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Versorgungskonzept von Westfalengas: Wer hat Erfahrung?

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Watzl:
Wer hat Erfahrung mit dem neuen Energieversorgungskonzept von Westfalengas? Wie ist das zu beurteilen?

Watzl

Anonymous:
Der Bund der Energieverbraucher hat Westfalengas am 25.4.03 wegen unzulässiger Vertragsklauseln abgemahnt. Die Preisgleitklauseln sind für Verbraucher undurchschaubar. Insbesondere die Formulierung \"Sollte das Flüssiggas während der Dauer des Vertrages mit neuen fiskalischen Belastungen belegt werden oder sollten die Kosten von W. eine Änderung erfahren, so ist W. berechtigt, vom Tage des Inkrafttretens der Veränderung an den Gaspreis und die Grundgebühr entsprechend zu ändern\" verstösst aus unserer Sicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB, insb. Abs. 1, Satz 2.

Gruss von Aribert Peters

energienetz:
Westfalengas unterliegt vor dem Landgericht Dortmund
(13. November 2003) Viele Flüssiggaslieferverträge enthalten unzulässige Preisanpassungsklauseln. Solche Klauseln müssen nach BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 so konkret und bestimmt gestaltet sein, dass der Kunde schon bei Vertragsabschluss das Ausmaß der Preissteigerungen und im Fall der Preiserhöhung deren Berechnung anhand der Klausel selbst messen kann. Die Bestimmung darf nicht so gestaltet werden, dass der Lieferant aufgrund der Klausel den vereinbarten Preis ohne Begrenzung anheben kann. Werden solche unzulässigen Preisanpassungsklauseln rechtswidrig vereinbart, so sind sie regelmäßig nichtig.

Der Bund der Energieverbraucher die Firma Westfalengas wegen einer unzulässigen Preisanpassungsklausel abgemahnt: “...sollten die Kosten von Westfalen eine Änderung erfahren, so ist Westfalen berechtigt, ...den Gaspreis...entsprechend zu ändern”. Da Westfalengas sich weigerte, auf diese Klausel zu verzichten, erhob der Bund der Energieverbraucher im Verbraucherinteresse Klage gegen Westfalengas.

Mit Urteil vom 2. Oktober 2003 hat das Landgericht Dortmund der Klage vollumfänglich stattgegeben (Az: 8 O 296/03). Dem Bund der Energieverbraucher wurde im Urteil ausdrücklich erlaubt, das Urteil mit dem Namen der beklagten Firma Westfalengas zu veröffentlichen, im Bundesanzeiger sogar auf Kosten von Westfalengas. Westfalengas darf laut Urteil die Klausel auch in bereits bestehenden Verträgen nicht mehr anwenden. Urteil: “Die genannten Kosten sind so allgemein gefasst, dass die Beklagte ...auch dann den Preis zu Ungunsten des Kunden anpassen könnte, wenn sie selbst z.B. durch Misswirtschaft für eine Kostensteigerung verantwortlich wäre. Der Beklagten wäre damit die Möglichkeit gegeben, nach Belieben ohne Risiko zu wirtschaften, weil sie die Mehrkosten ohnehin den Verbrauchern auferlegen könnte”. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Bund der Energieverbraucher hat weitere Flüssiggasfirmen wegen unzulässiger Preisanpassungsklauseln abgemahnt.

Das Urteil ist unter www.energienetz.de abzurufen.

energienetz:
Das Urteil vom LG Dortmund war zwar schön, aber noch nicht rechtskräftig. Westfalengas hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Also wird jetzt nochmal vor dem OLG verhandelt. Wir werden weiter berichten.

energienetz:
Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 hat WestfalenAG die Berufung zurückgenommen. Damit ist das Urteil rechtskräftig!

Das Urteil ist im Internet verfügbar unter
http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Fluessiggas/Preisgleitklauseln/Unzulaessige-Preisgleitklauseln/Westfalen-AG__2381/

Ebenfalls wegen unzulässiger Preisanpassungsklauseln ist vom Bund der Energieverbraucher Klage eingereicht gegen Tyczka Minol GmbH vor dem Landgericht Leizig.

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