@h.terbeck
Mir ging es in meinem Beitrag darum, darauf hinzuweisen, dass es für Kunden mit einem Sondervertrag z.Zt wohl aussichtslos erscheint, den Vertragspreis gerichtlich durchzusetzen.
Voraussetzung für die Anwendung der Fristenlösung (Preis drei Jahre vor ersten Widerspruch) ist natürlich, dass der Sondervertrag möglichst lange ungekündigt bestanden hat. Für Nachforderungen des Versorgers gilt die dreijährige Verjährungsfrist.
In meinem Fall (Mahnbescheid im Dezember 2013) - und in Ihrem Fall wohl auch - hat die RWE nur noch Nachforderungen für die Jahresrechnungen 2009 -2013 gestellt und zwar mit dem Preis von 2003 (bei mir).
Das Landgericht hat der Klägerin in allen Punkten recht gegeben (das OLG nicht), allerdings zu meinen Gunsten herausgefunden, dass die Forderungen aus der Jahresrechung 2009 verjährt sind, die den Verbrauch im Jahr 2008 (Juni bis Dezember) betreffen. Wenn Interesse besteht, kann ich das in einen neuen Thread noch genauer erläutern, insbesondere auch, dass das bei Rückforderungen des Kunden nicht gilt.
Jetzt zurück zum § 174 BGB.
Über die Suchfunktion finde ich nichts aus früheren Jahren zu „Vollmachtsrüge“ und “§ 174 BGB“. Der § 174 war mir damals (ab 2007) nicht bekannt und es gab, soweit ich weiß, auch keine Beiträge dazu.
Mit meiner Ansicht, dass „schriftlich gekündigt“ in meinem Vertrag von 1975 heißt, dass zwei dazu befugte Personen die Kündigung mit 'fühlbarer Tinte' hätten unterschreiben müssen und dass gescannte Unterschriften nicht ausreichen, bin ich beim Landgericht nicht durchgekommen.
Das OLG hat die Ansicht des LG, dass „Sinn und Zweck der Abrede von 1975 nur gewesen sein konnte, dass die Kündigung nicht mündlich ausgesprochen werden durfte“ und ich dem Kündigungsschreiben von 2012 „problemlos entnehmen konnte, dass es von der Klägerin stammte und dass der zum damaligen Zeitpunkt gültige Vertrag zum 31.12.2012 beendet werden sollte“ bestätigt.
Ich meine, hier im Forum auch irgendwo gelesen zu haben, dass Kündigungsschreiben des Versorgers auch dann wirksam sein können, wenn sie überhaupt keine Unterschrift enthalten, man aber erkennen kann, dass das 'Papier' vom Versorger stammt.?!
Ich würde mich freuen, wenn Sie mit Ihrer Vollmachtsrüge Erfolg hätten und demnach beim Gas von 2007 – 2015 nicht in der Grundversorgung waren.
Sie schreiben weiter oben aber auch, dass der Zugang des Schreibens mit der Vollmachtsrüge von der RWE abgestritten wird.
Möge es Ihnen da nicht - wie mir - mit meinem allerersten Widerspruch von 2001 ergehen, dessen Zugang ich nicht beweisen konnte, weil ich, 2001 ohne Antwort geblieben, aus 'Erfurcht vor dem Monopol' nicht noch mal nachgehakt hatte. Wegen der Fristenlösung wäre bei mir dann der Preis von 1998 zum Tragen gekommen. Das hätte gegenüber dem Preis von 2003 noch mal ein paar tausend Euro zu meinen Gunsten ergeben.
berghaus 19.10.15