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Autor Thema: Kündigungswelle von Gas-sonderverträgen in 1977  (Gelesen 17473 mal)

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Offline userD0010

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Kündigungswelle von Gas-sonderverträgen in 1977
« am: 21. September 2015, 11:43:22 »
Wem wurde im Herbst 1977 der laufende Gas-Sondervertrag und in welcher Form gekündigt?
Wer hat damit Erfahrungen gemacht, wer ist wie dagegen vorgegangen und wer fühlte sich übervorteilt?

Offline Christian Guhl

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Re: Kündigungswelle von Gas-sonderverträgen in 1977
« Antwort #1 am: 21. September 2015, 12:43:37 »
Das war vor knapp 40 Jahren ! Damals kannte kein Kunde den Unterschied zwischen Sondervertrag und Grundversorgung. Es gab damals häufig den "Sondervertrag in der Grundversorgung". Verträge, die zwar andere Konditionen als die Grundversorgung hatten, die aber niemals vom Kunden unterschrieben wurden. Bei Eon-Avacon war das der Erdgas-Classic. Die Versorger schalteten und walteten damals noch,wie sie wollten. Kein Kunde wäre auf die Idee gekommen, etwas dagegen zu unternehmen. Man nahm damals die Vertraege und Preise doch quasi als " gottgegeben" hin. Diese Verträge wurde meist nicht gekündigt, sondern "liefen aus" oder wurden "umgestellt". Alles nur zum Wohl des Kunden. Der nahm das hin.

Offline userD0010

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Re: Kündigungswelle von Gas-sonderverträgen in 1977
« Antwort #2 am: 21. September 2015, 14:43:48 »
@ Christian Guhl
Sorry, sorry,  ich hab mich leider vertippt. Das las ich aber erst, als Sie "vor knapp 40 Jahren" zitiierten.
Die ganze Veranstaltung fand 1997 statt, so dass ich noch Hoffnung habe auf manche, die sich daran noch erinnern können, ggf. sogar selbst über die Ereignisse berichten.

Offline Christian Guhl

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Re: Kündigungswelle von Gas-sonderverträgen in 1977
« Antwort #3 am: 21. September 2015, 17:24:46 »
Bei welchem Versorger war das denn ?

Offline userD0010

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Re: Kündigungswelle von Gas-sonderverträgen in 1977
« Antwort #4 am: 21. September 2015, 19:48:46 »
@ Christian Guhl
Das waren die RWE.

Offline berghaus

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Re: Kündigungswelle von Gas-sonderverträgen in 1977
« Antwort #5 am: 23. September 2015, 10:55:30 »
Die Kündigungswelle kam im Jahr 2007!

angeblich wegen neuer gesetzlicher Vorschriften, tatsächlich aber, um die Preisprotestkunden auszubremsen!

berghaus 23.09.15

Offline bolli

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Re: Kündigungswelle von Gas-sonderverträgen in 1977
« Antwort #6 am: 23. September 2015, 14:00:18 »
Diese kam ja bei zahlreichen Versorgern. Grund waren (angeblich) Änderungen in der GVV (die in den Sonderverträgen aber oft gar nicht einbezogen war).  >:(

Offline userD0010

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Re: Kündigungswelle von Gas-sonderverträgen in 1977
« Antwort #7 am: 23. September 2015, 15:11:05 »
@berghaus
@bolli
Das Vorgetragene ist hinlänglich bekannt, die Frage ist vielmehr, wer seinerzeit darauf und wie reagiert hat und ggf. mit welchem Ergebnis.
Die behaupteten Gesetzesänderungen waren sicherlich nur vorgeschoben und bestätigten den Verdacht, dass man auf diesem Wege die sog. Protestkunden elegant loswerden wollte.
Dass es bei  "Kündigungen" keiner Begründung bedurfte, ist die einse Seite der Medaille. Auf der Anderen stand die Frage, wer und wie diese "Kündigungen" unterschrieben hatte bzw. unterschreiben durfte. Mein Versorger musste inzwischen eingestehen, dass man dort für die Kündigungsorgie extra Werksstudenten angeheuert hätte, die "man mit Vollmachten  ausgestattet hätte"
Wer allerdings eine dem Kündigungsschreiben nicht beigefügte Vollmacht mit Hinweis auf § 174 BGB als Fehlen gerügt und damit diese Kündigung als unwirksam zurückgewiesen hatte, könnte ggf. dazu noch seine/ihre Erfahrungen hier vorstellen.
« Letzte Änderung: 23. September 2015, 16:51:54 von h.terbeck »

Offline userD0010

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Re: Kündigungswelle von Gas-sonderverträgen in 1977
« Antwort #8 am: 03. Oktober 2015, 15:51:52 »
@ ALLE

Es kann doch nicht sein, dass keinen weiteren Protestlern die Kündigungswelle in 1997 ins Haus geflattert ist ?  Wie ich den verschiedenen Schriftsätzen meines vRWEGgehers entnehmen konnte, sollten zahlreiche Verbraucher mit sog. Kündigungsschreiben, die wohl NUR von Werksstudenten in Aushilfe unterschrieben wurden, getroffen wurden und betroffen waren. Entscheidend war und ist, wie diese Betroffenen darauf reagiert haben.

Offline bolli

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Re: Kündigungswelle von Gas-sonderverträgen in 1977
« Antwort #9 am: 15. Oktober 2015, 08:36:12 »
Vielleicht nochmals zur Konkretisierung: Geht es tatsächlich um eine Kündigungswelle der RWE aus 1997 oder wie von @Berghaus eingebracht, um die "Welle" aus 2007, die ja nicht nur bei den RWE stattfand (was aber in Ihrem Zusammenhang nicht interessant sein dürfte, da Sie ja auf mangelnde Unterschriftbefugnis bei den RWE-Kündigungen abzielen).

Offline userD0010

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Re: Kündigungswelle von Gas-sonderverträgen in 2007
« Antwort #10 am: 15. Oktober 2015, 16:40:10 »
@bolli
es ging und geht um die Kündigungswelle im Okt. 2007, bezogen auf Gas-Sondervberträge, die bereits im Jahr 1990 abgeschlossen wurden.
Da -wie von dem Versorger zugegeben-. für diese sog. Kündigungswelle extra Werksstudenten eingestellt wurden, die "mit den entsprechenden Vollmachten angeblich ausgestattet waren", und gegen (m)eine Kündigung die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 174 BGB erklärt wurde mangels Vollmacht (Vollmachtsrüge) und diese Vollmachtsrüge, die ich leider nicht per Ebf. geschickt hatte, angeblich beim Versorger "unbekannt" sein sollte, gibt es nun einige Diskrepanzen.
Der Versorger gab (wohl unabsichtlich) zu, diese Werksstudenten dafür angeheuert zu haben, machte aber "leider" den Fehler, in einem Antwortschreiben explizit auf meine Wortwahl "Ihr Hinweis auf die Unwirksamkeit der Kündigung" einzugehen, obwohl -wie wohl allgemein bekannt sein sollte- die Antwortschreiben des Versorgers generell aus Textbausteinen bestehen, die in den allerseltensten Fällen eine individuelle Bearbeitung erkennen lassen/ließen.
Daraus resultiert, dass u.U. der einst vereinbarte Energiepreis wegen unbekündigtem Vertrag weiter bestehen könnte.
Für mich von großem Interesse war und wäre es, zu erfahren, wer auch mit diesen Kündigungen in 2007 beglückt wurde und dagegen ggf. etwas unternommen hat oder auch nicht.

Icdh muss mich entschuldigen, dass ich fälschlicher Weise eine unrichtige Jahreszahl angegeben habe, real handelte es sich um das Jahr 2007.

Offline berghaus

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Re: Kündigungswelle von Gas-sonderverträgen in 1977
« Antwort #11 am: 17. Oktober 2015, 14:22:39 »
Zitat
Daraus resultiert, dass u.U. der einst vereinbarte Energiepreis wegen ungekündigtem Vertrag weiter bestehen könnte.

u.U.: Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung lässt sich der Vertragspreis (hier von 1990) nicht mehr durchsetzen.

Ich habe es in meinem Fall mit dem Vertragspreis von 1975 unter Hinweis auf die Umstrittenheit der Fristenlösung (Markert, Zimmerlin usw.) versucht.

Das Landgericht Arnsberg hat sich im Juli 2014 (fröhlich) auf das Urteil das BGH v. 14.03.2012 (VIII ZR 113/11) berufen und den Preis von 2003 (nach erstem Widerspruch 2006), den die RWE in Ihrer Klage auch nur noch verlangt hat, angewendet.

Da ich keine Lust hatte, mit meinem Fall die Fristenlösung zu Fall zu bringen und meine Anwaltin auch abriet, habe ich klein beigegeben und diesen Teil des LG-Urteils nicht zum Gegenstand der Berufung gemacht.

Man muss ja auch nicht unverschämt sein. Wegen der Fristenlösung, aber auch dadurch, dass bei mir der Vertrag erst zum Ende 2013 wirksam gekündigt wurde und die RWE ja erst 8 Jahre nach dem ersten Widerspruch Klage erhoben hat und aus Gründen der Verjährung, hatte ich ja schon über 5.000 € gegenüber den Forderungen in den Jahresrechnungen eingespart.

Wäre der Preis von 1975 zum Tragen gekommen, hätte ich insbesondere durch die (vom OLG Hamm bestätigte) Möglichkeit der Aufrechnung
weitere 5.000 € behalten dürfen.

berghaus 17.10.2015
« Letzte Änderung: 17. Oktober 2015, 14:30:21 von berghaus »

Offline userD0010

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Re: Kündigungswelle von Gas-sonderverträgen in 2007
« Antwort #12 am: 17. Oktober 2015, 16:47:21 »
@berghaus
Falls Sie gegen die damalige Kündigung durch Ihren Versorger, der vermutlich auch keine Original-Vollmacht beigefügt war und gegen die Sie deshalb nachweislich eine Vollmachtsrüge gem. § 174 BGB ausgesprochen haben, dürfte auch nach Meinung des RA Fricke @RR-E-ft diese Kündigung unwirksam gewesen und geworden sein, so dass dieser Vertrag unverändert fortbesteht, sofern dieser Vollmachtsrüge nicht unverzüglich eine von einem Prokuristen unterschriebene weitere Kündigung nachfolgte.
Wohlgemerkt, wenn die damalige Kündkgung ohne Vollmachtsnachweis ausgesprochen wurde,
wohlgemerkt, wenn Sie die Vollmachtsrüge nachweislich Ihrem Versorger unverzuüglich vorgelegt haben,
wohlgemerkt, wenn von Seiten Ihres Versorgers keine erneute Kündigung mit den erforderlichen Vollmachtsbeweisen nachgeliefert wurde, und zwar ebenfalls unverzüglich.


Offline berghaus

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Re: Kündigungswelle von Gas-sonderverträgen in 1977
« Antwort #13 am: 19. Oktober 2015, 16:44:18 »
@h.terbeck

Mir ging es in meinem Beitrag darum, darauf hinzuweisen, dass es für Kunden mit einem Sondervertrag z.Zt wohl aussichtslos erscheint, den Vertragspreis gerichtlich durchzusetzen.

Voraussetzung für die Anwendung der Fristenlösung (Preis drei Jahre vor ersten Widerspruch) ist natürlich, dass der Sondervertrag möglichst lange ungekündigt bestanden hat. Für Nachforderungen des Versorgers gilt die dreijährige Verjährungsfrist.
In meinem Fall (Mahnbescheid im Dezember 2013) - und in Ihrem Fall wohl auch  - hat die RWE nur noch Nachforderungen für die Jahresrechnungen 2009 -2013 gestellt und zwar mit dem Preis von 2003 (bei mir).
Das Landgericht hat der Klägerin in allen Punkten recht gegeben (das OLG nicht), allerdings zu meinen Gunsten herausgefunden, dass die Forderungen aus der Jahresrechung 2009 verjährt sind, die den Verbrauch im Jahr 2008 (Juni bis Dezember) betreffen. Wenn Interesse besteht, kann ich das in einen neuen Thread noch genauer erläutern, insbesondere auch, dass das bei Rückforderungen des Kunden nicht gilt.

Jetzt zurück zum § 174 BGB.

Über die Suchfunktion finde ich nichts aus früheren Jahren  zu „Vollmachtsrüge“ und “§ 174 BGB“. Der § 174 war mir damals (ab 2007) nicht bekannt und es gab, soweit ich weiß, auch keine Beiträge dazu.
Mit meiner Ansicht, dass „schriftlich gekündigt“ in meinem Vertrag von 1975 heißt, dass zwei dazu befugte Personen die Kündigung mit 'fühlbarer Tinte' hätten unterschreiben müssen und dass gescannte Unterschriften nicht ausreichen, bin ich beim Landgericht nicht durchgekommen.

Das OLG hat die Ansicht des LG, dass „Sinn und Zweck der Abrede von 1975 nur gewesen sein konnte, dass die Kündigung nicht mündlich ausgesprochen werden durfte“ und ich dem Kündigungsschreiben von 2012 „problemlos entnehmen konnte, dass es von der Klägerin stammte und dass der zum damaligen Zeitpunkt gültige Vertrag zum 31.12.2012 beendet werden sollte“ bestätigt.
Ich meine, hier im Forum auch irgendwo gelesen zu haben, dass Kündigungsschreiben des Versorgers auch dann wirksam sein können, wenn sie überhaupt keine Unterschrift enthalten, man aber erkennen kann, dass das 'Papier' vom Versorger stammt.?! 

Ich würde mich freuen, wenn Sie mit Ihrer Vollmachtsrüge Erfolg hätten und demnach beim Gas von 2007 – 2015 nicht in der Grundversorgung waren.
Sie schreiben weiter oben aber auch, dass der Zugang des Schreibens mit der Vollmachtsrüge von der RWE abgestritten wird.

Möge es Ihnen da nicht - wie mir - mit meinem allerersten Widerspruch von 2001 ergehen, dessen Zugang ich nicht beweisen konnte, weil ich, 2001 ohne Antwort geblieben, aus 'Erfurcht vor dem Monopol'  nicht noch mal nachgehakt hatte. Wegen der Fristenlösung wäre bei mir dann der Preis von 1998 zum Tragen gekommen. Das hätte gegenüber dem Preis von 2003 noch mal ein paar tausend Euro zu meinen Gunsten ergeben.

berghaus 19.10.15
« Letzte Änderung: 19. Oktober 2015, 16:47:41 von berghaus »

Offline userD0010

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Re: Kündigungswelle von Gas-sonderverträgen in 1977
« Antwort #14 am: 19. Oktober 2015, 19:39:23 »
@berghaus
"Sie schreiben weiter oben aber auch, dass der Zugang des Schreibens mit der Vollmachtsrüge von der RWE abgestritten wird.
"
Zu einem relativ frühen Zeitpunkt hat mein Versorger via Anwalt zwar bestritten, neben meriem Widerspruch gegen die Kündigung auch meine Vollmachtsrüge nach § 174 BGB nicht erhalten zu haben und lediglich (als Hilfsmittel) lediglich den Widerspruch erhalten zu haben.
Die üblichen Floskeln, u. a. mit Nichtwissen zu bestreiten oder etwas nicht erhalten zu haben, ziegen leider nicht mehr, weil
1. man dummerweise eingeräumt hat, dass die Kündigungsorgie in 2007 von sog. Werksstudenten, die man zu diesem Zwecke eingestellt und mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet zu haben,
2. diese Werksstudenten vermutlich in Unwissenheit um die Vollmachtsrüge dieselbe doch an den Versorger in Bochum weitergereicht haben, denn dort hat -der wie auch immer damit befasste Briefbeantworter- wohl auch aus Unwissenheit wörtlich aus meiner Vollmachtsrüge geantwortet mit den Worten: "Ihr Hinweis auf die Unwirksamkeit der Kündigung".
3. Wer sich ständig mit dem besagten Versorger herumgeschlagen hat, weiß un die Standard-Antworten des Versorgers, der generell aus Textbausteinen bestanden hat.

Meine Rückfrage bei der Verbraucherzentrale, mit der ich in den Jahren stets in Gedankenaustausch war, hat bestätigt, dass ich nicht der Einzige war, der zwei gezielte Sachverhalte in einem Briefumschlag an den Versorger geschickt hat und dass wohl gängige Praxis war, statt des zweiten Sachverhaltes lediglich ein unbeschriebenes Blatt Papier erhalten zu haben, mit dem man nichts anzufangen wusste.

Die Rechtsvertretung meines Versorgers hat mit allen möglichen Tricks Dinge versucht zu bestreiten und kürzlich sogar noch versucht, die Behauptung aufzustellen, dass ihr mein Gas-Sondervertrag unbekannt sei, obwohl ich nachweislich im 1. Termin vor dem AG Dortmund diesen Original-Vertrag zur Einsichtnahme vorgelegt und angeboten habe.
Dies wollte man aber nicht sehen, verstieg sich aber darauf, dass ich ihr anscheinend wohl Prozessbetrug unterstellen wolle.
Auch wenn vor Gericht das Lügen nicht unüblich zu sein scheint, so halte ich dennoch auch eine Rechtsvertretung für zur Wahrheit verpflichtet, um eine Kollision mit dem § 138 ZPO zu vermeiden.

Für mich haen manche Wortklaubereien der Rechtsvertreter meines Versorgers das Maß des Tolerierbaren überschritten. Beispiee dazu erspare ich mir hier, aber nur hier!

 

 

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