Energiepreis-Protest > eprimo
Achtung. Neue Masche von Eprimo
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ThomasW69:
Hallo Zusammen.
Eprimo hat anscheinend eine neue Masche seine Kunden hinters Licht zu führen. Normalerweise muss ein Versorger, so er eine Preiserhlhung plant diese mindestens 6 Wochen vor deren Inkrafttreten schriftlich ankündigen. Das bedeutet, der Kunde muss einen brief erhalten in dem die Preiserhöhung angekündigt und auch begründet wird. Um nun aber zu verhindern, dass der Kunde dann kündigt ist Eprimo auf die Idee gekommen diese Preiserhöhung in Form eines Werbeflyers in dem für eine XXL-Preisgarantie geworben wird am Rande zu erwähnen. Inwiefern dies rechtmäßig ist, dazu müssten sich die Juristen hier mal äußern. Ich jedenfalls hätte den Flyer beinahe ungeöffnet in den Müll geworfen. Insbesondere im aktuellen Monat wo man massenhaft mit Werbeflyern von PArteien und Lokalpolitikern zugemüllt wurde passiert das sehr leicht. Ein Schelm wer hinter der Aktion von Eprimo Absicht vermutet :-) Ich habe mal einen Scan des Schreibens angehängt . Also wer darauf rein gefallen ist und nicht erkannt hat, dass es sich um eine Preiseröhung handelt, dem sei gesagt, dass Eprimo hier massiv die Presie anzieht. Also schnellstens noch Kündigen wer das möchte.
wechselprofi:
Eine Preiserhöhung ist prinzipiell ärgerlich. Jedoch habe ich bei Discountern, dazu zähle ich übrigens eprimo trotz seiner Konzernzugehörigkeit auch, schon ganz andere Preiserhöhungsversteckspiele gesehen! Ein gesundes kritisches Mistrauen gehört bei jeder Post eines Vertragspartners (Energieanbieter, Versicherer, jegliche Abbos, Mietsachen ) dazu, wenn man nicht unangenehm überrascht werden will. Und dieses Forum ist eine Möglichkeit unter mehreren, die Schwarmintelligenz für ein Vorwarnsystem zu nutzen!
ThomasW69:
Nun von meinen vorherigen Lieferanen kannte ich diese Form ein "offizielles" Schreiben zu verpacken einfach nicht. Aber ich merke schon man lernt nie aus und der Kreativität der Anbieter sind offenbar keine Grenzen gesetzt. Mich würde aber dennoch interessieren, ob es nicht eine Regelung gibt die eine gewisse Mindestform eines solchen Schreibens vorschreibt.
RR-E-ft:
Eine bereits bei Vertragsabschluss bekannte Preiserhöhung, die erst nach Vertragsabschluss bzw. Lieferbeginn wirksam wird,
soll laut BGH wie der Anfangspreis zu einem von Anfang an vereinbarten Preis führen.
Es trifft nicht zu, dass bei einem Sondervertrag eine Preiserhöhung sechs Wochen vorher brieflich mitgeteilt werden muss.
§ 5 StromGVV gilt für Sonderverträge (außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung) nicht.
Es kommt vielmehr darauf an, ob in den Sondervertrag eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde und ob eine solche (etwa gemessen an einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB) wirksam ist. Enthält der Sondervertrag eine wirksame Preisänderungsklausel, richtet sich das Procedere und der Umfang der Preisänderung nach dieser vertraglich vereinbarten Bestimmung. Enthält der Vertrag keine wirksame Preisänderungsklausel, sind einseitige Preisänderungen grundsätzlich unwirksam.
khh:
--- Zitat von: ThomasW69 am 27. Mai 2014, 12:10:52 ---... Mich würde aber dennoch interessieren, ob es nicht eine Regelung gibt die eine gewisse Mindestform eines solchen Schreibens vorschreibt.
--- Ende Zitat ---
Gibt es, nämlich im EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) sowie im Anhang I der übergeordneten Binnenmarktrichtlinien Elektrizität und Erdgas der EU.
§ 41 Abs. 3 EnWG lautet:
--- Zitat ---Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig ... und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
--- Ende Zitat ---
[Hervorhebung durch khh]
Versorger, die mit "versteckten" Preiserhöhungsmitteilungen operieren/operiert haben, wurden von Verbraucherzentralen bereits abgemahnt - siehe bspw. hier: www.verbraucherzentrale-sachsen.de/versteckspiel-mit-preiserhoehung !
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