Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Kein Zugang zum Stromzähler
userD0010:
@Troja
Sie sollten umgehend Ihren Versorger davon in Kenntnis setzen, dass Sie weder den Zähler aufladen, noch jeglichen Strom abnehmen können, weil Ihr Vermieter Ihnen den Zugang zum Zähler verwehrt.
Als Folge sollten Sie ebenfalls ankündigen, dass Sie keinesfalls die tägliche Miete von 2,77 Euro zu entrichten bereit sind, sondern sich deren Rückforderung vorbehalten.
Setzen Sie eine Frist von 1 Woche, und kündigen an, dass Sie nach Fristablauf den Versorger wechseln werden.
Willpower:
Klingt nach einem guten Rat. Mit Hoffen und Sinn für Gerechtigkeit ist da sicher kein Weiterkommen.
Auf alles andere wird kaum eine der Parteien reagieren.
Wolfgang_AW:
Das Hilfeposting ist zwar schon ein Weilchen her und leider wurde kein Fortgang mehr gepostet.
Trotzdem will ich hier die Frage aufwerfen, ob in solch einem Fall des permanent verweigerten Zugangs zu einem Strom-/Gaszähler nicht auch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes eine einstweilige Verfügung angezeigt wäre?
Einstweilige Verfügung
--- Zitat ---Die einstweilige Verfügung ist die vorläufige Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren, die der Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs bis zur endgültigen Entscheidung dient. Sie ist in §§ 935 bis § 942 ZPO geregelt. Die einstweilige Verfügung soll den Anspruch auf einen bestimmten Streitgegenstand (§ 935 ZPO) (Sicherungsverfügung) oder den Rechtsfrieden (§ 940 ZPO) (Regelungsverfügung) sichern.
...
Das Gesuch muss den zu sichernden Anspruch und den Verfügungsgrund enthalten. Es kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 920 Abs. 3 ZPO). Bedingt durch diese im Gesetz vorgesehene zweite Alternative ist, im Unterschied zum Vorgehen im allgemeinen Verfahren, die Stellung des Gesuchs auch ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts möglich, selbst wenn es sich beim zuständigen Gericht um ein Landgericht handelt (§ 78 Abs. 3 ZPO). Zuständig ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache (§ 937, § 943, § 802 ZPO), in Ausnahmefällen das Gericht der belegenen Sache (§ 942 ZPO).
--- Ende Zitat ---
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW
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