sie können den Vertrag kündigen. Rechnungen sind auch dann fehlerhaft, wenn eine versprochene Bonuszahlung nicht angerechnet wurde, oder wenn Abschläge oder die Vorauszahlung nicht korrekt in der Jahresrechnung berücksichtigt wurden. Vor allem die Anrechnung eines versprochenen Bonus sorgt immer wieder für fehlerhafte Rechnungen. Der Anbieter gibt zunächst vor, dass der Kunde nach Ablauf des ersten Bezugsjahres einen Bonus ausgezahlt bekommt. Meist wird der Bonus dann verweigert, unter Bezugnahme auf vertragliche Bestimmungen. Der Bonus soll dann erst nach einem zweiten Bezugsjahr angerechnet werden. Hier ist der jeweilige Vertrag genau zu überprüfen, um festzustellen, ob der Kunde bereits im ersten Bezugsjahr Anspruch auf Bonusanrechnung hat oder nicht.

 


Quelle: http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/probleme-mit-gas-und-strom/


Und gab es im Nachhinhein trotz Ignorieren des Widerspruchs seitens der 365 AG / Immergrün-Energie Drohungen, Inkasso, Androhung einer Klage oder gar Stromsperre durch diesen Verein? Auch bei Verweigerung einer Nachzahlung bei falscher Abrechnung?




Offline scooter44

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 84
  • Karma: +3/-1
Hier gibts noch einen guten TV-Beitrag über das Geschäftsgebahren von 365 AG und Konsorten:


http://www.youtube.com/watch?v=Blh2mzSgk-c


Offline scooter44

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 84
  • Karma: +3/-1
Noch niemand von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht gegenüber Immergrün / Almado / 365 Gebrauch gemacht?

Offline khh

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.679
  • Karma: +15/-20
  • Geschlecht: Männlich
Viele Kunden haben vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht, wie hier im Forum nachzulesen ist. Allerdings erfolgten diese außerordentlichen Kündigungen im Zusammenhang mit Preiserhöhungen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

Ob ein "Recht" auf außerordentliche Kündigungen tatsächlich so eindeutig und undifferenziert gegeben ist, wie aus der verlinkten Anwalts-HP herauszulesen, könnte fraglich sein und war m.E. noch nicht Thema des Forums. Eine Schätzung/rechnerische Ermittlung des Verbrauchs durch den Netzbetreiber ist jedenfalls nicht generell unzulässig und führt daher eher nicht zu einer "fehlerhaften" Abrechnung.
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline scooter44

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 84
  • Karma: +3/-1
Zitat
Die Voraussetzungen für eine Verbrauchsschätzung müssen vorliegen. Nach § 20 AVBEltV wird der Verbrauch von einem Beauftragten des Unternehmens abgelesen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Verbraucher selbst (Abs. 1). Eine Verbrauchsschätzung ist zulässig, wenn der Beauftragte des Unternehmens keinen Zutritt zum Zähler hatte (Abs. 2). Unmittelbar ergibt sich aus der Vorschrift also nicht, dass eine Verbrauchsschätzung zulässig ist, wenn der Verbraucher keine Ablesedaten übermittelt. Dies kann möglicherweise zwischen den Parteien vereinbart werden. Aus unserer Sicht geht § 20 AVBEltV aber davon aus, dass der Versorger eine Ablesung selbst vornehmen muss, wenn er keine anderweitigen Daten erhält. Im übermittelten Fall scheint die Verbraucherin ja nicht einmal zur Ablesung aufgefordert worden zu sein. Aus unserer Sicht war die Verbrauchsschätzung nicht zulässig.


Zitat
Im übermittelten Fall scheint die Verbraucherin ja nicht einmal zur Ablesung aufgefordert worden zu sein. Aus unserer Sicht war die Verbrauchsschätzung nicht zulässig.


Genau das trifft in meinem Fall zu! Wie bereits an anderer Stelle schon erwähnt ...

Offline khh

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.679
  • Karma: +15/-20
  • Geschlecht: Männlich
@scooter44,

auf die nicht mehr aktuellen Bestimmungen der AVBEltV werden Sie sich NICHT berufen können, da diese mit Wirkung seit dem 08.11.2006 durch die StromGVV/Stromgrundversorgungsverordnung ersetzt wurde. Letztere beinhaltet m. E. keine Bestimmung, die eine durch den Versorger vom Netzbetreiber übernommene Verbrauchs-schätzung bzw. rechnerische Verbrauchsermittlung (die ja auf einer jährlich stattfindenden Ablesung des NB beruht!) unbedingt ausschließt  -  vgl. hier (Ziff. 1):
Zitat
Strom GVV  -  § 11 Ablesung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
(2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.

Für Ihren Vertrag ist jedoch ohnehin entscheidend, dass es sich Sie bei den Verträgen mit Nicht-Grundversorgern wie die 365 AG IMMER um Sonderverträge handelt, für welche die Bestimmungen der GVV nur dann gelten, wenn diese ausdrücklich als Bestandteil in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden.
Mit anderen Worten: Maßgeblich ist, was in den AGB und eventuellen ergänzenden Vertragsbedingungen eines Sondervertrages wirksam vereinbart ist!

Falls Immergrün-Energie die abgerechnete Verbrauchsschätzung selbst vorgenommen hat, dürfte diese von dem Mitte 2013 erhobenen Zählerstand abgeleitet sein. Es könnte also fraglich sein, ob das ein Abrechnungs-Fehler ist, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt :-\.

Nachtrag:
Wie bereits x-mal hier im Forum angesprochen, sollte jeder Sondervertragskunde (zusätzlich zur turnusmäßigen Zählerablesung durch den Netzbetreiber) im eigenen Interesse den Zählerstand zu dem für das bestehende Vertragsverhältnis maßgeblichen Zeitpunkt (= zum Ablauf des jeweiligen Lieferjahres und bei einem Lieferanten-wechsel) unaufgefordert selbst ablesen und dem Versorger sowie unbedingt auch dem Netzbetreiber mitteilen!!   
« Letzte Änderung: 14. Juni 2014, 03:16:18 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline scooter44

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 84
  • Karma: +3/-1
Quelle war dies hier: http://www.energieverbraucher.de/de/Verbrauchsschaetzung__1667/


Ohne Druck der Schlichtungsstelle Energie und meines Rechtsanwaltes hätte ich überhaupt keine Jahresabrechnung bekommen. Und im Zuge des Verfahrens teilte Immergrün mit:

Zitat
"Selbstverständlich erstellen wir gerne für Sie eine Jahresrechnung. Bitte teilen Sie uns den Zählerstand vom 14.12.2013 mit".


Das alleine war für mich schon blanker Hohn. Vor allem vor dem Hintergrund, dass Immergrün bewußt war, dass ohne Aufforderung zur Ablesung kein Zählerstand für das genannte Datum vorlag. Zur Ablesung muß ich überdies den Ortsbeauftragten des Netzbetreibers hinzuziehen, da ich keinen Zutritt zum Zählerraum habe.

http://www.focus.de/immobilien/energiesparen/tid-26416/geruechte-halbwahrheiten-mythen-fuenf-irrtuemer-ueber-stromvertraege-irrtum-3-der-anbieter-darf-den-stromverbrauch-schaetzen_aid_777831.html


Zitat
Schätzt das Stromunternehmen den Verbrauch des Kunden, ohne sich vorher um eine ordnungsgemäße Ablesung gekümmert zu haben, hat das Folgen für eventuelle Nachzahlungen

Ich bin gespannt, was die Verbraucherzentrale in meinem Fall rät. Auch dahingehend habe ich meinen Anwalt selbstverständlich informiert.

Bisher haben wir keine Stellungnahme von diesem Verein Immergrün, mein Widerspruch blieb ohne Reaktion etc., etc. ...


« Letzte Änderung: 14. Juni 2014, 11:02:46 von scooter44 »

Offline khh

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.679
  • Karma: +15/-20
  • Geschlecht: Männlich
... im Zuge des Verfahrens teilte Immergrün mit:
Zitat
"Selbstverständlich erstellen wir gerne für Sie eine Jahresrechnung. Bitte teilen Sie uns den Zählerstand vom 14.12.2013 mit".
Das alleine war für mich schon blanker Hohn. Vor allem vor dem Hintergrund, dass Immergrün bewußt war, dass ohne Aufforderung zur Ablesung kein Zählerstand für das genannte Datum vorlag. Zur Ablesung muß ich überdies den Ortsbeauftragten des Netzbetreibers hinzuziehen, da ich keinen Zutritt zum Zählerraum habe. ...

Zu "kein Zählerstand für das genannte Datum vorlag" kann ich nur auf den Nachtrag meiner Antwort #5 verweisen. Viele User dieses Forums praktizieren das so.

Zum Zugangsrecht des Verbrauchers zum Zählerraum wurde bereits auf einen Artikel der BdEV-HP verwiesen. Zum verlinkten Focus-Artikel ist anzumerken, dass ja einmal im Jahr sowohl vom Netzbetreiber als auch von Immergrün der Zählerstand abgelesen bzw. angefordert wurde.   
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline scooter44

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 84
  • Karma: +3/-1
Hier gibts ein interessantes Urteil:


https://www.jurion.de/de/document/show/0:3581462,0/



Zitat
Eine Abrechnung ist fehlerhaft, wenn der Stromlieferant den Verbrauch eines Kunden lediglich geschätzt hat, ohne zu einer solchen Verbrauchsschätzung berechtigt zu sein. Gem. § 20 Abs. 2 AVBEltV ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur dann berechtigt, den Verbrauch zu schätzen, wenn der Kunde den Zutritt zur Wohnung zum Zwecke der Ablesung des Zählers verweigert, nicht aber, wenn das Unternehmen die Möglichkeit hat, den sich im Hausflur eines Mehrfamilienhauses befindlichen Stromzählen selbst abzulesen. Die Weigerung eines Kunden, den Zähler abzulesen, wird von dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 AVBEltV nicht erfasst.


Ich kann das auch gerne gerichtlich klären lassen. Es kann nicht angehen, dass ein solch unseriösen Unternehmen einfach so freie Hand hat. Mich interessiert nur, dass das Thema Immergrün so schnell wie möglich für mcih beendet werden kann.



Offline khh

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.679
  • Karma: +15/-20
  • Geschlecht: Männlich
... Ich kann das auch gerne gerichtlich klären lassen. ...

Dann machen Sie das. Von dem Erkenntniszuwachs können wir ja vielleicht alle profitieren ;).
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline scooter44

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 84
  • Karma: +3/-1
Auf alle Fälle bleibt es bei meiner außerordentlichen Kündigung.


Man darf auch gespannt sein, wie es mit diesem (..aus rechtlichen Gründen wurde der Beitrag vom Forenbetreiber bearbeitet ...)-Verein weitergeht:


Zitat
Schlichtungsstelle bittet Bundesnetzagentur um Prüfung

Das "Handelsblatt" berichtete von einem Brief der Schlichtungsstelle an die Bundesnetzagentur. Sie  solle prüfen, ob "die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der ExtraEnergie GmbH und der almado AG noch gegeben ist". Dies ist nach dem Energiewirtschaftsgesetz § 5 Vorraussetzung für die Erlaubnis einer Energieversorgung.

"Aus Sicht der Schlichtungsstelle ist das Verhalten beider Unternehmen in den Schlichtungsverfahren nicht länger tragbar", zitierte das "Handelsblatt" aus dem Schreiben. ExtraEnergie beispielsweise erkenne "pauschal sämtliche Schlichtungsempfehlungen nicht an".

Dem Handelsblatt zufolge gehören Almado und ExtraEnergie zu den Firmen mit den meisten Fällen bei der Schlichtungsstelle.

Laut Angabe der 365 AG hat die Bundesnetzagentur aufgrund der Schilderung der Schlichtungstelle keine Veranlassung gesehen, ein Prüfungsverfahren gegen die 365 AG einzuleiten.

    WDR-Sendereihe "Servicezeit" vom 14. Oktober 2013, "Stromdiscounter in der Kritik - Schlichtungsstelle Energie rügt ExtraEnergie und Almado"
    SPIEGEL-Online vom 23. September 2013; Bundesnetzagentur prüft Beschwerden gegen Billiganbieter Almado und ExtraEnergie



« Letzte Änderung: 26. August 2014, 13:58:50 von energienetz »

Offline findus14472

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 36
  • Karma: +2/-0
Wenn von jemandem  k e i n e   Reaktion zu erwarten ist, dann dürfte es wohl die Bundesnetzagentur sein. Die ziehen sich das Deckmäntelchen "Datenschutz" über beide Ohren und setzen ihren Dornröschenschlaf  fort. Siehe Flexstrom, siehe TelDaFax, siehe jahrelanges Treiben der Almados.

Offline khh

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.679
  • Karma: +15/-20
  • Geschlecht: Männlich
@scooter44,

die von der Schlichtungsstelle an die Bundesnetzagentur gerichtete Bitte um Prüfung bzgl. § 5 Satz 4 EnWG ist doch ohne Ergebnis geblieben, da die BNA augenscheinlich ein zahnloser "Papiertiger" ist.

Sie sind m. E. zu sehr auf die Verbrauchsschätzung und auf ein vermeintliches Recht einer (vermutlich höchstrichterlich nicht geklärten) außerordentlichen Kündigung fixiert, was Immergrün aber einfach ignoriert.

Eine Abrechnung für das 1. Lieferjahr inkl. Bonusgutschrift haben Sie wohl bereits mit Fristsetzung angemahnt. Daran anschließend würde ich mit entsprechender Mitteilung an 365 AG/ Immergrün folgendermaßen vorgehen:
1. die Einzugsermächtigung/das SEPA-Mandat widerrufen (falls nicht ohnehin schon erfolgt);
2. der Preiserhöhung für das 2. Lieferjahr widersprechen, begründet mit der intransparenten Preiserhöhungsmitteilung (§ 41 Abs. 3 EnWG) und der Unwirksamkeit der anfänglich verwendeten AGB-Preisanpassungsklausel (§ 307 BGB);
3. auf Basis des vertraglichen Anfangspreises selbst den (entsprechend reduzierten) monatlichen Betrag für 11 Abschläge ermitteln;
4. die Zahlung dieser Abschläge bis zur Höhe des selbst errechneten Guthabens aus dem 1. Lieferjahr zurückbehalten (da Immergrün den Bonusanspruch vermutlich nicht mal bestritten, geschweige denn begründet widerlegt hat, wäre wohl auch eine Aufrechnung rechtlich unbedenklich).

Damit (mit Geld-Entzug!) "zwingt" man diese "Bonus-Preller" zu einer Reaktion auf die berechtigten Reklamationen! Von einer möglichen Inkassobeauftragung und deren Mahnungen (mit vorstehender Begründung einmalig zurückweisen) oder von Klageandrohungen etc. sollte man sich nicht schrecken lassen.

Gruß, khh
« Letzte Änderung: 14. Juni 2014, 14:11:15 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline scooter44

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 84
  • Karma: +3/-1
Zitat
Zitat
... da die BNA augenscheinlich ein zahnloser "Papiertiger" ist.


Das sehe ich auch so!


Ich hatte bisher immer selbst überwiesen, ein SEPA-Mandat nie erteilt.

Eine Preiserhöhung für das 2. Lieferjahr hat man mir bisher nicht mitgeteilt. Ich habe lediglich nur den Lieferschein (3 Monate nach "Vertragsbeginn" nach mehrmaligen Anmahnen erhalten), den Immergrün als "Vertrag" bezeichnet. Vorher weder Auftragsbestätigung noch Lieferbestätigung.


Zitat
Damit (mit Geld-Entzug!) "zwingt" man diese "Bonus-Preller" zu einer Reaktion auf die berechtigten Reklamationen! Von einem möglichen Inkassobeauftragung und deren Mahnungen (mit vorstehender Begründung einmalig zurückweisen) oDder von Klageandrohungen sollte man sich nicht schrecken lassen.

Darauf werden mein Rechtsanwalt  und demnächst auch die Verbraucherzentrale zu reagieren wissen.


Aufgrund der Zurückbehaltung weiterer Zahlungen wundert es mich, dass mir der Laden aufgrund von Zahlungsverzug noch nicht "außerordentlich" gekündigt hat.


Zitat
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir uns bei ausbleibendem Zahlungseingang die Abgabe des Forderungsfalles an einen externen Dienstleister vorbehalten sowie bei anhaltendem bzw. wiederholtem Zahlungsverzug eine außerordentliche Kündigung des Liefervertrages  erfolgen muss.


Schreiben der DTMI hatten wir ebenfalls ignoriert.

Offline khh

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.679
  • Karma: +15/-20
  • Geschlecht: Männlich
... Eine Preiserhöhung für das 2. Lieferjahr hat man mir bisher nicht mitgeteilt. ...

Wirklich nicht ?  -  Haben Sie alle Mails, insbesondere die SEPA-Info und auch die möglichen Nachrichten in
Ihrem Kundenportal der Immergrün-HP genauestens auf "versteckte" Preiserhöhungsmitteilungen geprüft ?

Ansonsten ist doch (fast) alles gut: Sie leisten z. Zt. keine Zahlungen und Immergrün liefert fleißig Strom ;D !
« Letzte Änderung: 14. Juni 2014, 17:17:49 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz