Den Unbilligkeitseinwand gemäß § 315 BGB in der Grundversorgung Strom erhob ich erstmalig 2007 und folgend gegen jede Jahresendabrechnung.
Ich zahlte stetig Abschläge, immer auf Grundlage des letzten nicht bestrittenen KWh-Preis, Monat für Monat. Gegen Mahnungen und andere Drohungen setzte ich Abwehrschreiben.
Dann strich der Grundversorger die geringeren Differenzbeträge der ersten Jahre wegen Verjährung aus deren Forderungsbestand und schickte mir mahnkostenbereinigte neue "Jahresabrechnungen" der letzten Jahre, in denen er jeweils die Differenz zwischen seinen Forderungen und meinen Zahlungen forderte.
Da diese neuen "Jahresverrechnungen" die widersprochenen Strompreise enthielten, setzte ich auch gegen diese meinen § 315 - Widerspruch.
Gegen den folgenden Gerichtlichen Mahnbescheid über ca. 400,- Eu widersprach ich im Ganzen.
Obwohl ich infolge der Erkenntnisse aus den vielen ausführlichen Abhandlungen hier im Forum gut vorbereitet für die Klageerwiderung und den AG-Prozess war, nahm ich dennoch einen Anwalt, der jedoch auf dem Gebiet meines Anliegens (§ 315 GBG) nicht spezialisiert ist, in Anspruch.
Wegen meiner Mindestrente in ca. Hartz IV - Höhe hatte er für mich PKH-Antrag gestellt, der 4 Tage vor der "Güteverhandlung" vom AG abgeschmettert wurde mit der Begründung :
Die Rechtsverteidigung sei mutwillig, denn ein Mensch, der seine Prozesskosten selbst zahlen müsste, würde von seiner Verteidigung absehen und stattdessen ein günstigeres Angebot des EVU nutzen oder kündigen und ein anderes EVU nehmen.
In der Verhandlung warf mir die uneinsichtige Richterin vor, ich sei nicht berechtigt gewesen, den Unbilligkeitseinwand nach § 315 zu äußern und meine Zahlungen zu kürzen, denn der § 315 BGB sei hier nicht anwendbar, da es keine EVU-Monopolstellung gäbe und ich ein günstigeres EVU-Angebot und einen billigeren Stromlieferanten hätte wählen können.
Ich sagte, dass die einschlägige ständige Rechtssprechung der letzten Jahre dies ganz anders sieht. Laut Urteilen einiger LGs, OLGs und des BGH ist der § 315 - Einspruch auch im liberalisierten Strommarkt anwendbar und man könne sich dem nicht verschließen. Die ausgedruckten und an Stellen gemarkerten Urteile wollte ich ihr vorlegen.
Diese Schwarzkittelfrau sagte während dessen kein Wort mehr, sie las oder machte Kreuze, das konnte ich nicht exakt sehen, sie saß ja oben auf einem Podest.
Plötzlich sagte sie, der EVU-Mitarbeiterin zugewandt, "wollen wir jetzt zu den Anträgen kommen ?".
Mein Anwalt erbat noch rasch ein kurzes Mandantengespräch auf dem Flur. Dort erfuhr ich dann, dass AG-Prozessverfahrensurteile mit einem Streitwert bis 600 Eu nicht reversibel sind, man also als Unterlegener kein weiteres Rechtsmittel hat. Das gilt auch für PKH. Die Richterin interessiere sich nicht für die Fakten (bezügl. § 315 BGB) und will kurzen Prozess machen. Wir sollten schnell noch einen Vergleich versuchen.
Aus dem folgte dann mühseelig ein Forderungsabschlag von fast 20 %.
Auch diese Frau, die mehrere Forderungs-Prozesse am Tag durchsitzt, hat uns durch ihre nicht gesetzeskonformen Handlungsweisen bewiesen, dass wohl eher die Richtung und nicht die Gerechtigkeit gemeint ist bei der Floskel : die BRD sei ein Rechtsstaat. Sie hat mir ein ausreichendes rechtliches Gehör abgeschnitten, wegweisenden oberrichterlichen Entscheidungen kein Interesse gezeigt und z.B. der StromGVV § 17 (den ich sogar erklärte) kein kluges Wort ihr entlocken konnte.
So ein unsachliches schädliches Verhalten empfinde ich als Rechtsbeugung und als Verletzung meiner Grundrechte, denn andere Beklagte vor anderen Gerichten werden im Bereich § 315 BGB mit Sachverstand ganz anders behandelt.
Liebe Leser, durch die Sturrheit der Richterin sah ich mich zu einem Vergleich genötigt, ansonsten wäre ich ihrem Urteil ohne Gegenwehr ausgeliefert und finanziell noch mehr geschädigt gewesen.
Seht Ihr für mich noch eine rechtliche Abwehrmöglichkeit ? Sofortige Beschwerde, Berufung und dergleichen ist ja wohl nicht möglich. Was sonst evtl. noch ?
Fazit :
§ 315 Widerspruch und Kürzung ist nicht gut, denn wenn der Daseinsversorger eine Forderungsklage beim Amtsgericht unter 600 Eu anzettelt, kann man schnell - wie in meinem Fall - der durchs Gericht um seine gerechte Behandlung betrogen sein. Man hat dann die Forderung und Gerichtskosten und evtl. 2 Anwälte zu bezahlen.
Zweckmäßiger erscheint mir, die Empfehlung den Grundversogten zu geben, die geforderten Preise eine zeitlang unter Vorbehalt einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle zu bezahlen. Wenn dann der Betrag auf z.B. 1.000 Eu (etwas Abstand zu den 600,-) angewachsen ist - und das sollte so in 1 - 2 Jahren erreicht sein -, kann man gegen den letzten nicht mit Vorbehalt belegten Preis den Unbilligkeitseinwand und die gerichtliche Kontrolle setzen. Natürlich nur, wenn die Unbilligkeitsvermutung stark genug und nicht Spinnerei ist.
Nun muss man selber einen Rückzahlungsprozess beim AG einleiten. Dafür hat man als eventuell Unterlegener eine Chance beim Landgericht, in dem eigentlich ein höherer Sachverstand zu vermuten ist.
Für Eure wertvollen Tipps, wie ich wieder heraus komme aus dem Schlammfass, in das man mich steckte, wäre ich Euch sehr dankbar.
Ich bin erst am Samstag, 6.9.14, wieder hier.
Seid meine Elektronen, die um mich - Proton - kreisen und kräftig Spannung erzeugen.