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Autor Thema: E wie Einfach: neue Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)  (Gelesen 7003 mal)

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Offline khh

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Ab dem 01.09.2014 will 'E wie Einfach' neue AGB für Bestandsverträge einführen  -  Auszug aus der heutigen Postbox-Mitteilung (angekündigt per Email):
Zitat
Sehr geehrter ...
von Zeit zu Zeit gibt es neue rechtliche Anforderungen, die zu Anpassungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) führen. Aus diesem Grund erhalten Sie heute eine aktualisierte Fassung der AGB zu Ihrem ...Tarif. Die neuen AGB gelten ab dem 01.09.2014.
Und für Sie bleibt alles ganz einfach.
Die Änderungen werden nicht ohne Ihr Einverständnis wirksam. Hierzu müssen Sie nichts Besonderes unternehmen - es genügt, wenn Sie dieses Schreiben samt der neuen AGB einfach als Teil Ihres Vertrages zu Ihren Unterlagen nehmen und weiterhin Ihren Strom bei uns beziehen.
Sollten Sie hingegen mit den neuen AGB nicht einverstanden sein, bitten wir Sie, uns dies bis zum 31.08.2014 in Textform mitzuteilen. Ihr Vertrag läuft dann mit den bisherigen Regelungen weiter. ...

Die neue AGB sowie die Art und Weise, Bestandskunden eine neue AGB/Preisanpassungsklausel "unterzujubeln", entspricht exakt der Vorgehensweise der 'E.ON Energie Deutschland GmbH'  -  siehe dortiges Unterforum "neue Strom-AGB von E.ON - unwirksame Umsetzung für Bestandsverträge?" (ab Antwort #3) !

Auf das oben zitierte Schreiben des Versorgers werde ich selbstverständlich GAR NICHT reagieren ;). Wie @RR-E-ft in dem vorgenannten E.ON-Thread ausführte, wird gemäß BGH-Rechtsprechung eine solch gravierende Vertragsänderung NICHT ohne meine ausdrückliche Einverständniserklärung wirksam!

Mit der gewählten Formulierung des Begleitschreibens ("von Zeit zu Zeit gibt es neue rechtliche Anforderungen, die zu Anpassungen in den AGB führen") wird wieder einmal versucht zu verschleiern, dass die bisherige AGB-Preisanpassungsklausel (die sog. 'GVV-Klausel') gemäß EuGH-/BGH-Urteile unwirksam ist und Preiserhöhungen nicht bezahlt bzw. innerhalb der 'Rückwirkungsfrist' zurückgefordert werden können.     
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Offline RR-E-ft

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Re: E wie Einfach: neue Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
« Antwort #1 am: 02. Juni 2014, 23:37:26 »
Eine Vertragsänderung kann durch Änderungsvereinbarung vermittels Angebot und Annahme gem. § 145 ff. BGB vereinbart werden.
Vorliegend scheint der Antragende auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung verzichten zu wollen, § 151 BGB.

An die Stelle einer zugangsbedürftigen Einverständniserklärung soll wohl eine Ersatzhandlung treten:

Zitat
Hierzu müssen Sie nichts Besonderes unternehmen - es genügt, wenn Sie dieses Schreiben samt der neuen AGB einfach als Teil Ihres Vertrages zu Ihren Unterlagen nehmen und weiterhin Ihren Strom bei uns beziehen.

Was genügen soll, stellt wohl die Mindestvoraussetzung bzw. -anforderung dar:
dieses Schreiben samt der neuen AGB als Teil des eigenen Vertrages zu den eigenen Unterlagen nehmen.

Wenn man diese nun  aber nicht  zu den eigenen Unterlagen nimmt oder jedenfalls nicht als Teil des eigenen Vertrages zu den eigenen Unterlagen nimmt und statt dessen zB. anderswo hinlegt, etwa in die berühmte Rundablage.... Das lässt sich wohl schlussendlich gar nicht kontrollieren.

Dafür, dass die neuen AGB nicht Vertragsbestandteil werden, ist somit wohl nicht erst erforderlich, dass man der Bitte nachkommt und sein mangelndes Einverständnis bis zum 31.08.2014 in Textform mitteilt.

Anders könnte es sich wohl allenfalls verhalten, wenn in den Vertrag bereits wirksam eine Klausel einbezogen wurde, die sich dazu verhält, ob und wie die AGB bzw. der Vertragsinhalt nachträglich abgeändert werden kann, welche  ihrerseits ggf. einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält.   
« Letzte Änderung: 02. Juni 2014, 23:44:40 von RR-E-ft »

Offline khh

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Re: E wie Einfach: neue Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
« Antwort #2 am: 03. Juni 2014, 02:11:31 »
[...]
Anders könnte es sich wohl allenfalls verhalten, wenn in den Vertrag bereits wirksam eine Klausel einbezogen wurde, die sich dazu verhält, ob und wie die AGB bzw. der Vertragsinhalt nachträglich abgeändert werden kann, welche  ihrerseits ggf. einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält.

Die für den bestehenden Vertrag verwendete AGB enthält tatsächlich nachstehende Klausel:
Zitat
14. Änderungen der Vertragsbedingungen, Widerspruchsrecht
14.1 E WIE EINFACH ist nach Maßgabe der folgenden Regelungen berechtigt, die Vertragsbedingungen zu ändern. Vertragsänderungen werden jeweils zum Monatsbeginn und nach vorheriger Mitteilung an den Kunden wirksam. Die Mitteilung erfolgt in Textform mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung der Vertragsbedingungen unter Angabe des Zeitpunkts (Monatsbeginn), ab dem die geänderten Vertragsbedingungen gelten. Die Vertragsänderung gilt als durch den Kunden genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung in Textform widerspricht. Auf diese Folge wird E WIE EINFACH den Kunden besonders hinweisen. E WIE EINFACH wird diesem Vertrag die genehmigten Vertragsbedingungen ab dem angegebenen Monatsbeginn in der geänderten Fassung zugrunde legen.
14.2 Ziffer 14.1 gilt nicht für die Änderung der Bruttopreise, der vereinbarten Leistungsinhalte, der Vertragslaufzeit und der Kündigungsregelung.
[farbliche Hervorhebung durch khh]

@RR-E-ft,

hat E wie Einfach in der im Eröffnungsbeitrag zitierten Mitteilung überhaupt zutreffend (nämlich gemäß der vorstehend farblich hervorgehobenen AGB-Bestimmung) über die Folgen eines ausbleibenden Widerspruchs informiert ?

Kommt bei nicht erfolgendem Widerspruch in Textform womöglich doch eine Zustimmung des Kunden zu der neuen AGB durch eine sogen. 'fingierte Erklärung' zustande (hält die vorstehend zitierte AGB-Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand) ?

Gruß, khh

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Offline RR-E-ft

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Re: E wie Einfach: neue Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
« Antwort #3 am: 03. Juni 2014, 11:28:45 »
Es erscheint zweifelhaft, ob diese Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten kann, da für den Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht erkennbar ist, unter welchen Vorausetzungen und in welchem Umfang eine Änderung der Vertragsbedingungen möglich sein soll. An einer hinreichenden Konkretisierung und Begrenzung wird es wohl insbesondere fehlen, wenn quasi der gesamte aus AGB bestehende Vertragsinhalt über eine solche vertragliche Ermächtigungsgrundlage abgeändert werden könnte. Immerhin wurden die Änderung der Bruttopreise, der vereinbarten Leistungsinhalte, der Vertragslaufzeit und der Kündigungsregelung von der Ermächtigung ausgenommen.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Kunden hinreichend in Textform darauf hingewiesen wurden, dass ein unterlassener Widerspruch die fingierten Genehmigung zur Folge hat. Dem Kunden wird vielmehr suggeriert, er müsse für seine Einverständniserklärung(wenn auch niederschwellig) aktiv tätig werden:

Zitat
Hierzu müssen Sie nichts Besonderes unternehmen - es genügt, wenn Sie dieses Schreiben samt der neuen AGB einfach als Teil Ihres Vertrages zu Ihren Unterlagen nehmen und weiterhin Ihren Strom bei uns beziehen

Nichts Besonderes unternehmen, aber immerhin etwas unternehmen, nämlich aktiv etwas als neuen Vertragsinhalt zu den eigenen Unterlagen nehmen!

Würde der Kunde tatsächlich besonders darauf hingewiesen,  dass ein unterlassener form- und fristgerechter Widerspruch sein Einverständnis zur Folge hat, wäre es schlicht falsch, dass er für sein Einverständnis  noch dieses Schreiben samt der neuen AGB einfach als Teil des eigenen Vertrages zu den eigenen  Unterlagen nehmen und weiterhin seinen Strom dort beziehen muss, weil erst das genügt
« Letzte Änderung: 03. Juni 2014, 11:40:20 von RR-E-ft »

 

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