Der Erfüllungsanspruch muss wohl bereits 1994 bestanden haben.
Er könnte deshalb bereits verjährt sein, wenn er nicht gerichtlich tituliert wurde.
Ein gerichtlicher Vergleich nach einem Gerichtsverfahren 1994 sah womöglich eine Zahlung erst nach Bauabschluss (Zug- um-Zug) vor.
In 2006 erfolgte dann wohl die vollständige Zahlung auf den gerichtlichen Vergleich, jedoch wohl vorbehaltlos.
Wurde im Vergleich tatsächlich eine Zahlung erst nach Bauabschluss vereinbart, hätte man dem Zahlungsverlangen 2006 schließlich die Einrede entgegenhalten können, dass die Gegenleistung noch gar nicht erbracht wurde, von einem Bauabschluss keine Rede sein kann.
Der zuvor geschlossene Vergleich könnte Rechtsgrund für die erfolgte Zahlung gewesen sein.
Bei der erfolgten Zahlung könnte es sich wohl nicht nur um einen Abschlag gehandelt haben, sondern bereits um die vollständige Gegenleistung,
wie sie mit einem gerichtlichen Vergleich Jahre zuvor vereinbart worden war.
Der Erfüllungsanspruch könnte auch erst nach der 2006 erfolgten Zahlung bereits verjährt sein, wenn er nicht gerichtlich tituliert wurde.
Nicht ersichtlich, warum der TE nach all den vielen Jahren jetzt plötzlich dringend Hilfe braucht.